Wer zahlt den Soli seit 2021 noch?
Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, ist eine Ergänzungsabgabe des Bundes. Er wird nicht auf das Einkommen, sondern auf eine bereits festgesetzte Steuer aufgeschlagen: auf die Einkommensteuer und Lohnsteuer, auf die Kapitalertragsteuer und auf die Körperschaftsteuer. Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz.
Seit dem Jahr 2021 gilt bei der Einkommensteuer eine deutlich angehobene Freigrenze. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums zahlen seitdem rund 90 Prozent derjenigen, die früher Soli auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer entrichtet haben, gar keinen mehr. Ein weiterer Teil zahlt nur einen verminderten Betrag. Den vollen Zuschlag tragen im Wesentlichen Haushalte mit hohen Einkommen.
Weiterhin ohne Einschränkung fällig ist der Soli dagegen in zwei Bereichen, in denen die Freigrenze nicht greift:
- auf die Abgeltungsteuer für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, soweit diese über dem Sparerpauschbetrag liegen,
- auf die Körperschaftsteuer von GmbH, UG, AG und anderen Kapitalgesellschaften.
Freigrenze und Milderungszone
Die Freigrenze bezieht sich nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf die festgesetzte Einkommensteuer. Liegt die Steuer eines Jahres unter oder auf der Grenze, fällt kein Soli an. Bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren gilt der doppelte Wert. Die Beträge werden regelmäßig angehoben, meist zusammen mit dem Grundfreibetrag. Für 2025 lag die Freigrenze bei 19.950 Euro Einkommensteuer, für 2026 bei 20.350 Euro (jeweils doppelt bei Zusammenveranlagung). Den jeweils aktuellen Wert nennt das Bundesfinanzministerium.
Damit der Zuschlag beim Überschreiten der Grenze nicht schlagartig in voller Höhe einsetzt, gibt es eine Milderungszone. In diesem Bereich beträgt der Soli höchstens 11,9 Prozent des Betrags, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt. Erst wenn diese Rechnung mehr ergibt als die regulären 5,5 Prozent, gilt der volle Satz. Bei einer Freigrenze von rund 20.000 Euro endet die Milderungszone ungefähr bei 37.000 Euro Einkommensteuer.
Angenommen, eine alleinstehende Person hat 2025 eine Einkommensteuer von 25.000 Euro. Die Freigrenze beträgt 19.950 Euro.
Voller Soli: 5,5 Prozent von 25.000 Euro = 1.375,00 Euro
Milderungsrechnung: 11,9 Prozent von (25.000 − 19.950) = 11,9 Prozent von 5.050 Euro = 600,95 Euro
Ergebnis: Es gilt der niedrigere Wert, also 600,95 Euro Solidaritätszuschlag statt 1.375 Euro.
Gut zu wissen: Welche Einkommensteuer das in Euro Bruttolohn bedeutet, hängt von Steuerklasse, Familienstand und Abzügen ab. Als grobe Orientierung: Alleinstehende Angestellte zahlen in der Regel erst ab einem Bruttojahresgehalt im höheren fünfstelligen Bereich überhaupt Soli.
5,5 Prozent auf welche Grundlage?
Der Regelsatz beträgt seit 1998 unverändert 5,5 Prozent. Er bezieht sich auf die jeweilige Steuer, nicht auf das Einkommen. Wer 10.000 Euro Körperschaftsteuer zahlt, zahlt also 550 Euro Soli darauf, unabhängig vom Gewinn dahinter.
Eine Besonderheit betrifft Eltern: Für die Berechnung des Soli werden immer die Kinderfreibeträge berücksichtigt, auch wenn bei der Einkommensteuer selbst das Kindergeld günstiger war. Die Bemessungsgrundlage für den Soli ist dadurch bei Familien niedriger als die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer. Das Finanzamt berücksichtigt das automatisch im Steuerbescheid.
Soli auf dem Lohnzettel
Arbeitnehmer sehen den Soli auf der Gehaltsabrechnung als eigene Zeile neben Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Arbeitgeber rechnet die Jahresfreigrenze auf den Lohnzahlungszeitraum um. Bei schwankendem Einkommen kann deshalb in einzelnen Monaten Soli einbehalten werden, obwohl am Jahresende keiner geschuldet ist. Das gleicht die Steuererklärung aus. Wie viel Lohnsteuer überhaupt anfällt, hängt stark von der Steuerklasse ab.
Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge
Für Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen behält die Bank 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein und schlägt darauf 5,5 Prozent Soli auf. Das ergibt zusammen 26,375 Prozent auf den steuerpflichtigen Ertrag, bei Kirchenmitgliedern etwas mehr. Die Freigrenze aus der Einkommensteuer gilt für diesen Abzug nicht.
Angenommen, eine Anlegerin erhält 3.000 Euro Dividenden und Zinsen im Jahr. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ist per Freistellungsauftrag ausgeschöpft.
Steuerpflichtiger Ertrag: 3.000 − 1.000 = 2.000 Euro
Kapitalertragsteuer 25 Prozent: 500,00 Euro
Soli 5,5 Prozent auf 500 Euro: 27,50 Euro
Ergebnis: Abzug insgesamt 527,50 Euro (ohne Kirchensteuer).
Wer insgesamt nur ein niedriges Einkommen hat, kann über die Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Dann werden die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, und auch der Soli wird nach den allgemeinen Regeln mit Freigrenze neu berechnet. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Bei Kleinsparern mit geringen übrigen Einkünften kann so ein Teil der einbehaltenen Beträge zurückfließen.
Wichtig zu wissen: Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, zahlt Kapitalertragsteuer und Soli schon ab dem ersten Euro Ertrag. Das Geld ist nicht verloren, lässt sich aber nur über die Steuererklärung zurückholen.
GmbH, UG und AG zahlen weiter voll
Kapitalgesellschaften haben keine Freigrenze. Auf die Körperschaftsteuer von 15 Prozent kommt stets der Soli von 5,5 Prozent, zusammen also 15,825 Prozent des zu versteuernden Gewinns. Dazu kommt die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt. Auf die Gewerbesteuer selbst wird kein Soli erhoben.
Für Gesellschafter einer GmbH fällt der Soli damit unter Umständen zweimal an: zuerst auf Ebene der Gesellschaft auf die Körperschaftsteuer, später noch einmal auf die Kapitalertragsteuer, wenn der Gewinn als Dividende ausgeschüttet wird. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmer gilt dagegen die normale Freigrenze bei der Einkommensteuer, weil ihr Gewinn bei den Inhabern versteuert wird.
| Steuerart | Soli-Satz | Freigrenze |
|---|---|---|
| Einkommensteuer und Lohnsteuer | 5,5 Prozent, in der Milderungszone weniger | ja, wird regelmäßig angepasst |
| Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) | 5,5 Prozent | nein, nur über Günstigerprüfung |
| Körperschaftsteuer | 5,5 Prozent | nein |
| Gewerbesteuer | kein Soli | entfällt |
Streit um die Abschaffung
Der Soli wurde 1991 eingeführt, zunächst befristet, und 1995 dauerhaft wieder aufgelegt. Begründet wurde er mit den Kosten der deutschen Einheit. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 entfiel aus Sicht vieler Kritiker diese Rechtfertigung. Ergänzungsabgaben sollen nach verbreiteter Auffassung einen besonderen, vorübergehenden Finanzbedarf decken.
Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2025 entschieden, dass die Erhebung des Zuschlags in seiner heutigen Form noch verfassungsgemäß ist. Es hat zugleich deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber die Begründung im Blick behalten muss, wenn der zusätzliche Finanzbedarf entfällt. Politisch bleibt das Thema umstritten: Befürworter verweisen auf die Einnahmen von jährlich rund zwölf Milliarden Euro, Gegner auf die Belastung von Unternehmen und Sparern.
Worauf es in der Praxis ankommt
- Angestellte mit mittlerem Einkommen zahlen meist keinen Soli mehr. Taucht er trotzdem auf der Abrechnung auf, etwa wegen einer Einmalzahlung, lohnt die Steuererklärung.
- Sparer sollten ihren Freistellungsauftrag ausschöpfen. Oberhalb des Pauschbetrags fällt der Soli immer an.
- Wer eine GmbH gründet, sollte mit 15,825 Prozent plus Gewerbesteuer kalkulieren und die spätere Ausschüttung mitdenken.
- Die Freigrenze ändert sich häufig. Für Planungen den aktuellen Wert beim Bundesfinanzministerium prüfen.
Häufige Fragen
Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt, sondern die Höhe der Einkommensteuer. Erst wenn sie die Freigrenze übersteigt, fällt Soli an, zunächst gemildert. Bei Alleinstehenden ist das in der Regel erst bei Jahresgehältern im höheren fünfstelligen Bereich der Fall.
Für Rentner gelten dieselben Regeln wie für alle anderen. Die meisten liegen mit ihrer Einkommensteuer unter der Freigrenze und zahlen daher keinen Soli. Auf Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags fällt er aber auch bei Rentnern an.
Grundsätzlich ist der Abzug durch die Bank abschließend. Wer ein geringes Gesamteinkommen hat, kann in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Dann werden Kapitalertragsteuer und Soli neu berechnet und gegebenenfalls teilweise erstattet.
Eine vollständige Abschaffung ist derzeit nicht beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat die aktuelle Erhebung im März 2025 gebilligt. Änderungen hängen von künftigen politischen Entscheidungen ab.
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.