Die Freibeträge im Überblick

Die Erbschaftsteuer wird nicht auf den Nachlass als Ganzes erhoben, sondern auf das, was der einzelne Erbe oder Vermächtnisnehmer bekommt. Jeder Erwerber hat seinen eigenen Freibetrag. Erben drei Kinder zu gleichen Teilen, kann jedes Kind seinen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Die Beträge sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz festgelegt und seit 2009 unverändert.

Persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
ErbeSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder, AdoptivkinderI400.000 Euro
Enkel (deren Elternteil lebt)I200.000 Euro
Enkel, deren Elternteil bereits verstorben istI400.000 Euro
Eltern und GroßelternI100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener EhegatteII20.000 Euro
alle übrigen, auch nichteheliche LebensgefährtenIII20.000 Euro

Die Freibeträge gelten für alles, was ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhält. Schenkungen zu Lebzeiten werden also mit dem späteren Erbe zusammengerechnet, wenn zwischen beiden weniger als zehn Jahre liegen. Mehr dazu im Beitrag zur Schenkungsteuer, die nach demselben Gesetz berechnet wird.

Drei Steuerklassen nach Verwandtschaft

Mit den Lohnsteuerklassen haben die Steuerklassen der Erbschaftsteuer nichts zu tun. Sie richten sich allein danach, wie eng Erblasser und Erbe miteinander verwandt oder verheiratet sind. Die Steuerklasse bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz.

  • Steuerklasse I: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel, beim Erbfall außerdem Eltern und Großeltern.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte sowie Eltern und Großeltern bei Schenkungen.
  • Steuerklasse III: alle übrigen Personen, darunter Lebensgefährten ohne Trauschein, Freunde und entfernte Verwandte, außerdem Vereine und Stiftungen, sofern sie nicht als gemeinnützig befreit sind.

Wichtig zu wissen: Unverheiratete Paare stehen steuerlich wie Fremde da: 20.000 Euro Freibetrag und mindestens 30 Prozent Steuer. Ein gemeinsames Testament ist ihnen zudem nicht möglich, es braucht zwei Einzeltestamente oder einen Erbvertrag. Auch ein Versorgungsfreibetrag steht ihnen nicht zu.

Freibeträge beim Berliner Testament

Viele Ehepaare setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder erst als Schlusserben. Steuerlich hat das einen Nachteil: Beim ersten Todesfall erben die Kinder nichts, ihr Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber diesem Elternteil verfällt ungenutzt. Beim zweiten Todesfall erben sie dann das gesamte Vermögen beider Eltern, haben aber nur noch einen Freibetrag. Bei größeren Vermögen lässt sich das mit Vermächtnissen zugunsten der Kinder abmildern.

Steuersätze und Rechenbeispiele

Nach Abzug der Freibeträge wird der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 Euro abgerundet. Darauf gilt ein einheitlicher Satz, der sich nach der Höhe des gesamten steuerpflichtigen Betrags und der Steuerklasse richtet. Es ist kein Stufentarif wie bei der Einkommensteuer: Der Satz gilt für den ganzen Betrag. Wie viel Steuer am Ende anfällt, hängt deshalb weniger von der Höhe des Nachlasses ab als davon, wer erbt. Eine Härteausgleichsregel sorgt dafür, dass ein kleines Überschreiten einer Wertgrenze nicht zu einem unverhältnismäßigen Sprung führt.

Steuersätze nach § 19 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 Euro7 %15 %30 %
300.000 Euro11 %20 %30 %
600.000 Euro15 %25 %30 %
6.000.000 Euro19 %30 %30 %
13.000.000 Euro23 %35 %50 %
26.000.000 Euro27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %
Dasselbe Erbe, drei verschiedene Erben

Angenommen, eine Person hinterlässt Bankguthaben und Wertpapiere im Wert von 600.000 Euro an jeweils einen einzigen Erben.

Tochter: 600.000 − 400.000 Freibetrag = 200.000 Euro × 11 % = 22.000 Euro Steuer

Neffe: 600.000 − 20.000 Freibetrag = 580.000 Euro × 25 % = 145.000 Euro Steuer

Lebensgefährtin ohne Trauschein: 600.000 − 20.000 = 580.000 Euro × 30 % = 174.000 Euro Steuer

Ehefrau: 600.000 − 500.000 = 100.000 Euro × 11 % = 11.000 Euro, vor Abzug des Versorgungsfreibetrags (siehe unten). Wird dieser nicht durch Hinterbliebenenrenten aufgezehrt, bleibt sie ganz steuerfrei.

Die selbst genutzte Immobilie

Für das Familienheim gibt es eine weitgehende Befreiung, die zusätzlich zu den Freibeträgen gilt. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Tod selbst bewohnt hat (oder aus zwingenden Gründen, etwa wegen Pflegebedürftigkeit, daran gehindert war) und der Erbe sie unverzüglich selbst bezieht.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

Der überlebende Ehegatte kann das Familienheim unabhängig von dessen Wert steuerfrei erben. Es gibt keine Größen- und keine Wertgrenze. Das gilt auch für eine Villa in teurer Lage.

Kinder

Kinder und Kinder verstorbener Kinder erben das Elternhaus steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Der darüber hinausgehende Anteil wird anteilig besteuert und auf den Freibetrag angerechnet.

Zehn Jahre Selbstnutzung: Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft, vermietet oder nicht mehr selbst bewohnt. Ausnahme sind zwingende Gründe, etwa eigene Pflegebedürftigkeit. Ein Umzug aus beruflichen Gründen zählt in der Regel nicht dazu.

Vermietete Wohnimmobilien sind nicht befreit, werden aber nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt. Für die Bewertung von Immobilien verwendet das Finanzamt standardisierte Verfahren; wer einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen kann, etwa durch ein Gutachten, darf diesen ansetzen. Eine eingetragene Grundschuld selbst mindert den Wert nicht, wohl aber die noch offenen Darlehen, die als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Was zusätzlich steuerfrei bleibt

  • Versorgungsfreibetrag: Ehegatten erhalten zusätzlich 256.000 Euro, Kinder je nach Alter zwischen 52.000 und 10.300 Euro. Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrenten gekürzt.
  • Hausrat: In Steuerklasse I bleiben Hausrat und Kleidung bis 41.000 Euro sowie andere bewegliche Gegenstände wie Auto oder Schmuck bis 12.000 Euro steuerfrei. In den Klassen II und III gilt für beides zusammen eine Grenze von 12.000 Euro.
  • Pflegefreibetrag: Wer den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, kann einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20.000 Euro erhalten.
  • Kosten: Beerdigung, Grabstein und Nachlassabwicklung sind abziehbar, für Erbfälle ab 2025 pauschal mit 15.000 Euro ohne Einzelnachweis. Höhere Kosten lassen sich mit Belegen geltend machen.

Bei Betriebsvermögen, also Anteilen an einem Unternehmen wie einer GmbH oder einem Einzelbetrieb, gibt es Verschonungsregeln: 85 oder sogar 100 Prozent des begünstigten Vermögens können steuerfrei bleiben, wenn der Betrieb über Jahre fortgeführt und die Lohnsumme gehalten wird. Die Regeln sind kompliziert und politisch umstritten, weil sie große Familienunternehmen deutlich entlasten.

Anzeigepflicht, Erklärung und Zahlung

Jeder Erwerb muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden, nachdem der Erbe davon erfahren hat. Standesämter, Nachlassgerichte, Banken und Versicherungen melden Sterbefälle, Testamente, Kontostände und Versicherungsleistungen ohnehin von sich aus. Das Finanzamt fordert dann bei Bedarf eine Erbschaftsteuererklärung an. Liegt der Erwerb eindeutig unter dem Freibetrag, passiert oft nichts weiter.

Ist Steuer fällig, wird sie mit dem Bescheid in einem Betrag fällig. Bei Immobilien oder Betriebsvermögen, die nicht ohne Weiteres zu Geld gemacht werden können, ist auf Antrag eine Stundung möglich. Wer Erbschaftsteuer zahlen muss, sollte frühzeitig prüfen, ob das vorhandene Geld reicht, statt unter Zeitdruck Vermögen zu verkaufen. Bei komplexen Nachlässen kann ein Steuerberater helfen.

Häufige Fragen

Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Erbt es von Mutter und Vater, steht der Freibetrag zweimal zur Verfügung. Hinzu kommen gegebenenfalls der altersabhängige Versorgungsfreibetrag und die Befreiung für das Elternhaus.

Nicht, wenn Sie es selbst bewohnen, die Wohnfläche höchstens 200 Quadratmeter beträgt und Sie mindestens zehn Jahre dort wohnen bleiben. Andernfalls zählt der Wert des Hauses zum Erbe und wird mit dem Freibetrag von 400.000 Euro verrechnet.

Ja, wenn der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Todes in Deutschland gewohnt hat. Dann ist das gesamte weltweite Vermögen erfasst. Mit einigen Staaten gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, ansonsten wird ausländische Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet.

Jeder Erbe zahlt die Steuer auf seinen eigenen Anteil. Bis zur Auseinandersetzung haftet der Nachlass als Ganzes. Ein Testament kann regeln, dass ein Erbe die Steuer für einen Vermächtnisnehmer übernimmt, das erhöht dann allerdings dessen steuerpflichtigen Erwerb.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.