Welche Kündigungsfrist gilt?
Die Grundregeln stehen im Versicherungsvertragsgesetz. Verlängert sich ein Vertrag stillschweigend um jeweils ein Jahr, was bei Sach- und Haftpflichtversicherungen üblich ist, kann er zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. In der Praxis sind drei Monate am häufigsten.
Verträge mit längerer Laufzeit als einem Jahr kann der Versicherungsnehmer nach § 11 VVG trotzdem zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündigen, ebenfalls mit drei Monaten Frist. Eine Bindung über zehn Jahre, wie sie früher bei Hausrat- oder Unfallversicherungen vorkam, ist damit nicht mehr möglich.
| Vertrag | Frist | Besonderheit |
|---|---|---|
| Haftpflicht, Hausrat, Wohngebäude, Rechtsschutz | meist drei Monate zum Ablauf | Ablauf steht im Versicherungsschein, nicht immer der 31. Dezember |
| Kfz-Versicherung | meist ein Monat zum Ablauf | bei Verträgen zum Kalenderjahr Stichtag 30. November |
| Private Krankenversicherung | drei Monate zum Ablauf des Versicherungsjahres | Vollversicherung nur mit Nachweis einer Anschlussversicherung |
| Lebens- und Rentenversicherung | zum Ende der laufenden Versicherungsperiode | Auszahlung des Rückkaufswerts, oft mit Verlust |
| Zusatzversicherungen | je nach Tarif, oft monatlich nach Mindestlaufzeit | Bedingungen prüfen |
So wird die Frist berechnet
Entscheidend ist der Zugang beim Versicherer, nicht das Datum des Absendens. Eine Kündigung, die am letzten Tag der Frist abgeschickt wird und erst zwei Tage später ankommt, ist verspätet. Der Vertrag läuft dann ein weiteres Jahr.
Angenommen, der Vertrag begann am 1. April. Das Versicherungsjahr endet jeweils am 31. März.
Kündigungsfrist laut Vertrag: drei Monate zum Ablauf
Die Kündigung muss also spätestens am 31. Dezember beim Versicherer eingehen.
Geht sie am 2. Januar ein, endet der Vertrag erst am 31. März des Folgejahres, also ein Jahr später als geplant.
Gut zu wissen: Den Ablauftermin findet man im Versicherungsschein oder in der letzten Beitragsrechnung. Wer ihn einmal im Kalender notiert, mit einem Erinnerungstermin rund vier Monate vorher, verpasst die Frist nicht.
Sonderkündigungsrecht: außerhalb der Frist raus
In bestimmten Situationen erlaubt das Gesetz eine Kündigung unabhängig vom Ablauftermin. Die Fristen dafür sind kurz, meist ein Monat.
Nach einem Schadenfall
In der Sachversicherung, etwa Hausrat oder Wohngebäude, können beide Seiten nach einem Versicherungsfall kündigen (§ 92 VVG). Die Kündigung ist bis zu einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung möglich. Für die Haftpflichtversicherung gilt Ähnliches nach § 111 VVG. Der Versicherer muss dabei eine Frist von einem Monat einhalten, der Versicherungsnehmer kann auch sofort oder zum Ende der laufenden Periode kündigen.
Das Recht hilft, wenn die Abwicklung eines Schadens enttäuschend war. Es gilt aber auch umgekehrt: Nach mehreren Schäden kann der Versicherer den Vertrag beenden. Einen neuen Vertrag zu finden, ist dann teils schwieriger, weil andere Anbieter nach Vorschäden fragen.
Nach einer Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne den Leistungsumfang zu ändern, kann der Versicherungsnehmer nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erhöhung gelten würde. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Recht hinweisen.
Wichtig zu wissen: Nicht jede höhere Rechnung ist eine Beitragserhöhung im Sinne des Gesetzes. Steigt der Beitrag, weil sich die Schadenfreiheitsklasse nach einem Unfall verschlechtert hat oder weil der Versicherte älter geworden ist und der Tarif das vorsieht, gibt es in der Regel kein Sonderkündigungsrecht.
Bei Verkauf oder Wegfall des Risikos
Wird ein versichertes Auto oder Haus verkauft, geht der Vertrag auf den Käufer über. Der Käufer kann innerhalb eines Monats kündigen. Fällt das versicherte Risiko ganz weg, etwa weil das Auto verschrottet wird, endet die Versicherung, und nicht verbrauchte Beiträge werden anteilig erstattet.
Bei einem Umzug
Bei der Hausratversicherung geht der Vertrag bei einem Umzug innerhalb Deutschlands auf die neue Wohnung über. Steigt dadurch der Beitrag, etwa wegen einer anderen Tarifzone oder größerer Wohnfläche, sehen die meisten Bedingungen ein Kündigungsrecht vor. Zieht jemand ins Ausland oder in einen bestehenden Haushalt, endet der Vertrag in der Regel oder kann gekündigt werden.
Form der Kündigung: Textform genügt
Für die Kündigung reicht in der Regel die Textform nach § 126b BGB. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Eine E-Mail, ein Fax oder ein Brief erfüllen die Anforderung, ein Anruf nicht. Für Verträge, die online abgeschlossen werden können, muss der Anbieter zudem eine Kündigungsschaltfläche auf seiner Website bereitstellen.
Damit die Kündigung eindeutig zugeordnet werden kann, sollte sie folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
- Versicherungsscheinnummer
- Art des Vertrags, zum Beispiel Hausratversicherung
- Kündigungszeitpunkt, etwa "zum nächstmöglichen Termin" oder ein konkretes Datum
- Bei Sonderkündigung den Grund, etwa die Beitragserhöhung vom genannten Datum
- Bitte um schriftliche Bestätigung mit Angabe des Vertragsendes
Den Zugang sollte man nachweisen können. Bei E-Mails hilft die Eingangsbestätigung des Versicherers, bei wichtigen Verträgen ein Einschreiben. Bleibt eine Bestätigung aus, lohnt sich eine Nachfrage, solange die Frist noch läuft.
Schutzlücken vermeiden
Die wichtigste Regel beim Wechsel: erst den neuen Vertrag sichern, dann den alten kündigen. Zwischen Ende des alten und Beginn des neuen Schutzes darf kein Tag fehlen. Das gilt besonders für Verträge, die man nicht ohne Weiteres neu abschließen kann.
- Kfz-Versicherung: Ohne Haftpflichtschutz meldet der Versicherer das Fahrzeug der Zulassungsstelle, die es stilllegen kann. Für den Wechsel braucht der neue Versicherer die Daten, eine Doppelversicherung für kurze Zeit ist unproblematisch.
- Wohngebäudeversicherung: Bei finanzierten Häusern verlangt die Bank häufig einen Nachweis, siehe Baufinanzierung. Ohne Schutz drohen zudem existenzielle Schäden.
- Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung: Ein neuer Vertrag erfordert eine neue Gesundheitsprüfung und ist mit höherem Alter teurer. Vor einer Kündigung muss der Ersatz verbindlich angenommen sein.
- Private Krankenversicherung: Die Vollversicherung kann nur gekündigt werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird.
Kündigen ist nicht immer die beste Lösung
Bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen bedeutet eine Kündigung oft, dass weniger ausgezahlt wird, als eingezahlt wurde. Eine Alternative ist die Beitragsfreistellung. Der Vertrag läuft dann ohne weitere Zahlungen weiter, die Leistung sinkt entsprechend. Mehr dazu in den Beiträgen zur Kapitallebensversicherung und zur privaten Rentenversicherung.
Bei Sachversicherungen kann eine Vertragsanpassung reichen: eine höhere Selbstbeteiligung, eine angepasste Versicherungssumme oder der Wechsel in einen anderen Tarif desselben Anbieters. Wer erst wenige Tage nach Abschluss Zweifel hat, kann den Vertrag statt einer Kündigung widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen 30 Tage. Bei Unsicherheit beraten die Verbraucherzentralen.
Häufige Fragen
In den meisten Fällen ja, weil die Textform genügt. Wichtig ist, dass die E-Mail an eine Adresse des Versicherers geht, die für Vertragsangelegenheiten vorgesehen ist, und dass der Eingang belegt werden kann. Eine Bestätigung des Versicherers sollte man aufbewahren.
Dann verlängert sich der Vertrag in der Regel um ein weiteres Jahr. Eine Kündigung zum übernächsten Termin ist sofort möglich und wird dann zu diesem Zeitpunkt wirksam. Ein Sonderkündigungsrecht kann sich aus einer späteren Beitragserhöhung oder einem Schaden ergeben.
Eine ausdrückliche Pflicht zur Bestätigung gibt es nicht in jedem Fall, die meisten Versicherer verschicken sie aber. Fehlt sie, sollte man nachfragen. Der Nachweis des Zugangs liegt im Streitfall beim Kündigenden.
Ja, wenn der Beitrag bei gleichem Leistungsumfang steigt, etwa durch eine neue Typ- oder Regionalklasse oder eine allgemeine Tariferhöhung. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung erfolgen. Steigt der Beitrag nur wegen eigener Schäden, gilt das nicht.
Quellen und weiterführende Informationen
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.