Wann fällt Schenkungsteuer an?
Schenkungsteuer entsteht, wenn jemand einem anderen zu Lebzeiten etwas zuwendet, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten, und der Wert über dem persönlichen Freibetrag liegt. Geregelt ist sie im selben Gesetz wie die Erbschaftsteuer. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze sind weitgehend identisch, damit sich ein Vermögensübergang zu Lebzeiten steuerlich nicht grundsätzlich anders auswirkt als ein Erbe.
Als Schenkung gelten nicht nur Geldgeschenke und Immobilien. Auch diese Vorgänge können steuerpflichtig sein:
- die Übertragung von Wertpapieren oder eines ganzen Depots,
- ein zinsloses Darlehen unter Angehörigen, bei dem der Zinsvorteil als Schenkung bewertet wird,
- eine gemischte Schenkung, etwa der Verkauf eines Hauses an das Kind deutlich unter Wert,
- die Übernahme von Schulden eines anderen, zum Beispiel die Tilgung eines Kredits für das Kind,
- Einzahlungen eines Ehepartners auf ein Konto, das allein dem anderen gehört.
Übliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten bleiben dagegen steuerfrei. Eine feste Grenze gibt es dafür nicht: Maßgeblich ist, was im Verhältnis zum Vermögen des Schenkers üblich ist.
Die Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu
Alle Schenkungen derselben Person an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Der Freibetrag kann in diesem Zeitraum nur einmal genutzt werden. Ist die Frist seit der ersten Schenkung abgelaufen, steht er vollständig neu zur Verfügung. Wer früh anfängt, kann so über mehrere Jahrzehnte ein Mehrfaches des Freibetrags steuerfrei übertragen. Diese Zehn-Jahres-Frist ist die wichtigste der Fristen im Schenkungsteuerrecht, die zweite ist die dreimonatige Anzeigefrist.
Angenommen, ein Vater schenkt seinem Sohn am 1. März 2019 einen Betrag von 300.000 Euro. Der Freibetrag von 400.000 Euro reicht, es fällt keine Steuer an.
Variante A: Am 1. Juni 2026 schenkt er weitere 200.000 Euro. Beide Schenkungen liegen innerhalb von zehn Jahren.
Zusammengerechnet: 500.000 − 400.000 Freibetrag = 100.000 Euro × 11 % = 11.000 Euro Schenkungsteuer.
Variante B: Er wartet mit der zweiten Schenkung bis nach dem 1. März 2029. Dann gilt wieder der volle Freibetrag.
Ergebnis: Variante B kostet keine Steuer. Drei Jahre Abstand sparen 11.000 Euro.
Gut zu wissen: Jeder Elternteil hat gegenüber jedem Kind einen eigenen Freibetrag. Schenken Mutter und Vater jeweils aus ihrem eigenen Vermögen, können innerhalb von zehn Jahren 800.000 Euro an ein Kind steuerfrei fließen. Das Geld muss dann aber wirklich dem jeweiligen Schenker gehört haben.
Die Zusammenrechnung gilt auch zwischen Schenkung und späterem Erbe. Stirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, wird diese beim Erbe mitgerechnet. Der Freibetrag ist dann insoweit schon verbraucht.
Freibeträge und ein wichtiger Unterschied zum Erbe
| Empfänger | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kind, Stiefkind | I | 400.000 Euro |
| Enkel | I | 200.000 Euro |
| Eltern, Großeltern | II | 20.000 Euro |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | II | 20.000 Euro |
| Lebensgefährte, Freunde, alle übrigen | III | 20.000 Euro |
Ein Detail wird oft übersehen: Schenken Kinder ihren Eltern etwas, gilt Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Beim Erbfall wären die Eltern dagegen in Klasse I mit 100.000 Euro. Wer etwa seine Eltern finanziell unterstützen will, sollte das bedenken. Laufende Zahlungen für den Lebensunterhalt bedürftiger Eltern sind allerdings in angemessenem Rahmen steuerfrei.
Den Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder gibt es nur beim Erbe, nicht bei Schenkungen. Die Steuersätze von 7 bis 50 Prozent sind dagegen dieselben.
Kettenschenkung: erlaubt, aber mit Grenzen
Bei einer Kettenschenkung erreicht eine Zuwendung ihr Ziel über einen Zwischenschritt. Typisch ist der Fall, dass Eltern einem Schwiegerkind etwas zukommen lassen wollen. Direkt hätte das Schwiegerkind nur 20.000 Euro Freibetrag. Schenken die Eltern stattdessen dem eigenen Kind, und dieses schenkt später an seinen Ehepartner weiter, greifen zwei deutlich höhere Freibeträge.
Angenommen, Eltern wollen der Schwiegertochter 150.000 Euro zuwenden.
Direkt: 150.000 − 20.000 = 130.000 Euro × 20 % = 26.000 Euro Steuer (Steuerklasse II)
Über den Sohn: Sohn erhält 150.000 Euro, Freibetrag 400.000 Euro, keine Steuer. Er schenkt später an seine Ehefrau, Freibetrag 500.000 Euro, keine Steuer.
Ergebnis: steuerlich 26.000 Euro Unterschied, wenn das Finanzamt die Kette anerkennt.
Wann das Finanzamt nicht mitspielt
Das Finanzamt kann den Umweg ignorieren und eine direkte Schenkung an das Schwiegerkind annehmen. Das geschieht vor allem, wenn der Zwischenempfänger keine eigene Entscheidungsfreiheit hatte. Warnzeichen sind eine im Schenkungsvertrag festgehaltene Pflicht zur Weitergabe, eine Weiterschenkung am selben Tag oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Geld von Anfang an für das Schwiegerkind bestimmt war.
- keine Auflage oder Verpflichtung zur Weitergabe im Vertrag,
- ein spürbarer zeitlicher Abstand zwischen beiden Schenkungen,
- das Geld liegt zwischenzeitlich frei verfügbar beim Zwischenempfänger,
- die Weitergabe beruht auf einer eigenen Entscheidung.
Schenkungen, die unabhängig vom Freibetrag steuerfrei sind
Einige Zuwendungen sind ausdrücklich befreit und belasten den Freibetrag nicht. Die wichtigste betrifft Ehepaare: Ein Ehegatte kann dem anderen das selbst bewohnte Familienheim oder einen Anteil daran zu Lebzeiten steuerfrei schenken, unabhängig vom Wert. Anders als beim Erbe gibt es hier keine Pflicht, die Immobilie zehn Jahre selbst zu nutzen.
- Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung, soweit sie angemessen sind, etwa die Finanzierung eines Studiums,
- übliche Gelegenheitsgeschenke,
- Zahlungen zum Ausgleich des Zugewinns, wenn Ehepartner den Güterstand wechseln,
- Schenkungen an gemeinnützige Organisationen und Kirchen.
Bei Immobilien behalten sich Eltern häufig einen Nießbrauch vor: Sie übertragen das Eigentum, wohnen aber weiter darin oder erhalten die Mieten. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert der Schenkung abgezogen, je jünger der Schenker, desto stärker. So lassen sich auch wertvolle Immobilien oft innerhalb des Freibetrags übertragen. Der Nachteil: Wer übertragen hat, ist nicht mehr Eigentümer und kann ohne Zustimmung des Kindes weder verkaufen noch eine neue Grundschuld eintragen lassen.
Anzeigepflicht und Ablauf beim Finanzamt
Jede Schenkung muss dem für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Das gilt auch, wenn sie unter dem Freibetrag liegt und keine Steuer anfällt. Anzeigepflichtig sind Beschenkter und Schenker gleichermaßen. Bei notariell beurkundeten Schenkungen, etwa von Grundstücken, übernimmt der Notar die Meldung.
- Formlose Anzeige mit Namen, Anschriften, Verwandtschaftsverhältnis, Datum, Gegenstand und Wert der Schenkung an das zuständige Finanzamt senden.
- Frühere Schenkungen derselben Person in den letzten zehn Jahren angeben.
- Das Finanzamt fordert bei Bedarf eine Schenkungsteuererklärung an, oft mit einer Frist von einem Monat oder länger.
- Ergeht ein Bescheid, ist die Steuer in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
Wichtig zu wissen: Die Verjährung beginnt bei nicht angezeigten Schenkungen erst, wenn das Finanzamt davon erfährt, spätestens mit dem Tod des Schenkers. Verschwiegene Schenkungen tauchen deshalb häufig im Erbfall wieder auf, etwa über Kontoauszüge. Wer vorsätzlich nicht anzeigt und dadurch Steuer verkürzt, riskiert ein Steuerstrafverfahren.
Steuerschuldner sind Beschenkter und Schenker zugleich. Meist zahlt der Beschenkte. Übernimmt der Schenker die Steuer, gilt das als zusätzliche Zuwendung und erhöht den steuerpflichtigen Betrag. Für die Bewertung von Wertpapieren zählt der Kurs am Tag der Schenkung, für Bankguthaben der Nennwert. Bei größeren Übertragungen lohnt es, die Abfolge vorher mit einem Steuerberater zu planen.
Häufige Fragen
Jeder Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken. Beide Eltern zusammen kommen also auf 800.000 Euro pro Kind und Jahrzehnt. Wer früh beginnt, kann diesen Rahmen mehrfach nutzen.
Ja, die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob Steuer anfällt. In der Praxis werden kleinere Geldgeschenke unter Angehörigen oft nicht gemeldet. Rechtlich ist das trotzdem vorgeschrieben, und spätestens im Erbfall prüft das Finanzamt frühere Zuwendungen.
Ja, wenn das Geld nicht zurückgezahlt werden muss. Es ist innerhalb des Freibetrags von 400.000 Euro je Elternteil steuerfrei, sollte aber angezeigt werden. Wird es als Darlehen gegeben, braucht es einen nachvollziehbaren Vertrag, sonst wertet das Finanzamt es als Schenkung.
Ja, maßgeblich ist der Tag, an dem die Schenkung ausgeführt wurde, bei Geld also die Gutschrift. Genau zehn Jahre später beginnt ein neuer Zeitraum. Bei Immobilien zählt in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Eintragung im Grundbuch beantragt und bewilligt ist.
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.