Die sechs Steuerklassen auf einen Blick
Welche Steuerklasse für wen gilt, regelt § 38b EStG. Die Zuordnung ergibt sich aus Familienstand und Lebenssituation. Ledige können sie nicht frei wählen, nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben Spielraum.
| Klasse | Für wen | Besonderheit |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende, Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Partners | Grundfreibetrag und Pauschalen einfach berücksichtigt |
| II | Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag | wie I, zusätzlich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
| III | Verheiratete, deren Partner Klasse V hat oder keinen Arbeitslohn bezieht; Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahr | niedrigster Lohnsteuerabzug |
| IV | Verheiratete, wenn beide Arbeitslohn beziehen | Abzug wie in Klasse I, Standard nach der Heirat |
| V | Verheiratete, deren Partner Klasse III hat | hoher Abzug, kein eigener Grundfreibetrag |
| VI | Zweites und jedes weitere gleichzeitige Arbeitsverhältnis | keine Freibeträge, höchster Abzug |
Klasse VI betrifft viele, die einen Nebenjob haben, der kein Minijob ist. Der Hauptjob läuft über die eigentliche Klasse, jeder weitere über VI. Weil dort keinerlei Freibeträge eingebaut sind, wirkt der Abzug drastisch. Ein Teil davon kommt über die Steuererklärung zurück, die in diesem Fall Pflicht ist.
Die Steuerklasse beeinflusst neben der Lohnsteuer auch den einbehaltenen Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die sich beide an der Lohnsteuer orientieren. Die Zahl der Kinderfreibeträge, die in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen steht, wirkt dagegen nur auf diese beiden Zuschläge, nicht auf die Lohnsteuer selbst.
Was die Steuerklasse nicht ändert
Ein verbreiteter Irrtum lautet, man könne mit der richtigen Steuerklasse Steuern sparen. Das stimmt nicht. Die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die endgültige Jahressteuer eines Ehepaars richtet sich nach dem Splittingtarif und dem gemeinsamen Einkommen, ganz gleich, wie die Klassen verteilt sind.
Die Steuerklasse verschiebt also nur Liquidität: Wer zu wenig einbehalten bekommt, zahlt nach, wer zu viel einbehalten bekommt, erhält eine Erstattung. Für das Haushaltsbudget kann das trotzdem wichtig sein, etwa wenn eine Nachzahlung von mehreren Tausend Euro unerwartet kommt.
Wichtig zu wissen: Wer die Kombination III/V oder IV mit Faktor gewählt hat, muss jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben. Bei III/V ist eine Nachzahlung häufig, vor allem wenn die Einkommen nicht deutlich auseinanderliegen.
Steuerklassenwahl für Ehepaare
Nach der Heirat ordnet die Finanzverwaltung Ehepaare automatisch der Klasse IV zu, wenn beide angestellt sind. Auf Antrag stehen drei Kombinationen zur Auswahl. Welche passt, hängt vor allem davon ab, wie unterschiedlich die beiden Gehälter sind.
IV/IV: einfach und meist ohne Nachzahlung
Jeder Partner wird so besteuert, als wäre er ledig. Bei ähnlich hohen Gehältern passt das gut. Bei unterschiedlichen Gehältern wird zu viel einbehalten, denn der Splittingvorteil wirkt erst mit dem Steuerbescheid. Die Differenz kommt dann als Erstattung zurück.
III/V: mehr Netto für den Besserverdienenden
Der Partner mit dem höheren Gehalt bekommt in Klasse III einen sehr niedrigen Abzug, der andere in Klasse V einen hohen. Gedacht ist die Kombination für den Fall, dass ein Partner rund 60 Prozent oder mehr des gemeinsamen Arbeitslohns verdient. Dann liegt die Summe der Abzüge ungefähr bei der späteren Jahressteuer. Bei anderen Verhältnissen drohen Nachzahlungen. Kritiker bemängeln außerdem, dass Klasse V das Gehalt des geringer verdienenden Partners, häufig der Frau, netto unattraktiv erscheinen lässt.
IV mit Faktor: die genaueste Variante
Beim Faktorverfahren (§ 39f EStG) rechnet das Finanzamt die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer nach Splitting aus und teilt sie durch die Summe der Lohnsteuer, die in IV/IV anfallen würde. Mit diesem Faktor, einem Wert unter 1, wird die Lohnsteuer beider Partner gekürzt. Der Splittingvorteil wird so schon unterm Jahr und im Verhältnis der Einkommen verteilt.
Angenommen, Partner A hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro, Partner B von 30.000 Euro. Zur Vereinfachung wird mit dem Einkommensteuertarif statt mit der Lohnsteuertabelle gerechnet, ohne Soli und Kirchensteuer.
IV/IV: A rund 14.415 Euro, B rund 4.304 Euro, zusammen 18.719 Euro Abzug im Jahr.
Tatsächliche Jahressteuer nach Splitting: rund 17.924 Euro. Mit dem Bescheid kommen also rund 795 Euro zurück.
Faktor: 17.924 / 18.719 = 0,957.
IV mit Faktor: A rund 13.795 Euro, B rund 4.119 Euro, zusammen 17.914 Euro. Abzug und Jahressteuer liegen damit fast gleichauf.
Ergebnis: Mit Faktor gibt es weder eine nennenswerte Erstattung noch eine Nachzahlung, und jeder Partner trägt einen Anteil, der zu seinem Einkommen passt.
Lohnersatzleistungen: wo die Steuerklasse bares Geld bedeutet
Bei vielen Sozialleistungen zählt nicht die Jahressteuer, sondern das Nettoentgelt vor dem Leistungsfall. Und das hängt von der Steuerklasse ab. Eine Wahl, die steuerlich neutral ist, kann hier also einen dauerhaften Unterschied machen.
- Elterngeld: Es beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des pauschal berechneten Nettoeinkommens vor der Geburt. Maßgeblich ist die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum in der Mehrzahl der Monate galt.
- Arbeitslosengeld: Die Höhe richtet sich nach einem pauschalierten Netto. Ein Wechsel kurz vor der Arbeitslosigkeit wird von der Arbeitsagentur nur anerkannt, wenn er zu den Einkommensverhältnissen der Partner passt.
- Krankengeld, Kurzarbeitergeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Auch hier spielt das Netto eine Rolle, entweder direkt oder als Obergrenze.
Angenommen, das für das Elterngeld maßgebliche Nettoeinkommen liegt in Klasse V bei 1.650 Euro, in Klasse III bei 2.150 Euro im Monat.
Elterngeld mit 65 Prozent in Klasse V: 1.072,50 Euro im Monat.
Elterngeld mit 65 Prozent in Klasse III: 1.397,50 Euro im Monat.
Ergebnis: 325 Euro mehr im Monat, bei zwölf Monaten Bezug 3.900 Euro. Die Steuerklasse muss dafür aber rechtzeitig, meist mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes, gewechselt sein.
Ein solcher Wechsel ist legal und üblich. Er hat aber eine Kehrseite: Das Netto des anderen Partners sinkt in dieser Zeit, und die Steuererklärung wird Pflicht. Elterngeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Steuerklasse wechseln: so funktioniert es
- Ehepaare stellen beim Wohnsitzfinanzamt gemeinsam einen Antrag auf Steuerklassenwechsel, schriftlich oder online über Elster.
- Ein Wechsel ist mehrmals im Jahr möglich. Der Antrag für das laufende Jahr muss bis zum 30. November gestellt sein.
- Die neue Klasse gilt ab dem Folgemonat. Das Finanzamt übermittelt sie elektronisch an den Arbeitgeber, die Lohnbuchhaltung muss nichts weiter tun.
- Bei Trennung oder Scheidung gilt im Trennungsjahr noch die bisherige Kombination, ab dem Folgejahr Klasse I oder II. Die Änderung sollte dem Finanzamt aktiv mitgeteilt werden.
Die Steuerklasse ist nicht die einzige Stellschraube für das monatliche Netto. Wer absehbar hohe Werbungskosten hat, etwa durch einen langen Arbeitsweg, kann sich einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Auch dann ist die Steuererklärung Pflicht. Wie sich Brutto und Netto grundsätzlich zusammensetzen, erklärt der Beitrag zu Lohn und Gehalt.
Geplante Abschaffung der Kombination III/V
Die Politik hat mehrfach angekündigt, die Steuerklassen III und V abzuschaffen und Ehepaare künftig in Klasse IV mit Faktor zu überführen. Begründet wird das vor allem damit, dass Klasse V Erwerbsarbeit des geringer verdienenden Partners unattraktiv wirken lässt und regelmäßig zu Nachzahlungen führt. Das Ehegattensplitting selbst wäre davon nicht betroffen, es ginge nur um die Verteilung der Lohnsteuer unterm Jahr.
Stand bitte prüfen: Die Abschaffung ist geplant beziehungsweise angekündigt, aber noch nicht umgesetzt. Ob und ab wann sie gilt und wie Übergangsregeln aussehen, steht erst mit einem verabschiedeten Gesetz fest. Aktuelle Informationen veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen.
Für Paare, die heute III/V nutzen, ergibt sich daraus kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Wer Elterngeld oder Arbeitslosengeld erwartet, sollte eine Reform aber im Blick behalten, weil sie das maßgebliche Netto verändern würde.
Häufige Fragen
Bei ähnlich hohen Gehältern ist IV/IV meist passend. Verdient ein Partner deutlich mehr, bringt III/V mehr Netto unterm Jahr, birgt aber das Risiko einer Nachzahlung. IV mit Faktor verteilt die Steuer am genauesten. Die Jahressteuer ist in allen Fällen gleich.
Ehepaare können die Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln. Der Antrag für das laufende Jahr muss spätestens am 30. November beim Finanzamt sein. Die neue Klasse gilt ab dem Monat nach der Antragstellung.
Monatlich ja, weil mehr Lohnsteuer einbehalten wird. Aufs Jahr gesehen gleicht sich das über die gemeinsame Steuererklärung aus, weil das Paar insgesamt nach dem Splittingtarif besteuert wird. Bei Lohnersatzleistungen wie Elterngeld bleibt der Nachteil aber bestehen.
Für das zweite Arbeitsverhältnis gilt Steuerklasse VI, sofern es kein Minijob ist. Der Hauptjob behält die bisherige Klasse. Weil in Klasse VI keine Freibeträge berücksichtigt werden, ist der Abzug hoch, ein Teil kommt aber mit der Steuererklärung zurück.
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.