Zwei Bausteine in einem Vertrag
Eine Kapitallebensversicherung verbindet einen Todesfallschutz mit einem Sparvorgang. Stirbt die versicherte Person während der Laufzeit, zahlt der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen. Erlebt sie das Vertragsende, wird die Ablaufleistung ausgezahlt: die garantierte Summe plus die angesammelten Überschüsse.
Jeder Beitrag wird intern aufgeteilt. Ein Teil deckt das Todesfallrisiko, ein Teil fließt in die Kosten, der Rest bildet den Sparanteil. Nur dieser Sparanteil wird verzinst. Genau darin liegt der häufigste Kritikpunkt: Wer nur Hinterbliebene absichern will, bekommt das mit einer Risikolebensversicherung deutlich günstiger, und das Sparen lässt sich getrennt und mit geringeren Kosten organisieren.
Zur Funktionsweise gehört auch, dass der Versicherer das Geld nicht für jeden Kunden einzeln anlegt. Alle Sparanteile fließen in das gemeinsame Sicherungsvermögen, das überwiegend aus Anleihen, Pfandbriefen und Immobilien besteht. Daraus bedient der Versicherer zuerst die Garantien aller Verträge. Was darüber hinaus erwirtschaftet wird, verteilt er als Überschuss. Wie viel das ist, hängt vom Zinsniveau, von den Kosten des Unternehmens und von gesetzlichen Vorgaben zur Mindestbeteiligung ab. Für den einzelnen Kunden ist das wenig transparent, die BaFin überwacht aber, dass die Garantien gedeckt sind.
Gut zu wissen: Die Kapitallebensversicherung ist nicht dasselbe wie die private Rentenversicherung. Diese zahlt im Alter eine lebenslange Rente und hat in der Regel keinen nennenswerten Todesfallschutz. Viele Verträge werden im Alltag trotzdem gleich bezeichnet.
Was am Ende tatsächlich ausgezahlt wird
Die Ablaufleistung setzt sich aus mehreren Teilen zusammen, die unterschiedlich sicher sind:
- Garantierte Versicherungssumme: Sie beruht auf dem Garantiezins, der beim Vertragsabschluss galt. Ältere Verträge aus den 1990er-Jahren haben hier oft Garantien von drei bis vier Prozent auf den Sparanteil.
- Laufende Überschussbeteiligung: jährlich gutgeschrieben, danach in der Regel sicher.
- Schlussüberschuss: wird erst bei Ablauf fällig und kann bis dahin gekürzt werden.
- Beteiligung an Bewertungsreserven: schwankt mit dem Kapitalmarkt und den gesetzlichen Vorgaben.
Die jährliche Standmitteilung des Versicherers zeigt, welcher Teil schon fest ist und welcher nur prognostiziert wird. Bei der Entscheidung über einen Ausstieg ist das der wichtigste Ausgangspunkt.
Der Rückkaufswert bei Kündigung
Wer kündigt, bekommt den Rückkaufswert. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt in § 169 VVG, wie er zu berechnen ist. Grundlage ist das Deckungskapital, also der Wert, den der Versicherer für den Vertrag zurückgestellt hat. Hinzu kommen bereits zugeteilte Überschüsse und ein Teil der Bewertungsreserven.
Warum frühe Kündigungen so teuer sind
Die Abschluss- und Vertriebskosten werden bei Kündigung gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. In dieser Zeit liegt der Rückkaufswert deshalb fast immer deutlich unter den eingezahlten Beiträgen. Zusätzlich darf der Versicherer einen Stornoabzug vornehmen, wenn er vereinbart, angemessen und beziffert ist.
Angenommen, ein Vertrag läuft seit 15 Jahren mit 100 Euro Monatsbeitrag. Eingezahlt wurden 18.000 Euro.
Laut Standmitteilung beträgt der Rückkaufswert inklusive Überschüssen 19.500 Euro, der Stornoabzug 300 Euro.
Auszahlung vor Steuern: 19.500 minus 300 = 19.200 Euro.
Steuerpflichtiger Ertrag: 19.200 minus 18.000 = 1.200 Euro. Ist der Sparerpauschbetrag schon ausgeschöpft, fallen darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag an, also rund 317 Euro.
Zum Vergleich: Bei Ablauf in zehn Jahren wären laut Prognose 36.000 Euro zu erwarten, davon 31.000 Euro garantiert. Der Schlussüberschuss geht bei Kündigung ganz oder teilweise verloren.
Kündigen, beitragsfrei stellen oder weiterzahlen
Nach § 168 VVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Statt einer Kündigung kann er nach § 165 VVG verlangen, dass der Vertrag beitragsfrei gestellt wird. Dann laufen keine Beiträge mehr, das vorhandene Kapital bleibt im Vertrag und wird bis zum Ende weiter verzinst. Die Versicherungssumme sinkt entsprechend.
| Option | Was passiert | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|---|
| Weiterzahlen | Vertrag läuft unverändert | Garantiezins und Schlussüberschuss bleiben erhalten | Beiträge sind weiter gebunden |
| Beitragsfrei stellen | Keine Beiträge mehr, Summe wird reduziert | Garantiezins auf das vorhandene Kapital bleibt | Kosten laufen teils weiter, Todesfallschutz sinkt |
| Kündigen | Auszahlung des Rückkaufswerts | Geld sofort verfügbar | Verlust von Schlussüberschuss und Garantien, ggf. Steuern |
| Policendarlehen | Versicherer leiht Geld gegen den Vertrag | Vertrag bleibt bestehen | Zinsen für das Darlehen |
| Verkauf | Ankäufer übernimmt den Vertrag | Oft etwas mehr als der Rückkaufswert | Nur für bestimmte Verträge, Todesfallschutz entfällt meist |
Wichtig zu wissen: Eine Kündigung lässt sich nicht rückgängig machen. Ein neuer Vertrag hätte heute einen viel niedrigeren Garantiezins und wieder Abschlusskosten. Wer nur kurzfristig Geld braucht, prüft zuerst Beitragspause, Stundung oder Policendarlehen.
Steuern: der Stichtag 2005
Für die Besteuerung ist das Abschlussdatum entscheidend. Verträge, die bis Ende 2004 geschlossen wurden, sind bei Auszahlung steuerfrei, wenn sie mindestens zwölf Jahre laufen, mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt wurden und der Todesfallschutz mindestens 60 Prozent der Beitragssumme beträgt. Wird ein solcher Altvertrag vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigt, entfällt die Steuerfreiheit.
Bei Verträgen ab 2005 ist der Ertrag steuerpflichtig, also die Auszahlung abzüglich der Summe der Beiträge. Grundsätzlich gilt die Kapitalertragsteuer. Läuft der Vertrag mindestens zwölf Jahre und erfolgt die Auszahlung nach dem 60. Geburtstag (bei Abschluss ab 2012 nach dem 62.), wird nur die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Wer kurz vor diesen Grenzen steht, sollte mit einer Kündigung abwarten. Ob die Günstigerprüfung zusätzlich hilft, hängt vom eigenen Steuersatz ab.
Sonderfall: Widerspruch bei fehlerhafter Belehrung
Bei Verträgen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell zustande kamen, erhielten Kunden die Unterlagen oft erst mit der Police. War die Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlerhaft, kann der Widerspruch unter Umständen noch Jahre später möglich sein. Dann wären grundsätzlich die Beiträge samt Nutzungen zurückzuzahlen, abzüglich des Werts des genossenen Versicherungsschutzes.
Ob das im Einzelfall greift, ist eine rechtliche Frage, die von der Formulierung der Unterlagen abhängt. Verbraucherzentralen prüfen solche Verträge. Pauschale Versprechen, jeder alte Vertrag lasse sich rückabwickeln, sind unseriös.
So lässt sich die Entscheidung strukturieren
- Aktuelle Standmitteilung anfordern: Rückkaufswert, beitragsfreie Summe, garantierte und prognostizierte Ablaufleistung.
- Abschlussjahr und Garantiezins feststellen. Ein hoher Garantiezins spricht eher für Behalten oder Beitragsfreistellung.
- Klären, ob der Todesfallschutz noch gebraucht wird, etwa zur Absicherung einer Baufinanzierung. Ist der Vertrag an die Bank abgetreten, braucht es deren Zustimmung.
- Steuerliche Folgen für Kündigung und Ablauf vergleichen, besonders bei Altverträgen und kurz vor der Altersgrenze.
- Erst dann entscheiden, ob das frei werdende Geld anders besser arbeitet, zum Beispiel in einem kostengünstigen Fondssparplan oder als Rücklage.
Häufige Fragen
Bei vielen Verträgen aus den 1990er-Jahren eher nicht, weil der garantierte Zins höher liegt als bei sicheren Anlagen heute. Anders sieht es bei jungen Verträgen mit niedrigem Garantiezins und hohen Kosten aus. Den Ausschlag geben Rückkaufswert, Restlaufzeit und Steuerfolgen.
Die Kündigung wirkt zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, meist zum Monats- oder Quartalsende. Danach zahlen Versicherer in der Regel innerhalb weniger Wochen aus. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und Kontoverbindung sowie gegebenenfalls die Steuer-ID enthalten.
Der Vertrag bleibt bestehen, es werden aber keine Beiträge mehr gezahlt. Das bisherige Kapital wird weiter verzinst und am Ende ausgezahlt, die Versicherungssumme fällt entsprechend niedriger aus. Ist die beitragsfreie Summe sehr gering, kann der Versicherer stattdessen den Rückkaufswert auszahlen.
Steuerpflichtig ist nur der Teil, der über die eingezahlten Beiträge hinausgeht. Bei steuerfreien Altverträgen mit mindestens zwölf Jahren Laufzeit fällt keine Steuer an. Liegt der Rückkaufswert unter den Beiträgen, entsteht ein negativer Kapitalertrag.
Quellen und weiterführende Informationen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Verbraucherzentrale
Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.