Drei Stufen: Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko
Die Kfz-Versicherung besteht aus bis zu drei aufeinander aufbauenden Teilen. Die Kfz-Haftpflicht zahlt Schäden, die mit dem eigenen Fahrzeug anderen zugefügt werden. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Teilkasko schützt das eigene Auto gegen bestimmte Gefahren, auf die der Fahrer wenig Einfluss hat. Die Vollkasko enthält die Teilkasko und zahlt zusätzlich Schäden am eigenen Wagen, die der Fahrer selbst verursacht hat.
Welche Stufe sinnvoll ist, hängt vor allem vom Wert des Fahrzeugs ab und davon, ob ein Totalschaden aus eigener Tasche verkraftbar wäre. Teil- und Vollkasko werden oft zusammen als Kasko bezeichnet. Die Tabelle zeigt, welche Bausteine in typischen Situationen leisten.
| Schadenfall | Haftpflicht | Teilkasko | Vollkasko |
|---|---|---|---|
| Fremdes Auto beim Ausparken beschädigt | Ja | Nein | Nein |
| Eigenes Auto beim selbst verschuldeten Unfall beschädigt | Nein | Nein | Ja |
| Diebstahl des Fahrzeugs | Nein | Ja | Ja |
| Hagel- oder Sturmschaden | Nein | Ja | Ja |
| Steinschlag in der Windschutzscheibe | Nein | Ja | Ja |
| Zusammenstoß mit einem Reh | Nein | Ja | Ja |
| Zerkratzter Lack durch Unbekannte (Vandalismus) | Nein | Nein | Ja |
Wichtig ist der Unterschied zur privaten Haftpflichtversicherung: Diese schließt Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in aller Regel aus. Für alles, was beim Fahren, Parken oder Be- und Entladen passiert, ist die Kfz-Haftpflicht zuständig.
Kfz-Haftpflicht: die gesetzliche Pflicht
Nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes muss jeder Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung abschließen, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen genutzt wird. Ohne Nachweis gibt es keine Zulassung. Der Nachweis erfolgt über die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), eine Nummer, die der Versicherer vor der Zulassung ausgibt. Wer ohne bestehenden Versicherungsschutz fährt, macht sich nach § 6 PflVG strafbar.
Die Haftpflicht hat zwei Aufgaben. Sie zahlt berechtigte Ansprüche Geschädigter, also Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Renten nach schweren Verletzungen. Und sie wehrt unberechtigte Forderungen ab. Geschädigte können ihren Anspruch direkt gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners geltend machen (§ 115 VVG).
Das Gesetz schreibt Mindestdeckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vor. Weil schwere Personenschäden mit lebenslangen Pflegekosten diese Summen übersteigen können, bieten die meisten Tarife deutlich höhere pauschale Deckungen an. Bei der Auswahl lohnt der Blick auf diesen Wert, der Beitragsunterschied ist meist gering.
Regress trotz Pflichtversicherung: Fährt jemand betrunken, ohne Führerschein oder begeht Unfallflucht, zahlt die Haftpflicht dem Geschädigten trotzdem. Sie kann sich das Geld aber beim eigenen Versicherungsnehmer zurückholen. Dieser Rückgriff ist gesetzlich der Höhe nach begrenzt, kann im Einzelfall aber mehrere tausend Euro betragen.
Teilkasko und Vollkasko: Schutz für das eigene Auto
Was die Teilkasko abdeckt
Die Teilkasko zahlt bei Ereignissen, die von außen kommen. Ein Schaden in der Teilkasko führt nicht zu einer Rückstufung, weil es hier keine Schadenfreiheitsklasse gibt. Typischerweise versichert sind:
- Brand und Explosion
- Diebstahl und Raub des Fahrzeugs sowie fest eingebauter Teile
- Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung
- Zusammenstoß mit Haarwild, in vielen Tarifen erweitert auf Tiere aller Art
- Glasbruch
- Kurzschlussschäden an der Verkabelung, je nach Tarif auch Marderbiss mit Folgeschäden
Was die Vollkasko zusätzlich leistet
Die Vollkasko ersetzt darüber hinaus Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, auch wenn der Fahrer selbst schuld war, sowie Schäden durch Vandalismus. Für neue, teure oder finanzierte Fahrzeuge ist sie verbreitet. Bei Leasing verlangt der Leasinggeber sie in der Regel vertraglich, häufig ergänzt um eine GAP-Deckung, die die Lücke zwischen Wiederbeschaffungswert und offenem Restwert schließt. Wer den Wagen über einen Ratenkredit finanziert hat, sollte bedenken, dass die Raten auch nach einem Totalschaden weiterlaufen.
Eine Selbstbeteiligung von einigen hundert Euro senkt den Kaskobeitrag spürbar. Sie lohnt sich vor allem für Fahrer, die kleinere Schäden ohnehin selbst tragen würden.
Grobe Fahrlässigkeit prüfen: Nach § 81 VVG darf der Versicherer die Leistung kürzen, wenn ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, etwa durch eine überfahrene rote Ampel. Viele Tarife verzichten auf diesen Einwand, oft mit Ausnahmen bei Alkohol und Drogen. Dieser Punkt steht in den Bedingungen und ist für die Vollkasko einer der wichtigsten.
Wovon der Beitrag abhängt
Der Preis einer Kfz-Versicherung setzt sich aus vielen Merkmalen zusammen. Einige davon kann der Halter beeinflussen, andere nicht:
- Typklasse: Wie häufig und teuer Schäden mit diesem Fahrzeugmodell statistisch sind. Die Einstufung wird jährlich neu berechnet.
- Regionalklasse: Die Schadenbilanz im Zulassungsbezirk. Auch sie ändert sich regelmäßig.
- Schadenfreiheitsklasse: Die Zahl der schadenfreien Jahre, getrennt für Haftpflicht und Vollkasko.
- Fahrerkreis und Alter: Junge Fahrer im Vertrag verteuern den Beitrag deutlich.
- Jährliche Fahrleistung und Stellplatz: Wenig Kilometer und eine Garage senken das Risiko.
- Zahlweise: Monatliche Zahlung kostet bei vielen Versicherern einen Aufschlag.
Falsche Angaben, etwa zu Kilometern oder Fahrern, können teuer werden. Versicherer verlangen dann eine Nachzahlung und häufig eine Vertragsstrafe.
Schadenfreiheitsklasse: der größte Hebel
Jedes Jahr ohne gemeldeten Schaden bringt eine bessere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und damit einen niedrigeren Prozentsatz des Grundbeitrags. Nach einem Schaden in der Haftpflicht oder Vollkasko wird der Vertrag zurückgestuft, oft um mehrere Klassen. Wie weit, legt jeder Versicherer in seinen Tarifbedingungen fest. Einige Tarife bieten einen Rabattschutz, der die Rückstufung bei einem Schaden pro Jahr verhindert, gegen Aufpreis.
Die SF-Klasse gehört dem Versicherungsnehmer und wandert bei einem Wechsel mit zum neuen Versicherer. Unter Familienangehörigen lässt sie sich unter bestimmten Bedingungen übertragen. Bei kleineren Schäden stellt sich deshalb oft die Frage, ob sich das Melden überhaupt lohnt.
Angenommen, der Haftpflicht-Grundbeitrag (100 Prozent) beträgt 600 Euro im Jahr. Eine Fahrerin in SF 10 verursacht beim Ausparken einen Schaden von 350 Euro an einem fremden Wagen.
Ohne Meldung steigt sie in den nächsten fünf Jahren auf SF 11 bis SF 15. Mit den hier angenommenen Beitragssätzen von 38, 36, 34, 33 und 31 Prozent zahlt sie zusammen 1.032 Euro.
Mit Meldung wird sie angenommen auf SF 5 zurückgestuft und steigt danach bis SF 9. Bei angenommenen 55, 50, 47, 45 und 43 Prozent sind das zusammen 1.440 Euro.
Mehrbeitrag durch die Meldung in fünf Jahren: 408 Euro, und der Rückstand wirkt danach weiter.
Ergebnis: Den Schaden von 350 Euro selbst zu tragen, ist in diesem Beispiel günstiger. Bei einem Schaden von 1.500 Euro sähe die Rechnung anders aus.
Viele Versicherer erlauben, einen bereits regulierten Haftpflichtschaden innerhalb einer bestimmten Frist zurückzukaufen, indem man ihnen den gezahlten Betrag erstattet. Die Rückstufung entfällt dann. Den Geschädigten selbst direkt zu bezahlen, ohne den Versicherer zu informieren, ist dagegen riskant: Die Pflicht, einen Unfall zu melden, besteht trotzdem.
Versicherung wechseln: Fristen und Anlässe
Die meisten Kfz-Verträge laufen ein Kalenderjahr und verlängern sich automatisch. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Daraus ergibt sich der bekannte Stichtag: Die Kündigung muss spätestens am 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Außerhalb dieses Termins gibt es Sonderkündigungsrechte:
- nach einer Beitragserhöhung ohne gleichwertige Leistungsverbesserung, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
- nach einem Schadenfall, innerhalb eines Monats nach Abschluss der Regulierung
- beim Fahrzeugwechsel: Der Vertrag für das neue Auto kann frei gewählt werden
So läuft ein Wechsel in der Praxis ab:
- Aktuellen Vertrag, SF-Klassen und Selbstbeteiligung aus der letzten Beitragsrechnung notieren.
- Angebote mit denselben Merkmalen vergleichen, besonders Deckungssumme, Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit und Werkstattbindung.
- Neuen Vertrag abschließen. Der neue Versicherer fragt die SF-Klasse beim bisherigen ab.
- Alten Vertrag fristgerecht kündigen und sich den Eingang bestätigen lassen.
Ein Tarif mit Werkstattbindung ist oft günstiger, schreibt im Schadenfall aber die Partnerwerkstatt vor. Allgemeine Hinweise zum Kündigen von Verträgen bündelt der Beitrag Versicherung kündigen. Wer zusätzlich Streit nach einem Unfall absichern möchte, findet den passenden Baustein bei der Rechtsschutzversicherung unter dem Stichwort Verkehrsrechtsschutz.
Häufige Fragen
Bei Verträgen, die zum Jahresende auslaufen, muss die Kündigung spätestens am 30. November beim Versicherer sein. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Absendedatum. Nach einer Beitragserhöhung oder einem Schadenfall gibt es zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht.
Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist, ob der Restwert des Autos in einem sinnvollen Verhältnis zum Mehrbeitrag steht und ob ein Totalschaden finanziell verkraftbar wäre. Bei älteren Fahrzeugen mit geringem Wert reicht vielen die Teilkasko.
Nein. Die Teilkasko kennt keine Schadenfreiheitsklasse, ein Wildunfall oder Glasbruch verschlechtert den Beitrag also nicht über eine Rückstufung. Der Versicherer kann den Vertrag nach einem Schaden allerdings kündigen oder den Tarif künftig anpassen.
Fahren ohne Pflichtversicherung ist nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz eine Straftat. Zusätzlich droht die Stilllegung des Fahrzeugs. Verursachte Schäden muss der Halter selbst zahlen, Opfer werden in solchen Fällen über die Verkehrsopferhilfe entschädigt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Pflichtversicherungsgesetz
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Gesamtverband der Versicherer (GDV)
- Verbraucherzentrale
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.