Was ist ein P-Konto?

P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto. Es ist kein eigenes Bankprodukt, sondern ein bestehendes oder neues Girokonto, das auf Wunsch des Kunden als P-Konto geführt wird. Geregelt ist es in § 850k und §§ 899 ff. der Zivilprozessordnung. Die Vorschriften wurden zum 1. Dezember 2021 umfassend überarbeitet.

Ohne diesen Schutz friert die Bank bei einer Kontopfändung das gesamte Guthaben ein. Der Kontoinhaber kommt dann im schlimmsten Fall nicht mehr an Gehalt, Rente oder Sozialleistungen. Beim P-Konto dagegen bleibt in jedem Kalendermonat ein Grundfreibetrag frei verfügbar. Nur was darüber liegt, geht an den Gläubiger. So schützt das P-Konto das Geld, das man zum Leben braucht.

Jede Person darf nur ein einziges P-Konto haben. Bei der Einrichtung muss man versichern, dass kein weiteres existiert. Banken melden P-Konten an die SCHUFA, damit Mehrfachkonten auffallen. Wer bewusst zwei P-Konten führt, riskiert, dass der Schutz entfällt.

Umwandlung: So wird aus dem Girokonto ein P-Konto

Jeder Inhaber eines Zahlungskontos kann von seiner Bank verlangen, das Konto als P-Konto zu führen. Die Bank muss die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen erledigen. Ein neues Konto ist nicht nötig, Kontonummer und IBAN bleiben gleich, Daueraufträge und Lastschriften laufen weiter.

  1. Formlos schriftlich bei der Bank beantragen oder das Formular der Bank nutzen.
  2. Versichern, dass kein anderes P-Konto besteht.
  3. Bei Bedarf eine Bescheinigung für einen höheren Freibetrag beilegen (siehe unten).
  4. Daueraufträge und Lastschriften prüfen, damit wichtige Zahlungen wie Miete und Strom auch bei einer Pfändung gedeckt sind.

Die Umwandlung ist auch möglich, wenn das Konto bereits gepfändet ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend greift. Weil dafür kurze Fristen gelten, sollte der Antrag sofort nach Eingang der Pfändung gestellt werden. Wer mit einer Pfändung rechnet, etwa weil ein Vollstreckungsbescheid vorliegt oder sich ein Gerichtsvollzieher gemeldet hat, wandelt besser vorher um.

Gut zu wissen: Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden. Wird es gepfändet, kann jeder Kontoinhaber verlangen, dass für ihn ein eigenes P-Konto eingerichtet und das Guthaben anteilig übertragen wird.

Wie der Grundfreibetrag funktioniert

Der Grundfreibetrag entspricht dem monatlichen Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen einer Person ohne Unterhaltspflichten. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Den jeweils gültigen Betrag nennen Banken, Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherzentralen. Eine Zahl, die heute stimmt, kann nach dem nächsten Stichtag schon veraltet sein, deshalb steht hier bewusst kein Betrag.

Wichtig ist das Prinzip. Der Freibetrag gilt pro Kalendermonat und unabhängig davon, woher das Geld stammt. Ob Lohn, Rente, Arbeitslosengeld oder eine private Überweisung: Bis zur Höhe des Freibetrags bleibt das Guthaben geschützt. Guthaben, das in einem Monat nicht verbraucht wird, wird in die folgenden drei Kalendermonate übertragen und erhöht dort den geschützten Betrag.

Rechenbeispiel mit angenommenem Freibetrag

Angenommen, der Grundfreibetrag beträgt 1.500 Euro (reiner Beispielwert, nicht der aktuelle Betrag).

Im März gehen 1.700 Euro Gehalt ein. Geschützt sind 1.500 Euro, die übrigen 200 Euro stehen dem Gläubiger zu.

Der Kontoinhaber gibt im März nur 1.300 Euro aus. Am Monatsende bleiben 200 Euro geschütztes Guthaben übrig.

Diese 200 Euro werden in den April übertragen. Geschützt sind im April damit 1.500 Euro plus 200 Euro, zusammen 1.700 Euro.

Im April gehen 1.500 Euro ein. Auf dem Konto liegen 1.700 Euro, und genau dieser Betrag ist geschützt.

Ergebnis: Das im März gesparte Geld geht nicht an den Gläubiger. Bleibt es allerdings über die Übertragungsfrist hinaus liegen, wird es pfändbar.

Das Beispiel zeigt auch eine Schwäche. Wer regelmäßig mehr als den Freibetrag einnimmt, verliert den Überschuss, selbst wenn das Geld für eine Jahresrechnung zurückgelegt werden sollte. Sparen auf dem P-Konto funktioniert nur in engen Grenzen.

Höherer Freibetrag durch Bescheinigung

Der Grundfreibetrag ist auf eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten zugeschnitten. Wer Kinder oder einen Partner unterhält oder bestimmte Leistungen bezieht, kann den Freibetrag erhöhen lassen. Dafür braucht die Bank eine Bescheinigung. Sie muss Bescheinigungen der gesetzlich vorgesehenen Stellen berücksichtigen und darf nicht auf ein bestimmtes eigenes Formular bestehen.

Gründe für eine Erhöhung und typische Aussteller
GrundWirkungWer bescheinigt
gesetzliche Unterhaltspflicht für eine Personfester ZusatzbetragArbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, Schuldnerberatungsstelle, Rechtsanwalt
jede weitere unterhaltsberechtigte Person (bis zu fünf)weiterer, etwas niedrigerer Zusatzbetragwie oben
Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinderzusätzlich geschützt in Höhe der LeistungFamilienkasse, Sozialleistungsträger oder Beratungsstelle
Leistungen nach SGB II oder SGB XII für Mitglieder der BedarfsgemeinschaftSchutz der Leistungen, die anderen Personen zustehenJobcenter, Sozialamt oder Beratungsstelle
einmalige Sozialleistungen oder Leistungen wegen Körper- und GesundheitsschädenSchutz des jeweiligen BetragsLeistungsträger oder Beratungsstelle

Bescheinigungen sollten aktuell gehalten werden, etwa wenn ein Kind auszieht oder Kindergeld wegfällt. Reicht auch der erhöhte Betrag nicht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen individuellen Freibetrag festsetzen. Das kommt zum Beispiel bei hohen krankheitsbedingten Kosten oder bei Nachzahlungen von Sozialleistungen in Betracht.

Was ein P-Konto nicht leistet

Ein P-Konto schützt Geld vor Pfändung, aber es löst kein Schuldenproblem. Die Forderungen bleiben bestehen, und der Gläubiger erhält weiterhin alles, was über dem Freibetrag liegt. Dazu kommen praktische Einschränkungen:

  • Ein Dispokredit wird bei der Umwandlung häufig gekündigt, weil die Bank das Risiko neu bewertet. Einen Anspruch auf Beibehaltung gibt es nicht.
  • Der Schutz gilt nur für Guthaben auf diesem Konto, nicht für Bargeld, Sparbücher oder andere Konten.
  • Guthaben über dem Freibetrag hält die Bank zurück und zahlt es nach einer gesetzlichen Wartefrist an den Gläubiger aus. Auf dieses Geld hat der Kontoinhaber keinen Zugriff.
  • Hohe Einmalzahlungen wie Steuererstattungen oder Nachzahlungen können den Freibetrag übersteigen. Hier hilft oft nur ein Antrag beim Vollstreckungsgericht.

Wer dauerhaft mit Pfändungen lebt, sollte deshalb nicht beim P-Konto stehen bleiben. Eine Schuldnerberatung hilft, die Forderungen zu ordnen und Lösungen zu verhandeln. Bei hoher Überschuldung kann eine Privatinsolvenz der Ausweg sein. Auch dort bleibt das P-Konto nützlich, weil es das unpfändbare Einkommen sichert.

Gebühren und Schufa

Banken dürfen für ein P-Konto Kontoführungsgebühren verlangen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber keine höheren als für ein vergleichbares Girokonto ohne Pfändungsschutz. Aufschläge allein wegen der P-Konto-Funktion sind unzulässig. Wer gar kein Konto hat, hat nach dem Zahlungskontengesetz Anspruch auf ein Basiskonto, das ebenfalls als P-Konto geführt werden kann.

Die Meldung an die SCHUFA dient nach Angaben der Auskunftei nur der Kontrolle, dass niemand mehrere P-Konten führt. In den Score fließt sie nicht ein. Indirekt kann die Pfändung, die zur Umwandlung geführt hat, die Bonität trotzdem belasten, etwa über einen Eintrag zu der zugrunde liegenden Forderung.

Für wen die Umwandlung sinnvoll ist

Notwendig ist ein P-Konto für alle, deren Konto gepfändet ist oder bei denen eine Pfändung absehbar ist. Wer keine Schulden hat, gewinnt durch ein P-Konto nichts und riskiert den Verlust des Dispos. Nach Ende der Pfändung lässt sich das Konto wieder als normales Girokonto führen; ein Antrag bei der Bank genügt dafür. Sinnvoll ist das aber erst, wenn keine weiteren Pfändungen mehr zu erwarten sind.

Häufige Fragen

Der Grundfreibetrag richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen und wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgelegt. Den aktuellen Wert nennen die Bank, Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherzentralen. Mit Unterhaltspflichten oder Kindergeld kann er per Bescheinigung erhöht werden.

Nein. Jeder Kontoinhaber hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein Zahlungskonto als P-Konto führen zu lassen. Die Bank muss die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen vornehmen. Sie darf aber einen bestehenden Dispositionskredit kündigen.

Ja, das P-Konto funktioniert im Alltag wie ein normales Girokonto. Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und Kartenzahlungen sind möglich, solange genug geschütztes Guthaben vorhanden ist. Eine Überziehung ist in der Regel nicht mehr möglich.

Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben wird in die folgenden drei Kalendermonate übertragen und bleibt dort geschützt. Wird es auch dann nicht verbraucht, kann es an den Gläubiger gehen. Größere Rücklagen lassen sich auf einem P-Konto deshalb kaum bilden.

Nein, jede Person darf nur ein P-Konto führen. Bei der Einrichtung muss man das ausdrücklich versichern, und die Banken melden P-Konten an die SCHUFA. Ein verbotenes zweites P-Konto kann dazu führen, dass der Pfändungsschutz auf einem der Konten entfällt.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.