Darf er das? Die wichtigsten Antworten

Die meisten Fragen zum Gerichtsvollzieher drehen sich um seine Rechte gegenüber dem Schuldner und um deren Grenzen. Vorab ein Überblick, die Einzelheiten folgen in den Abschnitten weiter unten.

Befugnisse des Gerichtsvollziehers auf einen Blick
FrageAntwort
Darf er unangemeldet kommen?Ja. Eine Ankündigung ist nicht vorgeschrieben, viele Gerichtsvollzieher kündigen sich aber schriftlich an.
Darf er ohne Erlaubnis in die Wohnung?Nein. Er braucht die Einwilligung des Schuldners oder eine richterliche Durchsuchungsanordnung, außer bei Gefahr im Verzug.
Darf er die Tür öffnen lassen?Ja, wenn eine Durchsuchungsanordnung vorliegt. Er darf dafür einen Schlüsseldienst beauftragen und bei Widerstand die Polizei hinzuziehen.
Darf er nachts oder sonntags kommen?In die Wohnung nur mit besonderer richterlicher Anordnung. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 21 bis 6 Uhr.
Darf er das Konto oder den Lohn pfänden?Nicht selbst. Das ordnet das Vollstreckungsgericht per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an.
Darf er alles mitnehmen, was in der Wohnung steht?Nein. Vieles ist unpfändbar, und Sachen, die offensichtlich einem Dritten gehören, soll er nicht pfänden.

Wer der Gerichtsvollzieher ist

Gerichtsvollzieher sind Beamte der Justiz, die einem Amtsgericht zugeordnet sind. Anders als die meisten Beamten arbeiten sie weitgehend eigenverantwortlich: Sie führen ein eigenes Büro, beschäftigen teils eigenes Personal und tragen Bürokosten zum Teil selbst. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher für den Bezirk, in dem die Vollstreckung stattfinden soll, meist also für den Wohnort des Schuldners.

Er handelt nur auf Auftrag. Ein Gläubiger muss ihm einen vollstreckbaren Titel vorlegen, häufig ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren. Ob die Forderung inhaltlich berechtigt ist, prüft er nicht. Er prüft nur, ob die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind, also Titel, Klausel und Zustellung.

Auch ein Inkassounternehmen kann ihn beauftragen, wenn es über einen Titel verfügt. Mitarbeiter von Inkassounternehmen selbst haben dagegen keine hoheitlichen Befugnisse. Sie dürfen weder pfänden noch eine Wohnung betreten, auch wenn manche Schreiben diesen Eindruck erwecken.

Aufgaben im Überblick

  • Zustellungen: Er stellt Schriftstücke förmlich zu, etwa Titel oder Kündigungen, wenn ein sicherer Zugangsnachweis nötig ist.
  • Gütliche Erledigung: Er soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine Einigung hinwirken und kann Zahlungspläne festsetzen.
  • Sachpfändung: Er pfändet bewegliche Sachen, Bargeld und Wertpapiere und verwertet sie, meist durch öffentliche Versteigerung.
  • Vermögensauskunft: Er nimmt die Vermögensauskunft ab und ordnet bei Bedarf die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an.
  • Fremdauskünfte: Unter bestimmten Voraussetzungen fragt er bei der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt nach Arbeitgeber, Konten und Fahrzeugen.
  • Herausgabe und Räumung: Er nimmt Sachen weg, die herausgegeben werden müssen, und räumt Wohnungen auf Grundlage eines Räumungstitels.
  • Verhaftung: Er vollzieht Haftbefehle, mit denen die Abgabe der Vermögensauskunft erzwungen werden soll.

Lohn und Konto pfändet er nicht selbst. Dafür ist das Vollstreckungsgericht zuständig, das einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt. Der Gerichtsvollzieher stellt diesen Beschluss aber häufig dem Arbeitgeber oder der Bank zu. Wie es danach weitergeht, beschreiben die Beiträge zur Lohnpfändung und zur Kontopfändung.

Der Besuch an der Wohnungstür

Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, muss niemand ihn hereinlassen. Das Grundgesetz schützt die Wohnung, eine Durchsuchung braucht deshalb die Einwilligung des Schuldners oder einen richterlichen Beschluss. Verweigert der Schuldner den Zutritt, hält der Gerichtsvollzieher das im Protokoll fest. Der Gläubiger kann dann beim Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung beantragen.

Mit dieser Anordnung darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung auch gegen den Willen der Bewohner betreten, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen lassen und Widerstand mit Hilfe der Polizei brechen. Die Weigerung schiebt die Pfändung also nur auf und verursacht zusätzliche Kosten. Außerdem kann der Gerichtsvollzieher nach einer verweigerten Durchsuchung die Vermögensauskunft sofort abnehmen, sofern der Schuldner dem nicht widerspricht.

Gut zu wissen: Der Gerichtsvollzieher hat einen Dienstausweis und führt die vollstreckbare Ausfertigung des Titels bei sich. Wer Zweifel an der Echtheit eines Besuchs oder Schreibens hat, kann beim zuständigen Amtsgericht nachfragen.

Was er pfänden darf und was nicht

Grundsätzlich darf der Gerichtsvollzieher alle beweglichen Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Gewahrsam heißt: Der Schuldner hat die Sachen tatsächlich in seiner Hand oder in seiner Wohnung. Bargeld, Schmuck und Wertpapiere nimmt er sofort mit. Größere Gegenstände versieht er mit einem Pfandsiegel, dem sogenannten Kuckuck, und holt sie später zur Versteigerung ab.

Unpfändbare Sachen

Was der Schuldner und die Menschen in seinem Haushalt für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung brauchen, ist geschützt (§ 811 ZPO). Dasselbe gilt für Dinge, die für die Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen nötig sind. Auch ein Teil des Bargelds bleibt unpfändbar, dessen Höhe sich am Pfändungsfreibetrag für den laufenden Monat orientiert.

Typische Beispiele (entscheidend ist immer der Einzelfall)
Meist unpfändbarMeist pfändbar
Bett, Kleidung, Küchengeräte, einfache Möbelwertvolle Antiquitäten, Kunst, Sammlungen
einfacher Fernseher, Kühlschrank, WaschmaschineZweitfernseher, hochwertige Unterhaltungselektronik
Auto, das für den Weg zur Arbeit oder wegen einer Behinderung nötig istZweitwagen oder Auto ohne beruflichen oder gesundheitlichen Bedarf
Arbeitsgeräte, Werkzeug, Laptop für den BerufSpielkonsole, teure Hobbyausrüstung
Eheringe, Orden, Ehrenzeichensonstiger Schmuck, Goldmünzen, Barren
Haustiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werdenBargeld oberhalb des geschützten Anteils

Austauschpfändung

Ist ein an sich unpfändbarer Gegenstand sehr wertvoll, kann der Gläubiger eine Austauschpfändung beantragen. Dann wird zum Beispiel ein teures Auto gepfändet, und der Schuldner erhält ein einfaches Ersatzfahrzeug oder den Geldbetrag dafür. Für den Gläubiger lohnt sich das nur, wenn der Erlös deutlich über dem Wert des Ersatzes liegt.

Keine nutzlose Pfändung

Der Gerichtsvollzieher darf nicht pfänden, wenn die Verwertung nach Abzug der Kosten voraussichtlich nichts für den Gläubiger übrig lässt. Gebrauchte Möbel oder ein älterer Laptop bringen bei einer Versteigerung oft nur wenige Euro. Deshalb endet ein Pfändungsversuch in vielen Haushalten ohne Ergebnis. Das wird im Protokoll vermerkt und ist für den Gläubiger oft der Anlass, als Nächstes Lohn oder Konto pfänden zu lassen.

Wenn die Sachen jemand anderem gehören

Bei der Pfändung prüft der Gerichtsvollzieher nicht im Einzelnen, wem eine Sache gehört, sondern vor allem, wer sie in Gewahrsam hat. Bei Ehepaaren wird gesetzlich vermutet, dass bewegliche Sachen im gemeinsamen Haushalt dem Ehepartner gehören, gegen den vollstreckt wird. Gehört der gepfändete Laptop tatsächlich der Ehefrau, muss sie ihr Eigentum selbst geltend machen.

Der erste Schritt ist eine Nachricht an den Gläubiger, am besten mit Kaufbeleg. Gibt dieser die Sache nicht frei, bleibt die Drittwiderspruchsklage vor Gericht. Bei Wohngemeinschaften, Mietmöbeln und Leasingfahrzeugen kommt das regelmäßig vor, denn diese Dinge stehen zwar beim Schuldner, gehören ihm aber nicht.

Ratenzahlung über den Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher soll die Sache möglichst gütlich erledigen (§ 802b ZPO). Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Raten festsetzen. Die Tilgung soll dabei in der Regel innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Solange der Plan läuft, ist die Vollstreckung aufgeschoben.

Beispiel: Zahlungsplan beim Gerichtsvollzieher

Angenommen, die Forderung beträgt mit Zinsen und Kosten 1.950 Euro.

Der Schuldner kann sofort 150 Euro zahlen und bietet für den Rest monatliche Raten an.

Bei einer Tilgung in zwölf Monaten ergeben sich Raten von 150 Euro: 150 Euro + 12 × 150 Euro = 1.950 Euro.

Der Gerichtsvollzieher setzt den Zahlungsplan fest und unterrichtet den Gläubiger.

Widerspricht der Gläubiger nicht und zahlt der Schuldner pünktlich, bleibt es bei diesem Plan.

Gerät der Schuldner mit einer Rate länger als zwei Wochen in Rückstand, endet der Aufschub, und die Vollstreckung geht weiter.

Auch für diese Tätigkeit können Gebühren anfallen, sie sind aber meist geringer als die Kosten weiterer Vollstreckungsversuche. Wer mehrere Gläubiger hat und die Raten nicht dauerhaft tragen kann, sollte sich vorher beraten lassen, etwa bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Ein Zahlungsplan, der nach drei Monaten platzt, hilft niemandem.

Häufige Fragen

Nein. Ohne Ihre Einwilligung darf er die Wohnung nur mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung betreten. Liegt diese vor, darf er sich auch gegen Ihren Willen Zutritt verschaffen. Die Weigerung verschiebt die Pfändung also meist nur.

Ja, wenn es nicht für die Arbeit, die Ausbildung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt wird. Ein beruflich nötiges Fahrzeug ist geschützt, kann bei hohem Wert aber im Wege der Austauschpfändung gegen ein günstigeres ersetzt werden. Geleaste oder unter Eigentumsvorbehalt finanzierte Fahrzeuge gehören oft gar nicht dem Schuldner.

Die Gebühren richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und hängen von der Tätigkeit ab, dazu kommen Auslagen wie Wegegeld. Der Gläubiger zahlt einen Vorschuss. Soweit die Kosten notwendig waren, muss sie am Ende der Schuldner tragen.

Ja, Bargeld ist grundsätzlich pfändbar. Geschützt bleibt ein Anteil, der sich am Pfändungsfreibetrag für den Rest des laufenden Monats und an der Zahl der Haushaltsangehörigen orientiert. Den genauen Betrag ermittelt der Gerichtsvollzieher im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.