Wie viel vom Lohn bleibt

Die Kernfrage beantwortet die amtliche Pfändungstabelle zu § 850c ZPO. Sie legt fest, welcher Teil des monatlichen Nettoeinkommens pfändbar ist. Maßgeblich sind zwei Größen: das bereinigte Nettoeinkommen und die Zahl der Personen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Unterhalt gewährt.

Bis zu einem Grundfreibetrag ist das Einkommen vollständig geschützt. Von dem Teil, der darüber liegt, bleibt ein weiterer Anteil beim Schuldner, der mit jeder unterhaltsberechtigten Person wächst. Oberhalb einer Höchstgrenze ist das Einkommen voll pfändbar. Alle drei Werte, also die Freibeträge, die Stufen dazwischen und die Obergrenze, stehen in der Tabelle.

Pfändungsfreigrenzen ändern sich jährlich: Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung). Die aktuellen Werte nennen das Bundesgesetzblatt, die Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen. Alle Zahlen in diesem Beitrag sind reine Beispielwerte.

Wie eine Lohnpfändung zustande kommt

Wie bei jeder Zwangsvollstreckung braucht der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Damit beantragt er beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Schuldner wird vorher nicht angehört, damit er den Lohnanspruch nicht noch schnell abtreten kann. Den Arbeitgeber kennt der Gläubiger oft aus der Vermögensauskunft.

Schneller geht eine Vorpfändung: Der Gläubiger lässt dem Arbeitgeber eine Benachrichtigung zustellen, dass die Pfändung bevorsteht. Sie wirkt wie eine vorläufige Beschlagnahme, wenn der eigentliche Beschluss innerhalb eines Monats folgt. So sichert sich der Gläubiger einen frühen Rang gegenüber anderen Gläubigern.

Neben privaten Gläubigern pfänden auch Behörden Arbeitslohn, etwa das Finanzamt oder Krankenkassen. Sie brauchen dafür kein Gericht, sondern erlassen eine Pfändungsverfügung selbst. Für den Schutz des Schuldners gelten dieselben Grenzen wie bei einer Pfändung durch das Vollstreckungsgericht.

Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz

Wer gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und ihn tatsächlich leistet, bekommt einen höheren Grundfreibetrag. Das gilt etwa gegenüber Kindern, dem Ehepartner oder dem früheren Ehepartner. Berücksichtigt werden bis zu fünf Personen. Unterhalt kann in Geld geleistet werden, aber auch durch Wohnung und Versorgung im gemeinsamen Haushalt.

Zusätzlich verändert sich der geschützte Anteil am Mehrbetrag oberhalb des Grundfreibetrags. Dieses Schema steht im Gesetz selbst und ändert sich nicht mit der jährlichen Anpassung:

Anteil am Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags
Unterhaltsberechtigte PersonenUnpfändbarer Anteil am MehrbetragPfändbarer Anteil am Mehrbetrag
keine3/107/10
eine5/105/10
zwei6/104/10
drei7/103/10
vier8/102/10
fünf und mehr9/101/10

Hat ein Unterhaltsberechtigter eigenes Einkommen, etwa ein Ehepartner mit Vollzeitstelle oder ein Kind mit Ausbildungsvergütung, kann der Gläubiger beantragen, dass diese Person ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Darüber entscheidet das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen. Der Arbeitgeber darf das nicht eigenmächtig festlegen, er rechnet mit den Angaben, die ihm vorliegen, und mit dem, was das Gericht beschlossen hat.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten

Weil sich die echten Tabellenwerte jährlich ändern, arbeitet das folgende Beispiel mit runden, frei angenommenen Zahlen. Es zeigt die Rechenlogik, nicht die aktuelle Höhe der Freibeträge.

Beispiel: pfändbarer Betrag ohne und mit Unterhaltspflicht

Angenommen, das bereinigte Nettoeinkommen beträgt 2.400 Euro und der Grundfreibetrag läge bei 1.500 Euro.

Mehrbetrag oberhalb des Grundfreibetrags: 2.400 Euro abzüglich 1.500 Euro = 900 Euro.

Ohne Unterhaltspflicht sind 7/10 davon pfändbar: 630 Euro. Dem Schuldner bleiben 1.770 Euro.

Mit einem unterhaltsberechtigten Kind steigt der Grundfreibetrag. Angenommen, er läge dann bei 2.060 Euro.

Mehrbetrag: 2.400 Euro abzüglich 2.060 Euro = 340 Euro, davon sind 5/10 pfändbar: 170 Euro. Dem Schuldner bleiben 2.230 Euro.

In der amtlichen Tabelle wird das Einkommen zusätzlich auf Stufen abgerundet, die echten Ergebnisse weichen deshalb leicht ab.

Wie das bereinigte Netto entsteht, regelt § 850e ZPO. Vom Bruttolohn werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Außerdem bleiben bestimmte Lohnbestandteile von vornherein außen vor. Hat der Schuldner mehrere Arbeitseinkommen, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass sie zusammengerechnet werden.

Was gar nicht gepfändet werden darf

Einige Bezüge sind nach § 850a ZPO ganz oder teilweise unpfändbar und werden herausgerechnet, bevor die Tabelle angewendet wird. Dazu gehören unter anderem:

  • die Hälfte der Vergütung für Überstunden
  • Urlaubsgeld, soweit es den üblichen Rahmen nicht übersteigt
  • Aufwandsentschädigungen und Auslösungen für auswärtige Beschäftigung im üblichen Rahmen
  • Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen
  • Weihnachtsgeld bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen sowie Studienbeihilfen

Für Kindergeld gelten eigene Regeln (§ 76 EStG). Es kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden, das bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt wird. Für gewöhnliche Gläubiger ist es tabu.

Sonderfälle: Unterhaltsgläubiger, Delikte, mehrere Pfändungen

Pfändung wegen Unterhalt

Pfändet ein Unterhaltsberechtigter, etwa ein Kind wegen rückständigen Kindesunterhalts, gelten die Tabellengrenzen nicht. Das Vollstreckungsgericht bestimmt stattdessen den notwendigen Unterhalt, der dem Schuldner verbleibt, und orientiert sich dabei am Sozialrecht. Dem Schuldner bleibt damit spürbar weniger als bei einer gewöhnlichen Pfändung (§ 850d ZPO).

Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Ähnlich kann das Gericht auf Antrag den pfändbaren Betrag erhöhen, wenn die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, zum Beispiel aus einem Betrug. Auch dann muss dem Schuldner aber so viel bleiben, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und für laufende Unterhaltspflichten braucht.

Höherer Freibetrag auf Antrag

Umgekehrt kann der Schuldner beantragen, dass ihm mehr bleibt, etwa wegen krankheitsbedingter Mehrkosten oder besonderer beruflicher Ausgaben. Voraussetzung ist unter anderem, dass sein notwendiger Lebensunterhalt sonst nicht gedeckt wäre und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen (§ 850f ZPO).

Mehrere Gläubiger

Liegen mehrere Pfändungen vor, gilt das Prioritätsprinzip: Bedient wird zuerst der Gläubiger, dessen Beschluss dem Arbeitgeber zuerst zugestellt wurde. Die übrigen gehen leer aus, bis die erste Forderung getilgt ist. Hat der Schuldner seinen Lohn früher an eine Bank abgetreten, etwa in einem Kreditvertrag, kann diese Abtretung Vorrang haben.

Die Rolle des Arbeitgebers

Im Verfahren heißt der Arbeitgeber Drittschuldner. Er schuldet dem Beschäftigten den Lohn und wird deshalb in die Pflicht genommen. Die Pfändung wird wirksam, sobald ihm der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt ist, meist durch den Gerichtsvollzieher. Ab diesem Moment darf er den pfändbaren Teil nicht mehr an den Beschäftigten auszahlen.

  1. Drittschuldnererklärung abgeben: Binnen zwei Wochen nach Zustellung teilt er dem Gläubiger mit, ob er die Forderung anerkennt und zahlen will, ob andere Personen Ansprüche auf den Lohn erheben und ob bereits andere Pfändungen vorliegen.
  2. Pfändbaren Betrag berechnen: Jeden Monat ermittelt er das bereinigte Netto, berücksichtigt die Unterhaltspflichten und liest den Betrag aus der aktuellen Tabelle ab.
  3. Zahlungen aufteilen: Den pfändbaren Teil überweist er an den Gläubiger, den Rest an den Beschäftigten.
  4. Änderungen beachten: Zum 1. Juli wendet er die neuen Pfändungsfreigrenzen an, bei Lohnänderungen rechnet er neu.

Fehler gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Zahlt er trotz Pfändung den vollen Lohn aus, kann er gegenüber dem Gläubiger ein zweites Mal zahlen müssen. Gibt er die Drittschuldnererklärung nicht oder falsch ab, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.

Für Beschäftigte ist die Pfändung unangenehm, weil der Arbeitgeber zwangsläufig von den Schulden erfährt. Eine Lohnpfändung allein rechtfertigt aber in aller Regel keine Kündigung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, seinen Bearbeitungsaufwand vom Beschäftigten erstattet zu bekommen, hat der Arbeitgeber nicht.

Lohnpfändung und Kontopfändung zusammen

Häufig pfänden Gläubiger nicht nur den Lohn, sondern auch das Konto. Der Teil des Gehalts, der nach der Lohnpfändung ausgezahlt wird, ist auf einem normalen Girokonto dann nicht automatisch geschützt. Schutz bietet erst ein Pfändungsschutzkonto, auf dem ein monatlicher Grundfreibetrag unabhängig von der Herkunft des Geldes geschützt ist. Wie eine Kontopfändung abläuft, steht in einem eigenen Beitrag.

Reicht der Freibetrag des P-Kontos nicht, weil zum Beispiel Unterhaltspflichten bestehen, lässt er sich erhöhen: bei Unterhaltspflichten per Bescheinigung, in anderen Fällen auf Antrag beim Vollstreckungsgericht. Bescheinigungen stellen unter anderem Arbeitgeber, Familienkassen und anerkannte Schuldnerberatungsstellen aus.

Wer Lohn- und Kontopfändung gleichzeitig hat, steht oft am Anfang einer längeren Phase. Eine Schuldnerberatung prüft, ob die Freibeträge richtig berechnet sind und ob eine Privatinsolvenz der bessere Weg ist. Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enden die Lohnpfändungen einzelner Gläubiger, der pfändbare Teil fließt dann an den Insolvenzverwalter.

Häufige Fragen

Die genaue Höhe ergibt sich aus der amtlichen Pfändungstabelle, die jedes Jahr zum 1. Juli angepasst wird. Sie hängt vom Nettoeinkommen und von der Zahl der Unterhaltsberechtigten ab. Den aktuellen Wert nennen die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen.

In aller Regel nicht. Die Pfändung betrifft die private Lebensführung des Beschäftigten und ist kein Fehlverhalten im Job. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei sehr vielen Pfändungen mit erheblichem Verwaltungsaufwand, kann eine Kündigung überhaupt in Betracht kommen.

Teilweise. Die Hälfte der Überstundenvergütung ist unpfändbar, Weihnachtsgeld bis zu einer gesetzlichen Obergrenze. Der Rest zählt zum Einkommen und wird nach der Pfändungstabelle behandelt.

Sie läuft, bis die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt ist oder der Gläubiger die Pfändung freigibt. Wechselt der Schuldner den Arbeitgeber, muss der Gläubiger beim neuen Arbeitgeber erneut pfänden. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren beendet Lohnpfändungen einzelner Gläubiger.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.