Was die Restschuldbefreiung bewirkt
Mit der Restschuldbefreiung wird eine natürliche Person von den Verbindlichkeiten befreit, die im Insolvenzverfahren nicht erfüllt wurden (§ 286 InsO). Sie wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern, also auch gegenüber solchen, die ihre Forderung im Verfahren gar nicht angemeldet haben. Wer am Ende des Verfahrens seine Restschuldbefreiung erhält, ist damit in aller Regel schuldenfrei, was die Altschulden angeht.
Rechtlich verschwinden die Schulden allerdings nicht spurlos. Sie werden zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten: Der Schuldner darf sie freiwillig zahlen, aber kein Gläubiger kann sie mehr einklagen oder vollstrecken. Was nach der Erteilung freiwillig gezahlt wird, kann nicht zurückverlangt werden.
Die Restschuldbefreiung gibt es nur für natürliche Personen, also für Verbraucher und für aktive oder ehemalige Selbstständige. Eine GmbH oder AG wird nach der Insolvenz aufgelöst, für sie stellt sich die Frage deshalb nicht.
Voraussetzungen: was vorher passieren muss
Die Restschuldbefreiung kommt nicht von selbst. Sie setzt einen eigenen Insolvenzantrag des Schuldners und einen ausdrücklichen Antrag auf Restschuldbefreiung voraus. Für Verbraucher läuft das über die Verbraucherinsolvenz, die einige Vorstufen hat. Der Ablauf sieht so aus:
- Außergerichtlicher Einigungsversuch: Der Schuldner muss versuchen, sich auf Grundlage eines Plans mit den Gläubigern zu einigen. Das Scheitern bescheinigt eine geeignete Person oder Stelle, etwa eine anerkannte Schuldnerberatung.
- Insolvenzantrag mit Unterlagen: Antrag beim Insolvenzgericht mit Vermögensverzeichnis, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie dem Antrag auf Restschuldbefreiung.
- Abtretungserklärung: Der Schuldner tritt den pfändbaren Teil seines Einkommens für die Dauer der Abtretungsfrist an einen Treuhänder ab.
- Kostenstundung: Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, beantragt deren Stundung. Fehlendes Geld schließt das Verfahren also nicht aus.
- Eröffnung: Das Gericht eröffnet das Verfahren und setzt einen Insolvenzverwalter ein. Mit der Eröffnung beginnt die Abtretungsfrist.
Das Gericht prüft zu Beginn auch, ob eine Sperrfrist greift. Wer in den letzten elf Jahren vor dem Antrag schon einmal Restschuldbefreiung erhalten hat, kann sie nicht erneut beantragen. Kürzere Sperrfristen gelten, wenn eine frühere Restschuldbefreiung aus bestimmten Gründen versagt wurde. Für eine zweite Restschuldbefreiung gilt später außerdem eine längere Abtretungsfrist von fünf Jahren.
Sorgfalt bei den Verzeichnissen zahlt sich aus. Wer dort vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht, riskiert, dass ein Gläubiger später die Versagung beantragt.
Die drei Jahre: wie die Abtretungsfrist läuft
Für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, endet die Abtretungsfrist drei Jahre nach der Eröffnung. Früher waren es sechs Jahre, die sich nur unter Bedingungen verkürzen ließen, etwa durch die Zahlung einer Mindestquote an die Gläubiger. Diese Quote gibt es nicht mehr. Die Restschuldbefreiung ist heute auch dann möglich, wenn die Gläubiger am Ende nichts bekommen.
In dieser Zeit fließt der pfändbare Teil des Einkommens an Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Diese verteilen das Geld nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Wie viel pfändbar ist, ergibt sich aus denselben Freibeträgen wie bei der Lohnpfändung. Wer wenig verdient oder mehrere Kinder versorgt, zahlt oft gar nichts.
Angenommen, eine alleinstehende Arbeitnehmerin hat 46.000 Euro Schulden bei sechs Gläubigern.
Von ihrem Nettolohn sind nach der Pfändungstabelle monatlich 120 Euro pfändbar (Beispielwert).
Über 36 Monate fließen damit 36 × 120 Euro = 4.320 Euro an Verwalter und Treuhänder.
Angenommen, die Verfahrenskosten betragen 2.000 Euro. Für die Gläubiger bleiben 2.320 Euro.
Das entspricht einer Quote von rund 5 Prozent der Schulden.
Ergebnis: Die übrigen rund 43.700 Euro werden mit der Restschuldbefreiung erlassen.
Am Ende der Frist hört das Gericht die Gläubiger, den Verwalter oder Treuhänder und den Schuldner an und entscheidet per Beschluss. Das geschieht auch dann, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung hängt nicht davon ab, dass der Verwalter alle Vermögenswerte schon verwertet hat.
Pflichten in der Wohlverhaltensphase
Als Wohlverhaltensphase wird umgangssprachlich die Zeit bis zum Ende der Abtretungsfrist bezeichnet, vor allem der Abschnitt nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen (§ 295 InsO). Verletzt er sie schuldhaft und beeinträchtigt das die Befriedigung der Gläubiger, kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt werden. Zu den Pflichten gehören vor allem:
- eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich ernsthaft darum bemühen und keine zumutbare Arbeit ablehnen
- eine Erbschaft zur Hälfte ihres Werts an den Treuhänder herausgeben
- Lotterie- und andere Spielgewinne in voller Höhe herausgeben; seit der Reform sind auch Schenkungen erfasst, ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert
- jeden Wechsel von Wohnsitz oder Arbeitsstelle unverzüglich mitteilen und keine Einkünfte oder Vermögen verschweigen
- Zahlungen an Gläubiger nur über den Treuhänder leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen
- keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten eingehen
Selbstständige dürfen weiterarbeiten. Sie müssen die Gläubiger aber so stellen, als wären sie in einem angemessenen Angestelltenverhältnis beschäftigt, und entsprechende Zahlungen an den Treuhänder leisten. Das kann bei schwankenden Einnahmen anspruchsvoll sein.
Wichtig zu wissen: Neue Schulden, die nach der Eröffnung entstehen, fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. Wer in dieser Phase Rückstände bei Miete, Strom oder Krankenkasse aufbaut, startet danach mit genau diesen Schulden. Ein Haushaltsbuch hilft, Einnahmen und Ausgaben während der drei Jahre im Blick zu behalten.
Welche Schulden trotzdem bleiben
Einige Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO). Der Gesetzgeber will verhindern, dass sich jemand über ein Insolvenzverfahren von Pflichten befreit, die auf vorsätzlichem Fehlverhalten beruhen oder einen besonderen Charakter haben. Die Ausnahmen sind abschließend geregelt.
| Forderung | Bedingung | Beispiel |
|---|---|---|
| Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung | Gläubiger hat die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds angemeldet | Schadensersatz nach Betrug oder vorsätzlicher Körperverletzung |
| Rückständiger gesetzlicher Unterhalt | Schuldner hat ihn vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt | Kindesunterhalt, der trotz Leistungsfähigkeit nicht bezahlt wurde |
| Steuerschulden | rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Steuerstraftaten in diesem Zusammenhang | hinterzogene Einkommensteuer nach strafrechtlicher Verurteilung |
| Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder | keine weitere Bedingung | Geldstrafe aus einem Strafurteil, Bußgeld wegen eines Verkehrsverstoßes |
| Zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten | Darlehen wurde zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt | Angehörige leihen das Geld für die Gerichtskosten |
Bei der unerlaubten Handlung kommt es auf das Verfahren an: Ausgenommen ist die Forderung nur, wenn der Gläubiger sie ausdrücklich als solche angemeldet hat. Das Gericht weist den Schuldner darauf hin. Widerspricht er dem Rechtsgrund nicht, gilt er als festgestellt, und die Forderung überlebt das Verfahren.
Ebenfalls nicht betroffen sind Bürgen und Mitschuldner. Hat jemand für einen Kredit gebürgt oder den Vertrag mitunterschrieben, kann die Bank von ihm weiterhin die volle Zahlung verlangen. Das trifft häufig Ehepartner, die gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben. Auch dingliche Sicherheiten wie eine Grundschuld bleiben bestehen.
Wann das Gericht die Restschuldbefreiung versagt
Versagt wird die Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers. Der Gläubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen. Die wichtigsten Gründe nennt § 290 InsO:
- rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat in den letzten fünf Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe
- vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche schriftliche Angaben in den letzten drei Jahren vor dem Antrag, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden
- unangemessene Verbindlichkeiten oder Verschwendung von Vermögen in den letzten drei Jahren, wodurch die Gläubiger benachteiligt wurden
- unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen, die dem Antrag beigefügt sind
- Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Verfahrens
Wird die Restschuldbefreiung versagt, bleiben alle Schulden bestehen, und die Gläubiger dürfen wieder vollstrecken. Ein neuer Antrag ist je nach Grund erst nach einer Sperrfrist möglich. Wer die Verzeichnisse sorgfältig ausfüllt und Änderungen beim Einkommen meldet, hat dieses Risiko weitgehend selbst in der Hand.
Nach der Erteilung: Schufa und Neustart
Mit dem Beschluss über die Erteilung ist der Schuldner von den erfassten Altschulden befreit. Die Abtretung des Einkommens endet, der volle Lohn steht wieder zur Verfügung. Gläubiger, die trotzdem weiter mahnen oder vollstrecken wollen, können auf den Beschluss verwiesen werden.
Auskunfteien speichern die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Angaben der SCHUFA wird dieser Eintrag inzwischen nach sechs Monaten gelöscht, früher waren es drei Jahre. Andere Auskunfteien können abweichende Fristen haben, eine Selbstauskunft schafft Klarheit. Die Bonität erholt sich danach meist schrittweise, wenn neue Verträge pünktlich bedient werden. Mehr dazu im Beitrag zum Schufa-Eintrag.
Ehrlich betrachtet ist die Restschuldbefreiung ein harter, aber planbarer Weg. Drei Jahre mit begrenztem Einkommen und klaren Pflichten sind eine echte Belastung. Für Menschen, die ihre Schulden aus eigener Kraft nicht mehr abtragen können, ist sie aber oft die einzige realistische Chance auf einen Neuanfang.
Häufige Fragen
Für Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach entscheidet das Gericht über die Erteilung. Bei einer zweiten Restschuldbefreiung sind es fünf Jahre.
Eine Mindestquote gibt es seit der Reform nicht mehr. Abgeführt wird nur der pfändbare Teil des Einkommens, der bei geringem Verdienst auch null sein kann. Gestundete Verfahrenskosten müssen danach unter Umständen in Raten zurückgezahlt werden, wenn das Einkommen es zulässt.
Ja, Steuerschulden werden grundsätzlich wie andere Schulden erlassen. Ausgenommen sind sie nur, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dieser Steuer wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, etwa wegen Steuerhinterziehung.
Ja, beides ist erlaubt. Der Wechsel muss dem Gericht und dem Treuhänder aber unverzüglich mitgeteilt werden. Wer eine Arbeitsstelle aufgibt, ohne sich um eine neue zu bemühen, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung.
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.