Für wen die Basisrente gedacht ist
Die Rürup-Rente wurde 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt und nach dem Ökonomen benannt, der die zugrunde liegende Reform vorgeschlagen hatte. Sie gehört zur ersten Schicht der Altersvorsorge, zusammen mit der gesetzlichen Rente und den berufsständischen Versorgungswerken. Ursprünglich sollte sie vor allem Selbstständigen ohne Pflichtversicherung eine steuerlich geförderte Grundversorgung ermöglichen.
Abschließen darf sie jeder, unabhängig vom Beruf. Interessant ist sie aber in erster Linie für Menschen mit hohem Steuersatz, die für die Rente sparen wollen und auf das Geld bis ins Alter sicher nicht zugreifen müssen. In der Praxis wird die Basisrente fast immer als Rentenversicherung angeboten, klassisch mit Garantiezins oder fondsgebunden.
Steuerliche Absetzbarkeit: wie viel geht?
Beiträge zur Basisrente zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen und mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen. Seit 2023 sind sie zu 100 Prozent abziehbar, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. Dieser ist an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und steigt deshalb fast jedes Jahr.
Höchstbetrag wird jährlich angepasst: Für 2025 lag der Höchstbetrag bei 29.344 Euro für Alleinstehende, bei zusammen veranlagten Ehepaaren doppelt so hoch. Für spätere Jahre gilt ein neuer Wert, den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Für die eigene Planung immer den Wert des betreffenden Steuerjahres verwenden.
Wie der Höchstbetrag gekürzt wird
Der Höchstbetrag gilt für alle Basisvorsorge zusammen. Wer gesetzlich rentenversichert ist, muss die gezahlten Beiträge davon abziehen, und zwar einschließlich des Arbeitgeberanteils. Bei Beamten wird ein fiktiver Beitrag abgezogen, weil sie ohne eigene Beiträge eine Pension erwerben. Für Selbstständige ohne Pflichtversicherung steht dagegen meist der volle Rahmen zur Verfügung.
Angenommen: Bruttogehalt 60.000 Euro, Beitragssatz zur Rentenversicherung derzeit 18,6 Prozent, Höchstbetrag 2025.
Gesetzliche Rentenbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil): 60.000 × 18,6 Prozent = 11.160 Euro.
Noch frei für eine Rürup-Rente: 29.344 minus 11.160 = 18.184 Euro im Jahr.
Der Rahmen ist also auch für Angestellte groß. Ob sich die Nutzung lohnt, hängt aber vom Steuersatz heute und im Alter ab, nicht von der Höhe des Rahmens.
Rechenbeispiel für einen Selbstständigen
Angenommen: selbstständiger Softwareentwickler, nicht rentenversicherungspflichtig, zu versteuerndes Einkommen ohne Basisrente 90.000 Euro.
Er zahlt 12.000 Euro im Jahr in eine Basisrente. Das zu versteuernde Einkommen sinkt auf 78.000 Euro.
Der gesamte Betrag fällt in den Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent. Steuerersparnis: rund 5.040 Euro, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gerechnet.
Eigene Belastung: 12.000 minus 5.040 = 6.960 Euro im Jahr.
Nach 25 Jahren sind 300.000 Euro eingezahlt, die tatsächliche Belastung lag bei rund 174.000 Euro.
Im Alter wird die Rente versteuert. Liegt der persönliche Durchschnittssteuersatz im Ruhestand angenommen bei 20 Prozent, bleiben von 1.000 Euro Rürup-Rente etwa 800 Euro vor Abzug möglicher Sozialbeiträge.
Der Vorteil entsteht aus zwei Effekten. Erstens wird heute zum Grenzsteuersatz gespart, später aber meist zu einem niedrigeren Satz versteuert, weil das Einkommen im Ruhestand geringer ist. Zweitens wird die Steuer über Jahrzehnte gestundet. Wer im Alter durch andere Einkünfte wieder einen hohen Steuersatz hat, verliert einen großen Teil dieses Vorteils.
Nachgelagerte Besteuerung im Ruhestand
Die Rürup-Rente wird im Alter genauso besteuert wie die gesetzliche Rente. Maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns: Für jeden neuen Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil. Seit 2023 wächst er um einen halben Prozentpunkt pro Jahr, ab einem Rentenbeginn im Jahr 2058 ist die Rente vollständig steuerpflichtig. Bei einem Rentenbeginn um 2050 liegt der Anteil bereits bei rund 96 Prozent.
Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten Einkommen im Alter und vom Grundfreibetrag ab.
In der Krankenversicherung der Rentner sind Rürup-Renten beitragsfrei, weil es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt dagegen auch auf diese Rente Beiträge. In der privaten Krankenversicherung spielt die Rentenhöhe für den Beitrag keine Rolle.
Die Einschränkungen: Was nicht geht
Der Steuervorteil hat einen Preis. Damit die Basisrente wie die gesetzliche Rente behandelt werden kann, schreibt das Gesetz strenge Bedingungen vor. Diese Haken sollte man vor dem Abschluss kennen, denn sie lassen sich später nicht mehr ändern.
| Merkmal | Rürup-Rente | Private Rentenversicherung |
|---|---|---|
| Auszahlung als Kapital | nein, nur sehr kleine Renten dürfen abgefunden werden | meist Kapitalwahlrecht vereinbar |
| Kündigung mit Auszahlung | nein, nur Beitragsfreistellung | ja, zum Rückkaufswert |
| Beleihen, verkaufen, übertragen | nicht möglich | grundsätzlich möglich |
| Vererbung | nur Hinterbliebenenrente für Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder | Todesfallleistung an frei wählbare Begünstigte |
| Frühester Rentenbeginn | 62 Jahre bei Verträgen ab 2012 | frei vereinbar |
| Beiträge steuerlich absetzbar | ja, bis zum Höchstbetrag | nein |
Ein Wechsel ist nur in einen anderen Basisrentenvertrag möglich, etwa zu einem günstigeren Anbieter. Das Kapital bleibt dabei im System gebunden. Wer ohne Hinterbliebenenschutz vor Rentenbeginn stirbt, hinterlässt aus dem Vertrag nichts. In der Ansparphase genießt die Basisrente unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen Pfändungsschutz, was für Selbstständige mit Haftungsrisiken ein Argument sein kann.
Keine Reserve für Notfälle: Weil das Geld bis zum Rentenbeginn nicht verfügbar ist, sollte vor einer Basisrente immer ein ausreichender Notgroschen stehen. Wer als Selbstständiger in eine Auftragsflaute gerät, kann aus dem Vertrag keinen Euro entnehmen. Ausreichende Rücklagen gehören deshalb an erste Stelle.
Wann sie passt und wann eher nicht
Spricht eher dafür
- Selbstständige ohne Pflichtversicherung, die eine lebenslange Basis aufbauen wollen
- hoher Grenzsteuersatz in der Ansparphase, voraussichtlich deutlich niedriger im Alter
- Wunsch nach einer Rente, die garantiert lebenslang fließt, auch bei sehr hohem Alter
- ältere Sparer, die in wenigen Jahren hohe Beiträge steuerwirksam einzahlen wollen
Spricht eher dagegen
- geringes Einkommen und damit niedriger Steuersatz
- unsichere Einkommenslage, bei der Flexibilität wichtiger ist als Steuerersparnis
- Wunsch, Vermögen an Kinder oder andere Erben weiterzugeben
- absehbar hohe Einkünfte im Alter, etwa aus Vermietung
Wer zwischen Rürup und einer flexiblen Anlage schwankt, kann beides kombinieren: einen Teil für die steuerlich geförderte lebenslange Rente, einen Teil in frei verfügbare Investmentfonds. So bleibt ein Puffer für ungeplante Ausgaben.
Prüfpunkte vor dem Abschluss
- Kosten: Das Produktinformationsblatt nennt die Effektivkosten, also wie stark die Kosten die Rendite pro Jahr mindern. Unterschiede von einem Prozentpunkt machen über 25 Jahre viel aus.
- Rentenfaktor: Er zeigt, wie viel Rente pro 10.000 Euro Kapital gezahlt wird. Wichtig ist, ob er garantiert ist oder nur in Aussicht gestellt.
- Flexibilität bei Beiträgen: Lassen sich Beiträge senken, aussetzen oder durch Einmalzahlungen ergänzen? Für Selbstständige mit schwankendem Einkommen ist das zentral.
- Anlage: Bei fondsgebundenen Verträgen auf Auswahl und Kosten der Fonds achten.
- Hinterbliebenenschutz: Prüfen, ob eine Rente für Partner oder Kinder vereinbart werden soll, denn sie kostet einen Teil der eigenen Rente.
Die Beiträge werden in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Der Anbieter meldet sie zusätzlich elektronisch an das Finanzamt, wenn der Versicherte der Übermittlung zugestimmt hat.
Häufige Fragen
Eine Kündigung mit Auszahlung des Guthabens ist gesetzlich ausgeschlossen. Möglich ist nur, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder das Kapital auf einen anderen Basisrentenvertrag zu übertragen. Das angesparte Geld fließt in jedem Fall erst als Rente zurück.
Ohne vereinbarten Hinterbliebenenschutz verfällt das Guthaben zugunsten der Versichertengemeinschaft. Mit Zusatzvereinbarung kann eine Rente an den Ehepartner oder an Kinder mit Kindergeldanspruch gezahlt werden. Andere Erben gehen leer aus.
Für Angestellte mit hohem Einkommen kann sie sich rechnen, weil auch ihnen nach Abzug der gesetzlichen Rentenbeiträge meist ein großer Rahmen bleibt. Bei mittlerem Einkommen ist der Steuervorteil kleiner, und die Betriebsrente mit Arbeitgeberzuschuss ist oft der naheliegendere Weg. Entscheidend bleibt der Abstand zwischen Steuersatz heute und im Alter.
Ja, beide Begriffe meinen dasselbe Produkt. Basisrente ist die gesetzliche Bezeichnung, Rürup-Rente der umgangssprachliche Name. Steuerlich gibt es keinen Unterschied.
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.