Wenn die Ladung im Briefkasten liegt

Meist beginnt es mit einem Schreiben des Gerichtsvollziehers. Darin steht eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von zwei Wochen und, für den Fall, dass nicht gezahlt wird, ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Termin findet in der Regel in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers statt, er kann aber auch in der Wohnung des Schuldners angesetzt werden.

Wer innerhalb der Frist vollständig zahlt, wendet die Vermögensauskunft ab. Gelingt das nicht, lohnt es sich, dem Gerichtsvollzieher konkret Raten anzubieten. Er soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken und kann einen Zahlungsplan festsetzen, solange der Gläubiger das nicht ausgeschlossen hat.

Gut zu wissen: Ignorieren ist die schlechteste Reaktion. Wer nicht erscheint, riskiert einen Haftbefehl und landet trotzdem im Schuldnerverzeichnis. Wer den Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen kann, sollte sich vorher beim Gerichtsvollzieher melden.

Was die Vermögensauskunft ist und was sie ersetzt

Rechtlich ist die Vermögensauskunft in § 802c ZPO geregelt. Der Schuldner muss alle Vermögensgegenstände angeben, damit der Gläubiger entscheiden kann, wo eine Vollstreckung Erfolg verspricht. Am Ende versichert er an Eides statt, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Diese Pflichten gelten unabhängig davon, wie hoch die Forderung ist.

Bis Ende 2012 hieß das Verfahren eidesstattliche Versicherung. Damals musste der Gläubiger in der Regel zuerst einen erfolglosen Pfändungsversuch nachweisen. Seit der Reform der Sachaufklärung zum 1. Januar 2013 kann die Vermögensauskunft am Anfang der Zwangsvollstreckung stehen. Das Vermögensverzeichnis wird seitdem elektronisch geführt und je Bundesland bei einem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt.

Eidesstattliche Versicherung und Vermögensauskunft im Vergleich
MerkmalEidesstattliche Versicherung (bis 2012)Vermögensauskunft (seit 2013)
Zeitpunktin der Regel erst nach erfolgloser Pfändungauch als erster Schritt der Vollstreckung
VerzeichnisPapierformular beim örtlichen Amtsgerichtelektronisch beim zentralen Vollstreckungsgericht des Landes
Schutz vor erneuter Abgabedrei Jahrezwei Jahre
Zusätzliche Auskünftekaum vorgesehenAbfragen bei Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrt-Bundesamt möglich

Wann der Gerichtsvollzieher sie verlangen darf

Der Gläubiger braucht einen vollstreckbaren Titel, etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, und muss den Gerichtsvollzieher beauftragen. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Eine Mindesthöhe der Forderung gibt es nicht, auch wegen weniger hundert Euro kann die Auskunft verlangt werden.

Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, muss er sie nicht erneut abgeben. Der neue Gläubiger erhält dann eine Abschrift des vorhandenen Verzeichnisses. Eine neue Auskunft ist nur Pflicht, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass sich die Vermögensverhältnisse wesentlich verändert haben, etwa weil der Schuldner eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.

Auch der Pfändungsbesuch kann direkt in die Auskunft münden. Verweigert der Schuldner die Durchsuchung oder zeigt sich, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht ausreicht, darf der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft sofort abnehmen. Der Schuldner kann dem widersprechen, dann wird ein gesonderter Termin bestimmt. Finanzämter und andere Behörden können eine Vermögensauskunft nach eigenen Vorschriften verlangen, für das Finanzamt etwa nach § 284 der Abgabenordnung.

Ablauf des Termins

  1. Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner über seine Pflichten und über die Strafbarkeit falscher Angaben.
  2. Gemeinsam wird das Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Der Gerichtsvollzieher fragt die einzelnen Punkte ab, der Schuldner legt Unterlagen vor.
  3. Der Schuldner versichert zu Protokoll an Eides statt, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
  4. Das Verzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt, der Gläubiger erhält eine Abschrift.
  5. Der Gerichtsvollzieher prüft, ob er die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anordnen muss.

Sinnvoll ist es, Kontoauszüge, Lohn- oder Rentenabrechnungen, Mietvertrag, Versicherungsunterlagen und Kreditverträge mitzubringen. Wer weitere Schulden hat, sollte eine Liste der Gläubiger vorbereiten. Das spart Zeit im Termin und verhindert, dass etwas vergessen wird.

Was ins Vermögensverzeichnis gehört

  • Einkommen: Arbeitgeber, Lohn, Rente, Sozialleistungen, Unterhaltszahlungen
  • Konten und Guthaben, auch ein P-Konto, Sparkonten und Wertpapierdepots
  • Fahrzeuge, wertvolle Gegenstände, Immobilien und Rechte an Grundstücken
  • Forderungen gegen Dritte, etwa Steuererstattungen, Rückkaufswerte von Versicherungen oder offene Lohnansprüche
  • entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren
  • unentgeltliche Leistungen, also Schenkungen, in den letzten vier Jahren, soweit es nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert geht

Wichtig zu wissen: Falsche oder unvollständige Angaben sind als falsche Versicherung an Eides statt strafbar (§ 156 StGB). Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch Vermögen, das wertlos erscheint, gehört deshalb ins Verzeichnis.

Das Schuldnerverzeichnis: Eintrag, Einsicht, Löschung

Das Schuldnerverzeichnis führt das zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes. Abrufbar ist es über ein gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder. Einsehen darf es, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder für Zwecke der Zwangsvollstreckung. Auskunfteien beziehen die Daten ebenfalls, weshalb ein Eintrag fast immer auch zu einem Schufa-Eintrag führt.

Die Eintragung ist keine automatische Folge der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher ordnet sie an, wenn einer der gesetzlichen Gründe vorliegt (§ 882c ZPO):

Gründe für eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
EintragungsgrundWas das konkret heißt
Pflicht zur Vermögensauskunft nicht erfülltSchuldner erscheint nicht zum Termin oder verweigert die Abgabe
Vollstreckung aussichtslosNach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses kann der Gläubiger offensichtlich nicht vollständig befriedigt werden
Keine Zahlung nach der AuskunftSchuldner weist nicht innerhalb eines Monats nach, dass er den Gläubiger vollständig befriedigt hat

Gegen die Eintragungsanordnung kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Das lohnt sich vor allem, wenn die Forderung inzwischen bezahlt ist oder ein Verfahrensfehler vorliegt.

Wann der Eintrag gelöscht wird

Gelöscht wird der Eintrag nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung. Früher ist das möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass er den Gläubiger vollständig befriedigt hat, oder wenn die Anordnung aufgehoben wurde. Ob Auskunfteien ihren Eintrag gleichzeitig entfernen, hängt von deren Datenabgleich ab. Im Zweifel schafft eine Selbstauskunft Klarheit.

Beispiel: wie die Fristen laufen

Angenommen, ein Schuldner gibt am 10. März 2025 die Vermögensauskunft ab. Er hat nur ein Girokonto mit geringem Guthaben und kein pfändbares Einkommen.

Der Gerichtsvollzieher ordnet am selben Tag die Eintragung an, weil eine Vollstreckung offensichtlich aussichtslos ist.

Der Schuldner legt keinen Widerspruch ein. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird er ins Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Ein anderer Gläubiger beauftragt im Herbst 2026 den Gerichtsvollzieher. Seit der letzten Auskunft sind keine zwei Jahre vergangen, er erhält deshalb nur eine Abschrift des Verzeichnisses.

Ergebnis: Ohne vorzeitige Zahlung wird der Eintrag im März 2028 gelöscht, drei Jahre nach der Eintragungsanordnung.

Wer nicht erscheint: Haftbefehl und Erzwingungshaft

Bleibt der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert er die Auskunft ohne Grund, kann der Gläubiger beim Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen. Der Gerichtsvollzieher darf den Schuldner dann verhaften. Der Schuldner kann die Auskunft jederzeit abgeben, auch noch bei der Verhaftung, und wird danach entlassen.

Die Erzwingungshaft dauert höchstens sechs Monate. Sie ersetzt die Schuld nicht: Die Forderung besteht nach der Haft unverändert weiter. In der Praxis kommt es selten so weit, weil die meisten Schuldner die Auskunft spätestens bei der Verhaftung abgeben. Unangenehm und teuer ist der Weg trotzdem, denn auch diese Kosten trägt am Ende der Schuldner.

Folgen und sinnvolle nächste Schritte

Die Vermögensauskunft ist meist nicht das Ende, sondern der Auftakt weiterer Maßnahmen. Der Gläubiger nutzt die Angaben oft für eine Lohnpfändung oder eine Kontopfändung. Wer ein normales Girokonto hat, sollte es spätestens jetzt in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen, damit der Freibetrag geschützt ist.

Bei mehreren Gläubigern ist der Gang zu einer kostenlosen Schuldnerberatung sinnvoll. Dort lässt sich klären, ob eine außergerichtliche Einigung realistisch ist oder ob eine Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung der bessere Weg ist. Die Wartezeiten bei den Beratungsstellen sind oft lang, ein früher Termin lohnt sich deshalb.

Häufige Fragen

Im Kern ja. Offenbarungseid ist die alte umgangssprachliche Bezeichnung für die eidesstattliche Versicherung, die 2013 durch die Vermögensauskunft ersetzt wurde. Der Schuldner legt heute wie damals sein Vermögen offen und versichert die Richtigkeit an Eides statt.

Nur mit einem rechtlichen Grund, etwa wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung fehlen oder in den letzten zwei Jahren schon eine Auskunft abgegeben wurde. Ohne solchen Grund droht ein Haftbefehl. Einwände sollten mit einem Rechtsbehelf geltend gemacht werden, nicht durch Fernbleiben.

Ein Eintrag wird drei Jahre nach der Eintragungsanordnung gelöscht. Wer die Forderung vorher vollständig bezahlt und das nachweist, kann eine vorzeitige Löschung erreichen. Die Vermögensauskunft allein führt aber nicht zwingend zu einem Eintrag.

Die Gebühren des Gerichtsvollziehers richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz. Der Gläubiger zahlt sie vor. Am Ende werden sie dem Schuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung auferlegt und der Forderung zugeschlagen.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.