Was ist die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Geregelt ist sie im Einkommensteuergesetz (EStG). Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar grundsätzlich mit dem gesamten weltweiten Einkommen. Wer hier nicht wohnt, aber hier Einkünfte erzielt, ist mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig.

Gemeinsam mit der Umsatzsteuer gehört sie zu den beiden aufkommensstärksten Steuern. Das Geld teilen sich Bund, Länder und Gemeinden. Wie sich die Einnahmen voraussichtlich entwickeln, zeigt regelmäßig die Steuerschätzung.

Bezahlt wird die Einkommensteuer auf unterschiedlichen Wegen. Bei Angestellten behält der Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Selbstständige leisten vierteljährliche Vorauszahlungen. Auf Zinsen und Dividenden fällt meist die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent an, die die Einkommensteuer auf diese Erträge abgilt. Abgerechnet wird über die Steuererklärung: Erst der Steuerbescheid zeigt, ob zu viel oder zu wenig gezahlt wurde.

Auf die Einkommensteuer setzen zwei Zuschläge auf: der Solidaritätszuschlag, den seit 2021 nur noch Steuerpflichtige mit höherem Einkommen zahlen, und für Kirchenmitglieder die Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer.

Vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen

Besteuert wird nicht der Bruttolohn und auch nicht der Kontostand am Jahresende, sondern das zu versteuernde Einkommen. Bis dahin ist es ein mehrstufiger Weg, den das Finanzamt in jedem Bescheid nachvollziehbar aufschlüsselt:

  1. Je Einkunftsart werden die Einnahmen um Werbungskosten oder Betriebsausgaben gekürzt. Das ergibt die Einkünfte.
  2. Die Einkünfte aller Einkunftsarten werden addiert (Summe der Einkünfte).
  3. Abgezogen werden etwa der Altersentlastungsbetrag oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte.
  4. Davon gehen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ab. Das Ergebnis heißt Einkommen.
  5. Zuletzt werden gegebenenfalls Kinderfreibeträge abgezogen. Übrig bleibt das zu versteuernde Einkommen, auf das der Tarif angewendet wird.

Die Berechnung im Steuerbescheid folgt genau dieser Reihenfolge. Wer das Schema kennt, findet die eigenen Zahlen dort schnell wieder, denn jede Zeile ist mit Bezeichnung und Betrag erklärt. Damit wird auch verständlich, warum ein zusätzlicher Abzug nicht den Bruttolohn, sondern nur die Bemessungsgrundlage senkt.

Gut zu wissen: Ob Kinderfreibeträge oder Kindergeld günstiger sind, prüft das Finanzamt von sich aus. Diese Günstigerprüfung läuft automatisch, ein Antrag ist nicht nötig. Bringen die Freibeträge mehr, wird das bereits gezahlte Kindergeld mit der Steuerersparnis verrechnet.

Die sieben Einkunftsarten

Das EStG zählt in § 2 Abs. 1 abschließend sieben Einkunftsarten auf. Nur was sich einer davon zuordnen lässt, unterliegt überhaupt der Einkommensteuer. Ein Lottogewinn etwa gehört zu keiner Einkunftsart und bleibt einkommensteuerfrei. Eine Erbschaft fällt ebenfalls nicht darunter, sie ist ein Fall für die Erbschaftsteuer.

Die sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG
EinkunftsartTypische BeispieleErmittlung
Land- und Forstwirtschaftlandwirtschaftlicher Betrieb, ForstbetriebGewinn
GewerbebetriebHandwerksbetrieb, Onlinehandel, Beteiligung an einer KGGewinn
Selbständige ArbeitÄrztin, Anwalt, Journalistin, KünstlerGewinn
Nichtselbständige ArbeitLohn, Gehalt, Beamtenpension, BetriebsrenteÜberschuss
KapitalvermögenZinsen, Dividenden, KursgewinneÜberschuss
Vermietung und Verpachtungvermietete Wohnung, verpachtetes GrundstückÜberschuss
Sonstige Einkünftegesetzliche Rente, private VeräußerungsgeschäfteÜberschuss

Die ersten drei heißen Gewinneinkunftsarten. Der Gewinn wird über eine Bilanz oder eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Bei den übrigen vier, den Überschusseinkunftsarten, zählen Einnahmen minus Werbungskosten.

Verluste aus einer Einkunftsart lassen sich grundsätzlich mit Gewinnen aus einer anderen verrechnen. Es gibt aber Ausnahmen: Verluste aus Kapitalvermögen, das der Abgeltungsteuer unterliegt, bleiben im eigenen Topf, und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden.

Der Grundfreibetrag

Ein Teil des Einkommens bleibt immer steuerfrei: der Grundfreibetrag. Er soll das Existenzminimum sichern, also das Geld, das ein Mensch für Wohnen, Essen und Kleidung mindestens braucht. Für 2025 lag er bei 12.096 Euro, für 2026 sieht das Gesetz 12.348 Euro vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt er sich.

Wichtig zu wissen: Die Höhe des Grundfreibetrags wird fast jedes Jahr angepasst, weil der Staat das steuerfreie Existenzminimum an steigende Preise anpassen muss. Den jeweils gültigen Wert enthält § 32a EStG, aktuelle Zahlen veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen.

Ein verbreitetes Missverständnis: Wer über dem Grundfreibetrag liegt, zahlt nicht plötzlich auf sein ganzes Einkommen Steuern. Der Freibetrag gilt für alle, und besteuert wird nur, was darüber hinausgeht.

So funktioniert der progressive Tarif

Der Tarif in § 32a EStG ist progressiv: Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher der Steuersatz auf den jeweils nächsten Euro. Er besteht aus fünf Zonen. In den beiden Progressionszonen steigt der Satz gleichmäßig an, in den beiden Proportionalzonen bleibt er konstant.

Tarifzonen der Einkommensteuer (Eckwerte ändern sich jährlich)
ZoneSteuersatz auf den nächsten EuroBemerkung
Nullzone0 Prozentbis zum Grundfreibetrag
Erste Progressionszone14 bis rund 24 Prozentsteiler Anstieg, Eingangssteuersatz 14 Prozent
Zweite Progressionszonerund 24 bis 42 Prozentflacherer Anstieg
Erste Proportionalzone42 ProzentSpitzensteuersatz, 2025 ab rund 68.500 Euro
Zweite Proportionalzone45 Prozentsogenannte Reichensteuer, 2025 ab rund 278.000 Euro

Die Euro-Grenzen der Zonen werden regelmäßig nach oben verschoben. Damit soll die kalte Progression ausgeglichen werden: Steigen Löhne nur im Gleichschritt mit den Preisen, würde sonst ein höherer Steuersatz greifen, obwohl die Kaufkraft gar nicht gewachsen ist. Der Zusammenhang mit der Inflation ist also direkt.

Ehegattensplitting

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können sich zusammen veranlagen lassen. Dann wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, auf die Hälfte der Tarif angewendet und die Steuer verdoppelt. Der Vorteil ist umso größer, je unterschiedlicher die beiden Einkommen sind. Nach dem Tarif 2025 kostet ein Einkommen von 100.000 Euro einen Alleinstehenden rund 31.090 Euro Einkommensteuer, ein Ehepaar mit demselben gemeinsamen Einkommen nur rund 21.380 Euro. Verdienen beide gleich viel, gibt es keinen Splittingvorteil. Mit den monatlichen Abzügen hat das wenig zu tun, die regeln die Steuerklassen.

Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz

Zwei Kennzahlen werden oft verwechselt. Der Durchschnittssteuersatz gibt an, welcher Anteil des gesamten zu versteuernden Einkommens als Steuer anfällt. Der Grenzsteuersatz sagt, mit wie viel Prozent der nächste zusätzliche Euro belastet wird. Wegen des Grundfreibetrags und der Progression liegt der Durchschnittssteuersatz immer deutlich unter dem Grenzsteuersatz.

Rechenbeispiel (Tarif 2025, alleinstehend, gerundet)

Angenommen, das zu versteuernde Einkommen beträgt 50.000 Euro.

Einkommensteuer laut Tarif: rund 10.690 Euro.

Durchschnittssteuersatz: 10.690 / 50.000 = rund 21,4 Prozent.

Steigt das Einkommen auf 51.000 Euro, beträgt die Steuer rund 11.050 Euro, also etwa 355 Euro mehr.

Grenzsteuersatz an dieser Stelle: rund 35,5 Prozent.

Ergebnis: Von 1.000 Euro mehr bleiben nach Einkommensteuer gut 640 Euro übrig, Sozialabgaben und Zuschläge noch nicht eingerechnet.

Für Entscheidungen im Alltag ist der Grenzsteuersatz die wichtigere Zahl. Er bestimmt, was eine Gehaltserhöhung netto bringt, und ebenso, wie viel Steuer ein zusätzlicher Abzug spart. Wer im Beispiel 1.000 Euro mehr Werbungskosten geltend macht, spart ebenfalls rund 355 Euro. Bei einem niedrigen Einkommen ist dieselbe Ausgabe steuerlich weniger wert, bei einem hohen mehr.

Wichtig: Dass eine Gehaltserhöhung wegen der Progression netto zu weniger Geld führt, ist bei der Einkommensteuer ausgeschlossen. Der höhere Satz gilt immer nur für den zusätzlichen Teil, nie rückwirkend für das ganze Einkommen.

Worauf es in der Praxis ankommt

Für die meisten Angestellten läuft die Einkommensteuer weitgehend automatisch über den Lohn. Trotzdem gibt es einige Punkte, die immer wieder zu Überraschungen führen:

  • Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung. Die endgültige Steuer steht erst mit dem Bescheid fest. Nebeneinkünfte, Mieteinnahmen oder bestimmte Steuerklassen führen häufig zu Nachzahlungen.
  • Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
  • Renten werden besteuert, allerdings nur mit einem Anteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Für Neurentner steigt dieser Anteil Jahr für Jahr.
  • Belege sammeln lohnt sich, weil jeder abziehbare Euro mit dem persönlichen Grenzsteuersatz wirkt.

Wer mehrere Einkunftsarten hat, ein Unternehmen führt oder vermietet, kommt mit der Selbsthilfe schnell an Grenzen. Wann sich fachliche Unterstützung rechnet, beschreibt der Beitrag zum Steuerberater.

Häufige Fragen

Steuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Der Bruttolohn darf dabei höher sein, weil vorher noch Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzüge abgehen. Die genaue Grenze ändert sich jedes Jahr.

Die Lohnsteuer ist die Form, in der die Einkommensteuer bei Arbeitnehmern laufend vom Gehalt einbehalten wird. Mit der Veranlagung rechnet das Finanzamt die tatsächliche Jahressteuer aus und verrechnet die bereits gezahlte Lohnsteuer damit.

Der Spitzensteuersatz beträgt 42 Prozent, für sehr hohe Einkommen gilt zusätzlich ein Satz von 45 Prozent. Beide Sätze gelten nur für den Teil des Einkommens, der über der jeweiligen Grenze liegt. Die Durchschnittsbelastung bleibt deshalb auch bei hohen Einkommen darunter.

Nein, ein Lottogewinn gehört zu keiner der sieben Einkunftsarten. Steuerpflichtig werden aber die Zinsen oder Erträge, die das gewonnene Geld später abwirft.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.