Sonderausgaben oder Werbungskosten?
Die Frage stellt sich bei fast jeder Steuererklärung, denn beide Begriffe senken die Steuer, folgen aber unterschiedlichen Regeln. Werbungskosten hängen mit einer Einnahmequelle zusammen, etwa mit dem Job oder einer vermieteten Wohnung. Sonderausgaben dagegen gehören zur privaten Lebensführung. Grundsätzlich wären sie steuerlich unbeachtlich, das Gesetz macht für bestimmte Ausgaben aber eine Ausnahme. Welche das sind, zählen die §§ 10 bis 10b EStG abschließend auf.
| Werbungskosten | Sonderausgaben | |
|---|---|---|
| Veranlassung | beruflich oder durch eine Einkunftsquelle | privat, aber gesetzlich begünstigt |
| Abzug bei | der jeweiligen Einkunftsart | dem Gesamtbetrag der Einkünfte |
| Pauschbetrag | 1.230 Euro für Arbeitnehmer (derzeit) | 36 Euro, bei Zusammenveranlagung 72 Euro |
| Können einen Verlust erzeugen | ja, mit Verlustvortrag in Folgejahre | nein, ein Überhang verfällt |
| Typische Beispiele | Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung | Krankenversicherung, Spenden, Kirchensteuer |
Der Unterschied beim Verlust ist der wichtigste in der Praxis. Wer etwa im Jahr eines Zweitstudiums kaum Einkommen hat, kann beruflich veranlasste Kosten als Werbungskosten in spätere Jahre vortragen. Sonderausgaben, die sich im selben Jahr nicht auswirken, gehen dagegen verloren. Für die Erstausbildung gilt deshalb eine Sonderregel: Ihre Kosten sind nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Jahr abziehbar, ohne Vortrag.
Vorsorgeaufwendungen: der größte Posten
Unter Vorsorgeaufwendungen fasst das Gesetz Versicherungsbeiträge zusammen, die der Absicherung im Alter, bei Krankheit oder bei anderen Lebensrisiken dienen. Sie werden in drei Gruppen mit jeweils eigenen Regeln eingeteilt.
Beiträge zur Altersvorsorge
Dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Rürup-Rente. Seit 2023 sind sie bis zu einem jährlichen Höchstbetrag vollständig abziehbar. Der Höchstbetrag ist an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und ändert sich deshalb jedes Jahr. Bei Angestellten wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zunächst mitgezählt und dann wieder abgezogen, sodass im Ergebnis der eigene Beitrag wirkt.
Eine Sonderstellung hat die Riester-Rente. Ihre Beiträge sind über einen eigenen Paragrafen bis 2.100 Euro im Jahr einschließlich Zulagen abziehbar. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Zulage oder Steuerabzug günstiger ist.
Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind ohne Obergrenze abziehbar. Das gilt für gesetzlich wie privat Versicherte, bei der privaten Versicherung aber nur für den Anteil, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kasse entspricht. Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer zählen nicht dazu. Besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wird ein kleiner Abschlag vorgenommen. Mehr zu den Systemen im Beitrag zu gesetzlicher oder privater Krankenversicherung.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Hierzu zählen etwa Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Zusatzbeiträge für Wahlleistungen. Sie sind nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag abziehbar, derzeit 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte und 2.800 Euro für Personen, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen. In diesen Höchstbetrag werden aber zuerst die Kranken- und Pflegebeiträge eingerechnet. Weil diese den Betrag fast immer schon ausschöpfen, wirken sich die sonstigen Versicherungen bei den meisten Steuerpflichtigen gar nicht aus.
Gut zu wissen: Viele Vorsorgebeiträge melden Arbeitgeber, Krankenkassen und Versicherer elektronisch an das Finanzamt. Ob die gemeldeten Werte vollständig sind, lässt sich vor der Abgabe über den Belegabruf bei Elster prüfen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen sind nach § 10b EStG bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Was darüber hinausgeht, wird in Folgejahre vorgetragen. Mitgliedsbeiträge sind ebenfalls begünstigt, mit Ausnahmen: Beiträge an Vereine, die vor allem der Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder dienen, etwa Sportvereine, sind nicht abziehbar, Spenden an solche Vereine dagegen schon.
Als Nachweis ist grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster nötig. Bis 300 Euro je Spende genügt der Kontoauszug, bei manchen Organisationen zusammen mit einem vereinfachten Beleg. Bei Spenden in Katastrophenfällen gelten häufig zusätzliche Erleichterungen.
Parteispenden folgen einer eigenen Regel
Spenden und Beiträge an politische Parteien mindern nicht das Einkommen, sondern direkt die Steuer: um die Hälfte der Zuwendung, höchstens für 1.650 Euro im Jahr, bei Ehepaaren 3.300 Euro. Was darüber liegt, kann bis zur gleichen Höhe zusätzlich als Sonderausgabe abgezogen werden.
Angenommen, eine Steuerpflichtige mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent spendet 500 Euro.
Spende an einen gemeinnützigen Verein: 500 x 0,30 = 150 Euro weniger Einkommensteuer.
Spende an eine Partei: 500 x 0,50 = 250 Euro weniger Einkommensteuer, unabhängig vom Steuersatz.
Ergebnis: Bei der gemeinnützigen Spende hängt die Ersparnis vom Einkommen ab, bei der Parteispende nicht. Wer gar keine Steuer zahlt, hat in beiden Fällen keinen Steuervorteil.
Kirchensteuer als Sonderausgabe
Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Maßgeblich ist, was im Kalenderjahr tatsächlich gezahlt wurde, einschließlich Nachzahlungen für frühere Jahre. Erstattungen werden gegengerechnet. Ausgenommen ist die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer einbehalten wird, denn die mindert bereits die Abgeltungsteuer selbst.
Der Abzug senkt die tatsächliche Belastung spürbar. Angenommen, jemand zahlt 1.000 Euro Kirchensteuer und hat einen Grenzsteuersatz von 35 Prozent: Dann kommen über die Einkommensteuer rund 350 Euro zurück, die echte Belastung liegt bei etwa 650 Euro. Freiwilliges Kirchgeld, das manche Gemeinden erheben, wird dagegen wie eine Spende behandelt.
Weitere Sonderausgaben
Neben Vorsorge, Spenden und Kirchensteuer kennt das Gesetz einige weitere Posten. Sie betreffen nicht jeden, können im Einzelfall aber viel ausmachen:
- Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren, etwa Kita, Tagesmutter oder Hort. Seit 2025 ist ein höherer Anteil der Kosten abziehbar als zuvor, jeweils begrenzt auf einen Höchstbetrag je Kind. Verpflegung zählt nicht dazu, Zahlung per Überweisung ist Pflicht.
- Schulgeld für eine Privatschule: 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro je Kind und Jahr. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ausgenommen.
- Kosten der Erstausbildung oder eines Erststudiums ohne vorherige Berufsausbildung bis 6.000 Euro im Jahr.
- Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis 13.805 Euro im Jahr zuzüglich übernommener Basis-Krankenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers, der den Unterhalt dann selbst versteuern muss (Realsplitting).
- Ausgleichszahlungen im Versorgungsausgleich nach einer Scheidung, soweit sie dazu dienen, eine Teilung von Rentenanwartschaften zu vermeiden.
Wichtig zu wissen: Viele Höchstbeträge bei den Sonderausgaben werden in unregelmäßigen Abständen geändert. Die hier genannten Werte sollten vor einer konkreten Berechnung mit dem aktuellen Gesetzestext verglichen werden.
Wann sich Sonderausgaben tatsächlich auswirken
Ohne jeden Nachweis zieht das Finanzamt einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro ab, bei Zusammenveranlagung 72 Euro. Er gilt für Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuung und die weiteren Posten, nicht aber für Vorsorgeaufwendungen. Wer Kirchensteuer zahlt, liegt meist schon darüber.
Wie viel Sonderausgaben bringen, bestimmt der persönliche Grenzsteuersatz. Das erklärt der Beitrag zur Einkommensteuer ausführlich. Bei niedrigem Einkommen, etwa während der Elternzeit oder im Studium, kann der Effekt gering sein oder ganz entfallen. Da es keinen Vortrag gibt, kann es sich lohnen, frei planbare Ausgaben wie größere Spenden in ein Jahr mit höherem Einkommen zu legen.
Nicht zu den Sonderausgaben gehören übrigens private Steuerberatungskosten, Beiträge zu Kfz-Kaskoversicherung oder Hausratversicherung und Zinsen für private Kredite. Krankheitskosten, die keine Versicherung übernimmt, können dagegen als außergewöhnliche Belastungen eine Rolle spielen, sie sind ein eigener Abzugsposten mit eigener Zumutbarkeitsgrenze.
Häufige Fragen
Bei den meisten Steuerpflichtigen sind es die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Danach folgen Kirchensteuer und Spenden. Viele dieser Daten liegen dem Finanzamt bereits elektronisch vor.
Grundsätzlich ja, als sonstige Vorsorgeaufwendung. In der Praxis wirkt sie sich aber meist nicht aus, weil die Kranken- und Pflegebeiträge den gemeinsamen Höchstbetrag schon ausschöpfen. Eintragen kann man sie trotzdem.
Nein. Bis 300 Euro je Spende reicht in der Regel der Kontoauszug als Nachweis. Für höhere Beträge stellt die Organisation eine Zuwendungsbestätigung aus, die man aufbewahren und auf Nachfrage vorlegen sollte.
Teilweise. Vorsorgebeiträge fließen über eine Pauschale in die Lohnsteuer ein, und der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist eingebaut. Spenden, Kirchensteuer oder Kinderbetreuung über diesen Rahmen hinaus wirken sich erst mit der Steuererklärung aus.
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.