Nach wie vielen Jahren verjähren Schulden?
Für die meisten privaten Schulden gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Dazu gehören offene Rechnungen von Handwerkern, Onlinehändlern und Mobilfunkanbietern, aber auch Rückzahlungsansprüche aus Darlehen unter Privatleuten. Daneben gibt es Fristen, die deutlich länger sind, vor allem wenn ein Gläubiger seine Forderung gerichtlich hat feststellen lassen.
| Art der Forderung | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Regelfall (Rechnungen, Kaufpreis, Werklohn, Darlehen) | 3 Jahre ab Jahresende | §§ 195, 199 BGB |
| Höchstfrist, wenn der Gläubiger keine Kenntnis hatte | 10 Jahre ab Entstehung | § 199 Abs. 4 BGB |
| Ansprüche rund um Grundstücke, z. B. Kaufpreis für ein Grundstück | 10 Jahre | § 196 BGB |
| Titulierte Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde) | 30 Jahre | § 197 BGB |
| Künftig fällig werdende Zinsen und wiederkehrende Leistungen aus einem Titel | 3 Jahre | § 197 Abs. 2 BGB |
| Steuerschulden (Zahlungsverjährung) | 5 Jahre | § 228 AO |
Eine Besonderheit gilt für Verbraucherkredite von Banken. Gerät der Kreditnehmer in Verzug, ist die Verjährung der Rückzahlungs- und Zinsansprüche nach § 497 BGB gehemmt, bis die Bank einen Titel erwirkt, höchstens aber zehn Jahre lang. Wer einen gekündigten Ratenkredit nicht zurückgezahlt hat, sollte also nicht mit einer schnellen Verjährung rechnen.
Fristbeginn: Warum das Jahresende zählt
Die Dreijahresfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von ihm und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden ist ein Anspruch in der Regel, sobald er fällig ist. Man spricht deshalb auch von Ultimoverjährung.
Für die Berechnung heißt das: Ob eine Rechnung im Januar oder im Dezember fällig wird, ändert am Ende der Verjährung nichts. Beide verjähren mit Ablauf des 31. Dezember drei Jahre später. Die tatsächliche Frist liegt damit zwischen gut drei und knapp vier Jahren. Die folgenden Beispiele zeigen, wie man das konkrete Datum ermittelt.
Eine Werkstattrechnung wird am 15. März 2023 gestellt und ist am 29. März 2023 fällig.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres 2023, also mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
Drei Jahre später endet sie: Die Forderung verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Zum Vergleich: Eine Rechnung, die am 20. Dezember 2023 fällig wurde, verjährt am selben Tag.
Ergebnis: Will der Gläubiger das Geld aus der Rechnung vom März 2023 noch durchsetzen, muss er bis Ende 2026 handeln, etwa mit einem Mahnbescheid. Ein einfaches Mahnschreiben reicht nicht.
Hemmung: Wenn die Frist stillsteht
Bei einer Hemmung läuft die Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit nicht weiter. Der Zeitraum der Hemmung wird nach § 209 BGB nicht mitgerechnet, die Frist verlängert sich also um genau diese Dauer. Zwei Gründe kommen in der Praxis am häufigsten vor.
Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner
Solange beide Seiten über die Forderung oder die sie begründenden Umstände verhandeln, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Die Hemmung endet, wenn eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert oder die Gespräche einschlafen. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Gerichtliche Schritte
Nach § 204 BGB hemmen vor allem die Zustellung eines Mahnbescheids, die Erhebung einer Klage und die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren die Verjährung. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen Beendigung des Verfahrens. Betreiben die Beteiligten ein Verfahren nicht weiter, endet sie sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung.
Ausgangslage wie oben: Die Forderung würde mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren.
Gläubiger und Schuldner verhandeln vom 1. bis zum 30. Juni 2025 über eine Ratenzahlung. Danach bricht der Schuldner die Gespräche ab.
Die 30 Tage der Hemmung werden an das ursprüngliche Fristende angehängt.
Neues Fristende: Ablauf des 30. Januar 2027. Die Dreimonatsregel spielt hier keine Rolle, weil die Hemmung lange vor dem Fristende geendet hat.
Neubeginn: Wenn die Frist von vorn anfängt
Stärker als die Hemmung wirkt der Neubeginn nach § 212 BGB. Die Verjährung startet dann komplett neu, und zwar ab dem Tag des auslösenden Ereignisses, nicht erst zum Jahresende. Auslöser sind:
- ein Anerkenntnis des Schuldners, etwa durch eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung, eine Sicherheitsleistung oder eine schriftliche Bestätigung der Schuld
- eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, zum Beispiel ein Pfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, oder der Antrag darauf
Eine Forderung aus dem Jahr 2022 würde mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren.
Am 5. Mai 2025 zahlt der Schuldner eine Rate von 50 Euro auf diese Forderung.
Damit erkennt er die Schuld an, und die dreijährige Frist beginnt neu.
Neues Fristende: Ablauf des 5. Mai 2028. Das Jahresende spielt beim Neubeginn keine Rolle.
Wichtig zu wissen: Bei alten Forderungen, die ein Inkassobüro aufgekauft hat, sind Angebote zu kleinen Raten verbreitet. Eine einzige Zahlung vor Ablauf der Frist genügt, um die Verjährung neu zu starten. Vor jeder Zahlung auf eine ältere Forderung lohnt deshalb die Prüfung, ob sie schon verjährt ist.
Titulierte Forderungen: 30 Jahre
Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt, etwa ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde, verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB). Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der Errichtung des Titels, nicht zum Jahresende. Jede Vollstreckungshandlung lässt sie zudem neu beginnen.
Für Schuldner bedeutet das: Eine titulierte Forderung verschwindet praktisch nicht von allein. Der Gläubiger kann über Jahrzehnte immer wieder vollstrecken, eine Vermögensauskunft verlangen oder eine Lohnpfändung beantragen, sobald wieder Einkommen vorhanden ist. Ausgenommen sind die laufenden Zinsen aus dem Titel, für sie gilt die Frist von drei Jahren. Ein dauerhafter Ausweg ist in solchen Fällen oft nur die Restschuldbefreiung im Rahmen einer Privatinsolvenz.
Was Verjährung bewirkt und was nicht
Eine verjährte Forderung erlischt nicht. Der Schuldner erhält nach § 214 BGB lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern, die sogenannte Einrede der Verjährung. Dieses Recht muss er aktiv geltend machen, denn Gerichte prüfen die Verjährung nicht von sich aus. Wer einen Mahnbescheid über eine verjährte Forderung erhält und nicht widerspricht, kann trotzdem einen vollstreckbaren Titel gegen sich bekommen.
Zahlt jemand auf eine verjährte Schuld, kann er das Geld nicht zurückfordern, auch wenn er von der Verjährung nichts wusste. Die Einrede erhebt man am einfachsten mit einem kurzen Schreiben an den Gläubiger, in dem man die Zahlung unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung ablehnt. Eine ausführliche Begründung ist nicht nötig.
Sicherheiten bleiben trotz Verjährung verwertbar. Ist eine Forderung zum Beispiel durch eine Grundschuld abgesichert, kann sich der Gläubiger nach § 216 BGB weiterhin aus dem Grundstück befriedigen, auch wenn die persönliche Forderung verjährt ist.
Typische Irrtümer
- Mahnungen stoppen die Verjährung: Falsch. Weder Mahnungen des Gläubigers noch Schreiben eines Inkassobüros hemmen die Frist.
- Die Frist läuft ab Rechnungsdatum: Falsch. Maßgeblich ist das Jahresende, bei titulierten Forderungen die Rechtskraft.
- Verjährte Schulden verschwinden aus der Schufa: Nicht automatisch. Für gespeicherte Einträge gelten eigene Löschfristen, die von der Verjährung der Forderung unabhängig sind.
- Nach drei Jahren ist alles vorbei: Nur wenn in dieser Zeit nichts passiert ist. Ein Mahnbescheid, Verhandlungen oder eine Ratenzahlung verschieben das Ende.
- Kleine Beträge verjähren schneller: Falsch. Die Höhe der Forderung spielt für die Frist keine Rolle.
Häufige Fragen
Für Inkassoforderungen gelten dieselben Fristen wie für die ursprüngliche Forderung, meist also drei Jahre ab Jahresende. Der Wechsel zum Inkassobüro oder ein Verkauf der Forderung setzt keine neue Frist in Gang. Erst ein Titel, eine Ratenzahlung oder ein schriftliches Anerkenntnis ändern die Rechnung.
Ja, für Steuerschulden gilt eine Zahlungsverjährung von fünf Jahren nach der Abgabenordnung. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mahnungen, Stundungen oder Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts unterbrechen die Frist allerdings.
Ja, der Gläubiger darf klagen oder einen Mahnbescheid beantragen. Erhebt der Schuldner die Einrede der Verjährung, wird die Klage abgewiesen. Schweigt er, kann das Gericht ihn trotzdem zur Zahlung verurteilen, weil es die Verjährung nicht von selbst berücksichtigt.
Bei der Hemmung bleibt die Frist für eine gewisse Zeit stehen und läuft danach weiter, sie verlängert sich also um diesen Zeitraum. Beim Neubeginn startet die volle Frist ab dem auslösenden Ereignis von vorn. Ein Neubeginn wird vor allem durch ein Anerkenntnis des Schuldners oder eine Vollstreckungshandlung ausgelöst.
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.