Die gesetzliche Grenze: 100.000 Euro je Kunde und Bank
Die Einlagensicherung ist in Deutschland im Einlagensicherungsgesetz geregelt, das auf einer EU-Richtlinie beruht. Jede Bank, die Einlagen annimmt, muss einem anerkannten Sicherungssystem angehören. Fällt sie aus, erhält jeder Einleger sein Guthaben bis 100.000 Euro zurück, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen.
Die Grenze gilt pro Person und pro Bank, nicht pro Konto. Wer bei derselben Bank ein Girokonto, ein Tagesgeldkonto und ein Festgeldkonto hat, muss alle Guthaben zusammenrechnen. Bei Gemeinschaftskonten wird das Guthaben den Inhabern anteilig zugerechnet. Ein Ehepaar ist auf einem gemeinsamen Konto also bis 200.000 Euro geschützt.
Die Entschädigung muss innerhalb von sieben Arbeitstagen ausgezahlt werden, nachdem die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat. Einen Antrag müssen Kunden dafür in der Regel nicht stellen. Geschützt sind neben Privatpersonen auch die meisten Unternehmen. Ausgenommen sind unter anderem Einlagen anderer Banken, von Versicherungen und von staatlichen Stellen.
Was als Einlage zählt und was nicht
| Anlage | Gesetzliche Einlagensicherung | Erläuterung |
|---|---|---|
| Girokonto, Tagesgeld, Festgeld | Ja | Klassische Einlagen, bis 100.000 Euro je Kunde und Bank |
| Sparbuch und Namens-Sparbriefe | Ja | Auch auf den Namen ausgestellte Sparbriefe sind Einlagen |
| Guthaben im Bausparvertrag | Ja | Bausparkassen sind Kreditinstitute und gehören einem Sicherungssystem an |
| Aktien, Fonds und ETFs im Depot | Nein, aber nicht nötig | Sondervermögen des Kunden, fallen nicht in die Insolvenzmasse |
| Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate | Nein | Wertpapiere, das Ausfallrisiko des Herausgebers trägt der Anleger |
| Inhalt eines Schließfachs | Nein | Kein Guthaben bei der Bank, der Inhalt bleibt Eigentum des Mieters |
| Kryptowerte auf Handelsplattformen | Nein | Keine Bankeinlage |
Wertpapiere brauchen keinen Schutz durch die Einlagensicherung, weil sie im Wertpapierdepot ohnehin dem Kunden gehören. Anders ist es beim Verrechnungskonto zum Depot: Das Guthaben dort ist eine normale Einlage und zählt zur Grenze von 100.000 Euro mit.
Höherer Schutz, Gemeinschaftskonten und ein Rechenbeispiel
Vorübergehend bis 500.000 Euro
Manchmal liegt kurzfristig deutlich mehr Geld auf dem Konto, etwa nach dem Verkauf eines Hauses. Für solche Fälle sieht das Gesetz einen erhöhten Schutz von bis zu 500.000 Euro vor. Er gilt für sechs Monate ab Gutschrift und nur bei bestimmten Anlässen:
- Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie
- Ereignisse wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Invalidität oder Todesfall
- Versicherungsleistungen und Entschädigungen für Schäden aus Straftaten
Wichtig zu wissen: Den erhöhten Schutz gibt es nicht automatisch. Im Entschädigungsfall muss der Kunde nachweisen, woher das Geld stammt, etwa mit Kaufvertrag oder Abfindungsvereinbarung. Diese Unterlagen sollten griffbereit sein, solange das Geld auf dem Konto liegt.
Rechenbeispiel: Wie viel ist tatsächlich geschützt?
Angenommen, ein Ehepaar hat bei einer Bank ein gemeinsames Tagesgeldkonto mit 180.000 Euro. Partnerin A hat zusätzlich ein eigenes Festgeldkonto mit 50.000 Euro bei derselben Bank.
Das Gemeinschaftskonto wird je zur Hälfte zugerechnet: 90.000 Euro für A, 90.000 Euro für B.
A kommt insgesamt auf 140.000 Euro. Gesetzlich geschützt sind davon 100.000 Euro, 40.000 Euro liegen über der Grenze.
B kommt auf 90.000 Euro, die vollständig geschützt sind.
Ergebnis: Von 230.000 Euro sind 190.000 Euro gesetzlich gesichert. Ob der Rest über ein freiwilliges System abgedeckt ist, hängt von der Bank ab.
Wer pro Person mehr als 100.000 Euro anlegen will und nicht auf freiwillige Systeme bauen möchte, verteilt das Geld auf mehrere Banken. Dabei ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um verschiedene Institute handelt. Manche Banken treten unter mehreren Marken auf, die rechtlich zu einer einzigen Bank gehören. Dann gilt die Grenze nur einmal.
So läuft eine Entschädigung ab
Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben und für Kunden weitgehend passiv. Wichtig ist vor allem, erreichbar zu sein und die eigenen Kontodaten aktuell zu halten.
- Die BaFin stellt fest, dass die Bank ihre Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann. Damit ist der Entschädigungsfall eingetreten.
- Die zuständige Sicherungseinrichtung erhält von der Bank die Kundendaten und berechnet für jeden Einleger den Anspruch.
- Die Kunden werden informiert, meist schriftlich, und nennen bei Bedarf ein Konto bei einer anderen Bank für die Auszahlung.
- Innerhalb von sieben Arbeitstagen wird der gesicherte Betrag überwiesen.
- Ansprüche über der Grenze werden im Insolvenzverfahren der Bank geltend gemacht. Ob und wann davon etwas zurückfließt, ist offen.
Ein Zweitkonto bei einer anderen Bank ist deshalb nicht nur für die Aufteilung größerer Summen nützlich. Es sorgt auch dafür, dass man im Ernstfall weiter zahlen kann, bis die Entschädigung eingegangen ist und ein neues Gehaltskonto eingerichtet ist. Wer Lastschriften, Daueraufträge und Gehaltseingang über nur ein Konto abwickelt, steht sonst einige Tage ohne Zugriff auf sein Geld da.
Freiwillige Einlagensicherung der privaten Banken
Die meisten privaten Banken in Deutschland gehören neben der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zusätzlich einem freiwilligen Einlagensicherungsfonds ihres Verbandes an. Dieser sichert Einlagen über die gesetzlichen 100.000 Euro hinaus ab. Die Obergrenze richtet sich nach den Eigenmitteln der jeweiligen Bank und ist deshalb für jede Bank verschieden.
In den vergangenen Jahren wurde dieser Schutz in mehreren Stufen verringert, und der Kreis der geschützten Kunden und Einlagen ist enger gefasst als bei der gesetzlichen Sicherung. Einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem freiwilligen Fonds gibt es nicht. Wie hoch die Sicherungsgrenze für eine bestimmte Bank aktuell ist, lässt sich beim Einlagensicherungsfonds oder bei der Bank selbst erfragen.
Institutssicherung bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken
Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken setzen auf ein anderes Prinzip. Ihre Sicherungssysteme sollen nicht erst Kunden entschädigen, sondern verhindern, dass ein Mitgliedsinstitut überhaupt zahlungsunfähig wird. Gerät eine Sparkasse oder Genossenschaftsbank in Schieflage, stützen die anderen Institute der Gruppe sie, etwa durch Kapitalhilfen oder eine Fusion. Man spricht von Institutssicherung.
Diese Systeme sind zugleich als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkannt. Kunden haben dort also ebenfalls einen Rechtsanspruch auf 100.000 Euro, falls die Stützung doch einmal scheitern sollte. Nach Angaben der Verbände hat seit Bestehen dieser Systeme kein Kunde einer angeschlossenen Bank seine Einlagen verloren. Welche weiteren Unterschiede es zwischen beiden Gruppen gibt, beschreibt der Vergleich Sparkasse oder Volksbank.
Banken im Ausland: wer im Ernstfall zahlt
Innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums gilt dieselbe Mindestgrenze von 100.000 Euro. Gezahlt wird aber vom Sicherungssystem des Landes, in dem die Bank ihren Sitz hat. Bei Zinsangeboten ausländischer Banken, die oft über Vermittlungsplattformen laufen, hängt die Frage, wie sicher das Geld ist, deshalb auch davon ab, wie leistungsfähig das dortige System und letztlich der Staat dahinter ist.
| Konstellation | Zuständiges Sicherungssystem | Worauf achten |
|---|---|---|
| Bank mit Sitz in Deutschland | Deutsches Sicherungssystem | Gesetzlich 100.000 Euro, gegebenenfalls freiwillige Sicherung |
| Tochterbank eines ausländischen Konzerns mit deutscher Banklizenz | Deutsches Sicherungssystem | Rechtlich eine deutsche Bank |
| Zweigniederlassung einer EU-Bank in Deutschland | System des Herkunftslandes | Abwicklung über das Heimatland, Kommunikation teils in fremder Sprache |
| Bank in einem EU-Land ohne Euro | System des Herkunftslandes | Grenze in Landeswährung festgelegt, entspricht nur ungefähr 100.000 Euro |
| Bank außerhalb von EU und EWR | Nationales System, falls vorhanden | Schutzhöhe und Verlässlichkeit können stark abweichen |
Bei Konten in fremder Währung kommt ein Wechselkursrisiko hinzu, das die Einlagensicherung nicht abdeckt. Auch die Bearbeitung kann länger dauern, wenn Unterlagen übersetzt oder Ansprechpartner im Ausland erreicht werden müssen.
Gut zu wissen: Banken müssen ihren Kunden vor Vertragsschluss und danach regelmäßig einen Informationsbogen für den Einleger aushändigen. Darin steht, welches Sicherungssystem zuständig ist, wie hoch die Grenze ist und wie man das System erreicht.
Was die Einlagensicherung nicht leistet
Bankpleiten sind in Deutschland selten, kommen aber vor. Die Einlagensicherung schützt vor dem Ausfall einer Bank, nicht vor dem schleichenden Wertverlust durch Inflation. Sie hilft auch nicht bei Kursverlusten von Wertpapieren oder bei Betrug, etwa wenn Kunden ihre Zugangsdaten an Kriminelle weitergeben.
Für Einlagen oberhalb der gesicherten Grenze gilt bei der Abwicklung einer Bank außerdem das sogenannte Bail-in. Dabei werden Eigentümer und Gläubiger an den Verlusten beteiligt, bevor öffentliche Mittel fließen. Gesicherte Einlagen bis 100.000 Euro sind davon ausgenommen, und darüber hinausgehende Einlagen von Privatpersonen und kleinen Unternehmen stehen in der Haftungsreihenfolge weit hinten.
Für die meisten Sparer heißt das: Wer pro Bank unter 100.000 Euro bleibt und ein Institut aus einem Land mit stabilen Staatsfinanzen wählt, muss sich um den Schutz seiner Ersparnisse kaum Sorgen machen. Bei größeren Beträgen lohnt der Blick auf die Sicherungssysteme und eine Aufteilung auf mehrere Banken.
Häufige Fragen
Guthaben bis 100.000 Euro je Kunde und Bank sind gesetzlich geschützt und werden innerhalb von sieben Arbeitstagen erstattet. Bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken kommt die Institutssicherung hinzu, bei vielen privaten Banken ein freiwilliger Fonds. Für Beträge darüber hängt der Schutz von der jeweiligen Bank ab.
Pro Kunde und pro Bank. Alle Guthaben eines Kunden bei demselben Institut werden zusammengerechnet, egal auf wie vielen Konten sie liegen. Wer verschiedene Marken nutzt, sollte prüfen, ob sie rechtlich zu derselben Bank gehören.
Nein, aber das ist auch nicht nötig. Wertpapiere im Depot sind Sondervermögen und gehören dem Kunden, sie fallen bei einer Bankpleite nicht in die Insolvenzmasse. Gegen Kursverluste schützt das allerdings nicht.
In der EU gilt ebenfalls die Grenze von 100.000 Euro, gezahlt wird aber vom Sicherungssystem des Heimatlandes der Bank. Wie schnell und verlässlich das funktioniert, hängt auch von der Finanzkraft dieses Landes ab. Für Banken außerhalb der EU gelten eigene, teils deutlich schwächere Regeln.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Deutsche Bundesbank
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Verbraucherzentrale
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.