Privatinsolvenz auf einen Blick

Umgangssprachlich heißt das Verfahren Privatinsolvenz, im Gesetz Verbraucherinsolvenzverfahren. Es ist in den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung geregelt und ein Sonderfall der allgemeinen Insolvenz. Ziel ist nicht in erster Linie, die Gläubiger zu befriedigen, sondern dem Schuldner nach einer Phase des Wohlverhaltens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Wer die Pflichten erfüllt, ist nach drei Jahren von den meisten Altschulden befreit.

Eckdaten des Verbraucherinsolvenzverfahrens
PunktRegelung
Gesetzliche GrundlageInsolvenzordnung, §§ 304 ff. (Verfahren) und §§ 286 ff. (Restschuldbefreiung)
Zuständiges GerichtInsolvenzgericht beim Amtsgericht
VoraussetzungZahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit, gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch
Dauer bis zur Restschuldbefreiungin der Regel drei Jahre ab Eröffnung (für Anträge seit dem 1. Oktober 2020)
Erneute Restschuldbefreiungfrühestens elf Jahre nach der letzten, das Verfahren dauert dann fünf Jahre
KostenGerichtskosten und Vergütung des Verwalters, auf Antrag stundbar
ErgebnisBefreiung von den restlichen Schulden, mit gesetzlichen Ausnahmen

Für wen das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt

Das Verfahren steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ehemalige Selbstständige gehören dazu, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, also weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind, und keine Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen, etwa offene Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. Aktive Selbstständige durchlaufen dagegen das Regelinsolvenzverfahren, an dessen Ende ebenfalls eine Restschuldbefreiung stehen kann.

Ehepaare und Lebenspartner stellen jeweils einen eigenen Antrag. Gemeinsame Schulden, zum Beispiel aus einem zusammen unterschriebenen Kredit, laufen dann in beiden Verfahren mit. Meldet nur ein Partner Insolvenz an, bleibt der andere für gemeinsame Verbindlichkeiten voll haftbar.

Eine Mindesthöhe der Schulden gibt es nicht. Entscheidend ist, ob der Schuldner seine fälligen Zahlungen nicht mehr leisten kann oder absehbar nicht mehr leisten können wird. Wer nur vorübergehend knapp bei Kasse ist, findet mit Ratenvereinbarungen oder einer Stundung oft einen weniger einschneidenden Weg.

Ablauf in vier Stufen

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Bevor ein Antrag möglich ist, muss der Schuldner versuchen, sich mit allen Gläubigern auf Grundlage eines Plans zu einigen. Das geschieht meist mit Unterstützung einer anerkannten Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwalts. Scheitert der Versuch, stellt die Stelle eine Bescheinigung aus. Der Einigungsversuch darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

2. Antrag beim Insolvenzgericht

Der Antrag wird mit amtlichen Formularen gestellt. Dazu gehören ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, ein Schuldenbereinigungsplan, der Antrag auf Restschuldbefreiung und in den meisten Fällen ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Unvollständige Angaben verzögern den Ablauf, bewusst falsche Angaben können die Restschuldbefreiung kosten.

3. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Das Gericht kann den Plan den Gläubigern noch einmal vorlegen. Stimmt mehr als die Hälfte der Gläubiger zu und vertreten diese mehr als die Hälfte der Forderungssumme, kann das Gericht fehlende Zustimmungen unter bestimmten Bedingungen ersetzen. In der Praxis überspringen die Gerichte diese Stufe oft, wenn eine Einigung aussichtslos erscheint.

4. Eröffnung und Abtretungsfrist

Mit der Eröffnung bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Er verwertet pfändbares Vermögen und zieht den pfändbaren Teil des Einkommens ein. Die drei Jahre laufen ab der Eröffnung, nicht ab dem Antrag. Wird das eigentliche Insolvenzverfahren vorher aufgehoben, läuft die sogenannte Abtretungsfrist weiter, und der pfändbare Teil des Einkommens geht an einen Treuhänder. Am Ende entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.

Was in den drei Jahren gilt

Während der Abtretungsfrist hat der Schuldner sogenannte Obliegenheiten. Verstößt er dagegen, kann ein Gläubiger beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen. Wer schuldenfrei werden will, muss diese Pflichten ernst nehmen:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweislich um Arbeit bemühen
  • jeden Wechsel von Wohnsitz oder Arbeitsstelle unverzüglich melden
  • die Hälfte einer Erbschaft an den Treuhänder herausgeben
  • Gewinne aus Lotterien und ähnlichen Spielen vollständig abgeben
  • keine Zahlungen an einzelne Gläubiger leisten, die andere benachteiligen
  • keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten eingehen

Was oberhalb der Pfändungsfreigrenzen verdient wird, geht an den Verwalter oder Treuhänder. Wie hoch der geschützte Betrag ist, hängt vom Nettoeinkommen und von Unterhaltspflichten ab. Die Grenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst, die Berechnung folgt denselben Regeln wie bei der Lohnpfändung.

Rechenbeispiel: Was die Gläubiger erhalten

Rechenbeispiel zur Gläubigerquote

Angenommen, eine Person hat 45.000 Euro Schulden bei acht Gläubigern.

Vom Einkommen sind nach der Pfändungstabelle monatlich 120 Euro pfändbar (Beispielwert).

Über drei Jahre kommen so 36 × 120 Euro = 4.320 Euro zusammen.

Davon werden zuerst die Verfahrenskosten beglichen, angenommen 2.000 Euro.

Für die Gläubiger bleiben 2.320 Euro. Das entspricht einer Quote von gut 5 Prozent.

Ergebnis: Nach der Restschuldbefreiung entfallen die übrigen rund 42.680 Euro.

Viele Verfahren enden mit einer noch geringeren Quote, manche ganz ohne Zahlung an die Gläubiger, wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Auch das ist zulässig. Eine Mindestquote, die früher für ein verkürztes Verfahren nötig war, verlangt das Gesetz seit der Reform nicht mehr.

Folgen für Konto, Schufa und Alltag

Eine Privatinsolvenz ist kein Makel im rechtlichen Sinn, hat aber praktische Folgen. Die Eröffnung wird öffentlich bekannt gemacht, und zwar im amtlichen Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen. Auskunfteien übernehmen diese Daten.

  • Konto: Das Girokonto bleibt in der Regel bestehen. Sinnvoll ist ein P-Konto, damit der unpfändbare Teil des Einkommens geschützt ist.
  • Kredite: Neue Kredite sind während des Verfahrens praktisch ausgeschlossen, Dispositionsrahmen werden meist gestrichen.
  • Schufa: Eröffnung und Restschuldbefreiung werden gespeichert. Die Information über die erteilte Restschuldbefreiung löscht die SCHUFA nach ihrer seit 2023 geltenden Praxis nach sechs Monaten.
  • Wohnung: Wegen Mietrückständen aus der Zeit vor dem Antrag darf der Vermieter nach Antragstellung nicht kündigen. Neue Vermieter verlangen aber oft eine Bonitätsauskunft.
  • Vermögen: Pfändbare Werte wie Sparguthaben, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert oder ein nicht benötigtes wertvolles Auto werden verwertet.
  • Beruf: In einigen Berufen, etwa mit Zugriff auf fremdes Geld, kann eine laufende Insolvenz Probleme bereiten.

Nach dem Ende des Verfahrens dauert es meist noch eine Weile, bis Banken und Vermieter die Bonität wieder so einschätzen wie vor der Krise. Der Neustart ist rechtlich vollzogen, wirtschaftlich braucht er Geduld.

Kosten und Stundung

Für das Verfahren fallen Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters und später des Treuhänders an. Wer diese Kosten nicht aufbringen kann, beantragt die Stundung. Das Gericht stundet sie dann bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Danach kann es verlangen, dass der Schuldner sie in Raten zurückzahlt, wenn sein Einkommen das zulässt, höchstens über vier Jahre.

Die Vorbereitung durch eine gemeinnützige Schuldnerberatung ist meist kostenlos. Ein Rechtsanwalt berechnet dafür ein Honorar, dessen Höhe man vorher klären sollte.

Schulden, die trotz Restschuldbefreiung bleiben

Die Restschuldbefreiung erfasst nicht jede Forderung. Nach § 302 der Insolvenzordnung bleiben bestimmte Verbindlichkeiten bestehen, teils nur dann, wenn der Gläubiger sie mit dem entsprechenden Rechtsgrund angemeldet hat:

  • Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, zum Beispiel aus Betrug
  • rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat
  • Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde
  • Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten
  • zinslose Darlehen, die zur Bezahlung der Verfahrenskosten gewährt wurden

Auch Schulden, die erst nach der Eröffnung entstehen, fallen nicht unter die Befreiung. Wer während der drei Jahre neue Rückstände aufbaut, nimmt sie mit in die Zeit danach.

Gut zu wissen: Vor einem Antrag lohnt die Prüfung, ob einzelne Forderungen bereits verjährt sind. Wie das geht, steht im Beitrag zur Verjährung von Schulden.

Häufige Fragen

Für Anträge seit dem 1. Oktober 2020 beträgt die Abtretungsfrist in der Regel drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens. Hinzu kommt die Vorlaufzeit für den außergerichtlichen Einigungsversuch und die Antragsprüfung durch das Gericht. Wer zum zweiten Mal Restschuldbefreiung beantragt, muss fünf Jahre durchhalten.

Die Verfahrenskosten für Gericht und Verwalter liegen meist im niedrigen vierstelligen Bereich, abhängig vom Umfang des Verfahrens. Wer sie nicht zahlen kann, beantragt die Stundung. Die Beratung bei einer gemeinnützigen Schuldnerberatung kostet in der Regel nichts.

Ja, Reisen sind erlaubt, solange sie aus dem unpfändbaren Einkommen bezahlt werden und keine Pflichten verletzt werden. Bei längerer Abwesenheit sollte man für Post und Erreichbarkeit sorgen. Ein dauerhafter Umzug muss dem Treuhänder und dem Gericht gemeldet werden.

Ein Auto, das für den Weg zur Arbeit oder wegen einer Behinderung benötigt wird, ist in der Regel unpfändbar, solange es keinen hohen Wert hat. Ein wertvolles Fahrzeug kann der Verwalter verwerten und gegebenenfalls durch ein günstigeres ersetzen lassen.

Grundsätzlich werden auch Steuerschulden von der Restschuldbefreiung erfasst. Eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat wie Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde. Neue Steuerschulden aus der Zeit nach Eröffnung sind ohnehin nicht erfasst.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.