Welche Zulagen es gibt
Wer einen zertifizierten Riester-Vertrag bespart und förderberechtigt ist, bekommt jedes Jahr Zulagen vom Staat direkt auf den Vertrag überwiesen. Die erste Frage lautet meist, wie viel das ist. Die folgende Tabelle zeigt die Beträge nach der bisher geltenden Regelung.
| Zulage | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundzulage | 175 Euro pro Jahr | voller Mindesteigenbeitrag |
| Kinderzulage, Kind ab 2008 geboren | 300 Euro pro Jahr | Kindergeldanspruch für das Kind |
| Kinderzulage, Kind vor 2008 geboren | 185 Euro pro Jahr | Kindergeldanspruch für das Kind |
| Berufseinsteigerbonus | einmalig 200 Euro | Förderberechtigung vor dem 25. Geburtstag |
Beträge können sich ändern: Die Zulagenhöhen sind gesetzlich festgelegt und wurden in der Vergangenheit bereits angepasst. Bei einer Reform der geförderten Altersvorsorge können sie sich erneut ändern. Den aktuellen Stand veröffentlichen das Bundesfinanzministerium und die Deutsche Rentenversicherung.
Mindesteigenbeitrag
Die volle Förderung gibt es nur, wenn insgesamt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in den Vertrag fließen, höchstens 2.100 Euro einschließlich Zulagen. Die Zulagen werden auf diesen Betrag angerechnet, man muss sie also nicht zusätzlich aufbringen. Mindestens fällt ein Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr an. Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, bekommt die Zulagen nur anteilig.
Beantragung
Die Zulagen verwaltet die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt ist. Am einfachsten ist ein Dauerzulagenantrag beim Anbieter, dann läuft der Antrag jedes Jahr automatisch. Änderungen wie ein neues Kind, ein anderes Einkommen oder eine Heirat muss man trotzdem melden, sonst drohen Rückforderungen. Ohne Dauerantrag gilt eine Frist bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr.
Wer gefördert wird
Nicht jeder kann die Förderung bekommen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Förderberechtigten. Unmittelbar gefördert wird, wer selbst zum Kreis der Begünstigten gehört, vor allem weil er von der Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Rente betroffen ist.
Unmittelbar förderberechtigt sind unter anderem
- Arbeitnehmer und Auszubildende, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Beamte, Richter und Berufssoldaten, wenn sie der Datenübermittlung an die Zulagenstelle zustimmen
- Eltern in den rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige, etwa bestimmte Handwerker oder über die Künstlersozialkasse Versicherte
- Minijobber, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen
- Bezieher von Arbeitslosengeld und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Mittelbar förderberechtigt
Ist ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner unmittelbar förderberechtigt, kann der andere über einen eigenen Vertrag mittelbar gefördert werden. Er bekommt dann ebenfalls die Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulagen, wenn er mindestens 60 Euro im Jahr einzahlt. Nicht gefördert werden dagegen unter anderem Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht, freiwillig Versicherte, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ohne weitere Berechtigung und Altersrentner.
Rechenbeispiel: Was Riester tatsächlich kostet
Neben den Zulagen können Riester-Beiträge bis 2.100 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Das Finanzamt prüft in der Steuererklärung automatisch, ob der Steuervorteil höher ist als die Zulagen. Ist das der Fall, wird die Differenz erstattet. Diese Günstigerprüfung macht Riester vor allem bei höherem Steuersatz interessant.
Angenommen: alleinerziehend, ein Kind (geboren 2018), rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen 50.000 Euro, persönlicher Grenzsteuersatz 35 Prozent.
Mindesteigenbeitrag inklusive Zulagen: 4 Prozent von 50.000 Euro = 2.000 Euro im Jahr.
Zulagen: 175 Euro Grundzulage plus 300 Euro Kinderzulage = 475 Euro.
Eigene Einzahlung: 2.000 minus 475 = 1.525 Euro, also rund 127 Euro im Monat.
Steuer: 2.000 Euro Sonderausgaben × 35 Prozent = 700 Euro Steuervorteil. Abzüglich der bereits gezahlten Zulagen bleiben 225 Euro zusätzliche Erstattung.
Ergebnis: Im Vertrag landen 2.000 Euro, die eigene Belastung liegt bei 1.525 minus 225 = 1.300 Euro. Die Förderquote beträgt 35 Prozent.
Bei geringem Einkommen und mehreren Kindern liegt die Quote oft noch höher, weil die Zulagen dann fast den ganzen Beitrag ausmachen. Ohne Kinder und mit mittlerem Einkommen fällt die Förderung deutlich kleiner aus. Ob sich ein Vertrag insgesamt rechnet, entscheiden dann vor allem Kosten und Rendite des Produkts.
Produktformen und Spielregeln
Die Riester-Rente wurde 2002 eingeführt, um die schrittweise Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus auszugleichen. Sie ist Teil der zweiten Schicht der Altersvorsorge. Gefördert wird nur ein Vertrag, der staatlich zertifiziert ist. Die Zertifizierung prüft nicht, ob ein Produkt gut ist, sondern nur, ob es die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.
- Riester-Rentenversicherung: klassisch oder fondsgebunden, die häufigste Form.
- Riester-Fondssparplan: Anlage in Investmentfonds, die Garantie sichert der Anbieter über Umschichtungen ab.
- Riester-Banksparplan: verzinster Sparvertrag, wird kaum noch angeboten.
- Wohn-Riester: Riester-Darlehen oder ein zertifizierter Bausparvertrag für selbst genutztes Wohneigentum.
Für alle Formen gilt: Zu Rentenbeginn müssen mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen zur Verfügung stehen. Ausgezahlt wird bei Verträgen ab 2012 frühestens ab 62 Jahren, und zwar als lebenslange Rente. Bis zu 30 Prozent des Kapitals können zu Beginn auf einmal entnommen werden. Sehr kleine Renten darf der Anbieter mit einer Einmalzahlung abfinden.
Steuern und Krankenversicherung im Alter
Die Auszahlungen sind voll steuerpflichtig, weil die Beiträge vorher gefördert wurden. Viele Rentner haben allerdings einen niedrigeren Steuersatz als im Berufsleben. Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, zahlt auf eine private Riester-Rente keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Vorsicht bei schädlicher Verwendung
Wer einen Vertrag kündigt und sich das Geld auszahlen lässt, muss Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen, die Erträge werden zudem besteuert. Im Todesfall kann das Guthaben förderunschädlich auf einen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden. Andere Erben bekommen das Kapital nur abzüglich der Förderung.
Kritik an der Riester-Rente
Verbraucherschützer und Fachleute bemängeln seit Jahren mehrere Schwachstellen. Die wichtigsten Punkte:
- Hohe Kosten. Abschluss- und Verwaltungskosten, gerade bei Rentenversicherungen, verbrauchen einen spürbaren Teil der Förderung.
- Beitragsgarantie bremst die Rendite. Weil am Ende mindestens die Einzahlungen garantiert sein müssen, investieren viele Verträge nur wenig in Aktien.
- Komplexität. Viele Sparer erhalten nicht die volle Zulage, weil sie den Mindesteigenbeitrag nicht anpassen oder Änderungen nicht melden.
- Vorsichtige Rentenberechnung. Versicherer kalkulieren mit hoher Lebenserwartung. Wer nicht sehr alt wird, bekommt seine Einzahlungen unter Umständen nicht zurück.
- Viele ruhende Verträge. Ein großer Teil der Verträge wird nicht mehr bespart, die Kosten laufen aber teilweise weiter.
Es gibt auch Argumente für Riester. Für Familien mit Kindern ist die Förderquote hoch. Das geförderte Vermögen ist in der Ansparphase weitgehend vor Pfändung geschützt und wird beim Bürgergeld nicht als Vermögen angerechnet. Die Garantie schützt vor Verlusten kurz vor Rentenbeginn. Und für Paare kann schon ein Mindestvertrag des nicht berufstätigen Partners die volle Grundzulage bringen.
Stand der Reformdiskussion
Über eine Neuordnung der geförderten privaten Altersvorsorge wird seit Jahren diskutiert. Im Gespräch sind unter anderem ein Verzicht auf die volle Beitragsgarantie, ein gefördertes Altersvorsorgedepot mit Fonds und ETFs, ein einfacheres Zulagensystem und Obergrenzen für Kosten.
Die vorherige Bundesregierung hatte 2024 einen Entwurf vorgelegt, der wegen des vorzeitigen Endes der Koalition nicht mehr verabschiedet wurde. Auch die aktuelle Bundesregierung hat eine Reform angekündigt. Welche Regeln ab wann gelten und was mit bestehenden Verträgen passiert, sollte man vor jeder Entscheidung beim Bundesfinanzministerium oder bei der Verbraucherzentrale nachlesen.
Bestehende Verträge: Reformen dieser Art gelten in der Regel zunächst für neue Verträge. Ob man einen laufenden Riester-Vertrag in ein neues Modell überführen kann und zu welchen Bedingungen, hängt von der konkreten gesetzlichen Regelung ab. Eine vorschnelle Kündigung ist wegen der Rückforderung der Förderung fast immer teuer.
Was man mit einem bestehenden Vertrag tun kann
- Weiter einzahlen: Sinnvoll, wenn die Förderquote hoch ist und die Kosten überschaubar sind. Den Mindesteigenbeitrag jährlich prüfen.
- Beitragsfrei stellen: Bereits erhaltene Zulagen bleiben im Vertrag, neue kommen nicht hinzu. Verwaltungskosten fallen meist weiter an.
- Anbieter wechseln: Förderunschädlich möglich, der alte Anbieter darf aber Wechselkosten verlangen, und beim neuen fallen wieder Abschlusskosten an.
- Kündigen: Löst eine schädliche Verwendung aus. Lohnt sich nur in Ausnahmefällen.
Vor jeder Entscheidung hilft ein Blick in die jährliche Standmitteilung des Anbieters: Wie hoch sind die bisher gezahlten Kosten, welches Guthaben ist erreicht, welcher Rentenfaktor ist garantiert? Die Verbraucherzentralen bieten eine Prüfung bestehender Verträge an.
Häufige Fragen
Das hängt stark von der persönlichen Lage ab. Mit Kindern und niedrigem bis mittlerem Einkommen ist die Förderung im Verhältnis zum Eigenbeitrag hoch. Ohne Kinder und mit teurem Vertrag bleibt oft wenig Vorteil übrig.
Ja, aber dann müssen alle erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Günstiger ist meist, den Vertrag beitragsfrei ruhen zu lassen oder förderunschädlich zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner kann das Guthaben auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen, ohne die Förderung zu verlieren. Andere Erben erhalten das Kapital, allerdings abzüglich der Zulagen und Steuervorteile. Bei Verträgen in der Rentenphase kommt es auf die vereinbarte Rentengarantiezeit an.
Nur wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, etwa bestimmte Handwerker oder Künstler über die Künstlersozialkasse. Ist der Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, kann ein Selbstständiger auch mittelbar gefördert werden. Für andere Selbstständige ist eher die Rürup-Rente gedacht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Deutsche Rentenversicherung
- Bundesministerium der Finanzen
- Verbraucherzentrale
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.