Was eine Bürgschaft rechtlich ist

Nach § 765 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für dessen Verbindlichkeit einzustehen. Beteiligt sind drei Parteien: der Hauptschuldner, der zum Beispiel einen Kredit aufnimmt, der Gläubiger, meist eine Bank, und der Bürge. Der Bürgschaftsvertrag wird nur zwischen Bürge und Gläubiger geschlossen. Der Hauptschuldner muss daran nicht einmal mitwirken.

Die Bürgschaft hängt eng an der Hauptschuld. Juristen sprechen von Akzessorietät: Der Bürge haftet nur, soweit die Hauptschuld besteht (§ 767 BGB). Wird der Kredit zum Teil getilgt, sinkt auch seine Haftung. Ist die Hauptforderung unwirksam oder erloschen, schuldet der Bürge nichts. Er kann sich außerdem auf Einreden berufen, die dem Hauptschuldner zustehen, zum Beispiel die Verjährung der Hauptforderung (§ 768 BGB).

Schriftform als Schutz

Damit niemand leichtfertig bürgt, verlangt § 766 BGB, dass die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt wird. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine mündliche Zusage, man werde schon einspringen, ist als Bürgschaft unwirksam. Diese Schutzvorschrift gilt allerdings nicht für Kaufleute, wenn die Bürgschaft für sie ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB).

Arten der Bürgschaft

Die verschiedenen Arten unterscheiden sich vor allem darin, wann und wie schnell der Bürge zahlen muss und wie weit seine Haftung reicht.

Die wichtigsten Formen der Bürgschaft
FormKennzeichenBedeutung für den Bürgen
AusfallbürgschaftBürge haftet erst, wenn feststeht, dass der Gläubiger beim Hauptschuldner trotz Vollstreckung ausfälltgeringstes Risiko, bei Privatkrediten selten
Gewöhnliche BürgschaftBürge kann verlangen, dass der Gläubiger zuerst die Vollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchtHaftung nachrangig
Selbstschuldnerische BürgschaftEinrede der Vorausklage ausgeschlossen, Gläubiger kann sich direkt an den Bürgen wendenBürge haftet praktisch wie ein Mitschuldner
HöchstbetragsbürgschaftHaftung auf einen festen Betrag begrenztRisiko klar begrenzt; genau lesen, was der Betrag umfasst
Zeitbürgschaftgilt nur für einen bestimmten Zeitraum (§ 777 BGB)Gläubiger muss sich rechtzeitig melden
Bürgschaft auf erstes AnfordernZahlung auf bloße Anforderung, Einwände erst später im Rückforderungsprozesssehr hohes Risiko, vor allem im Geschäftsverkehr

Bürgen mehrere Personen für dieselbe Schuld, haften sie nach § 769 BGB als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann sich also aussuchen, wen er in welcher Höhe in Anspruch nimmt. Den Ausgleich müssen die Bürgen anschließend untereinander klären.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft

Das Gesetz sieht als Normalfall vor, dass der Bürge die Einrede der Vorausklage hat (§ 771 BGB). Er darf die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos versucht hat, beim Hauptschuldner zu vollstrecken. In der Bankpraxis ist dieser Normalfall die Ausnahme. Kreditinstitute lassen sich fast immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft geben, bei der der Bürge nach § 773 BGB auf diese Einrede verzichtet.

Für den Bürgen bedeutet das: Gerät der Hauptschuldner in Verzug, kann die Bank sich sofort an ihn halten. Sie muss weder eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner abwarten noch dessen Insolvenz. Für Kaufleute ist die Bürgschaft ohnehin selbstschuldnerisch, wenn sie für sie ein Handelsgeschäft ist (§ 349 HGB).

Wichtig zu wissen: Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist der Unterschied zwischen Bürge und Kreditnehmer im Ernstfall gering. Wer unterschreibt, sollte davon ausgehen, dass er im schlimmsten Fall den vollen Betrag selbst zahlt.

Risiken für Privatpersonen

Am häufigsten bürgen Privatleute für Angehörige: Eltern für den Kredit des Kindes, Ehepartner für die Firma des anderen, Freunde für einen Mietvertrag. Die Risiken werden dabei oft unterschätzt, weil man den Hauptschuldner kennt und ihm vertraut. Bürgschaften werden aber gerade dann fällig, wenn beim Schuldner etwas schiefgeht: Jobverlust, Trennung, Krankheit oder Pleite.

Was eine Bürgschaft im Ernstfall kosten kann (angenommene Zahlen)

Angenommen, eine Mutter bürgt selbstschuldnerisch für einen Geschäftskredit ihres Sohnes über 60.000 Euro.

Nach drei Jahren sind noch 45.000 Euro offen. Das Geschäft scheitert, der Sohn stellt die Zahlungen ein.

Die Bank kündigt den Kredit und fordert Restschuld, Verzugszinsen und Kosten, zusammen angenommen 48.000 Euro, direkt von der Mutter.

Ihre Ersparnisse von 20.000 Euro sind damit aufgebraucht. Für die übrigen 28.000 Euro kann die Bank einen Titel erwirken und in ihr Einkommen vollstrecken.

Der Rückgriff auf den Sohn ist rechtlich möglich, bringt aber nichts, solange er selbst zahlungsunfähig ist.

Hinzu kommt: Banken berücksichtigen eine Bürgschaft bei der Kreditprüfung häufig wie eine eigene Verbindlichkeit, was die eigene Bonität schmälern kann. Wer später selbst eine Immobilie finanzieren möchte, merkt das an schlechteren Konditionen. Eine Bürgschaft endet außerdem nicht automatisch mit einer Scheidung oder einem Zerwürfnis. Ohne Zustimmung der Bank kommt der Bürge nur in engen Grenzen aus dem Vertrag heraus.

Sittenwidrig bei krasser Überforderung

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützt Bürgen aus dem persönlichen Umfeld des Schuldners. Eine Bürgschaft kann nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Bürge krass finanziell überfordert ist und dem Hauptschuldner emotional nahesteht.

Krasse Überforderung liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und seinem Vermögen dauerhaft tragen könnte. Steht er dem Schuldner zudem nahe, etwa als Ehepartner, Lebensgefährte oder Kind, wird vermutet, dass er die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit übernommen und die Bank das in anstößiger Weise ausgenutzt hat.

  • Maßgeblich sind die Verhältnisse beim Abschluss des Vertrags, nicht spätere Entwicklungen.
  • Die Bank kann die Vermutung widerlegen, etwa wenn der Bürge ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit hatte.
  • Geschäftsführer oder Gesellschafter, die für Kredite ihrer eigenen Firma bürgen, sind in der Regel nicht geschützt, weil sie ein eigenes Interesse am Kredit haben.

Ob eine Bürgschaft sittenwidrig ist, entscheidet sich immer im Einzelfall. Wer aus einer solchen Bürgschaft in Anspruch genommen wird, sollte sich anwaltlich oder bei einer Verbraucherzentrale beraten lassen, bevor er zahlt oder ein Anerkenntnis unterschreibt. Droht eine Überschuldung, hilft auch eine Schuldnerberatung.

Was passiert, wenn der Bürge zahlt

Zahlt der Bürge, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 BGB auf ihn über. Er kann vom Schuldner also verlangen, was er für ihn geleistet hat, und übernimmt auch bestimmte Sicherheiten, die für die Forderung bestellt waren. Rechtlich ist das ein starker Anspruch. Praktisch ist er oft wenig wert, weil der Schuldner gerade deshalb nicht gezahlt hat, weil er es nicht konnte.

Vor der Unterschrift: worauf es ankommt

Was Bürgen vor allem wissen sollten, lässt sich in wenigen Prüfschritten zusammenfassen:

  1. Die Höhe der Hauptschuld kennen und prüfen, ob die Haftung auf einen Höchstbetrag begrenzt ist.
  2. Klären, ob die Bürgschaft nur für einen bestimmten Kredit gilt oder auch für künftige Forderungen. Weite Formulierungen sind riskant.
  3. Ehrlich durchrechnen, ob der volle Betrag im Ernstfall aus eigenen Mitteln zu zahlen wäre.
  4. Fragen, ob statt einer Bürgschaft andere Sicherheiten möglich sind.
  5. Nicht unter Zeitdruck unterschreiben und bei Unklarheiten vorher beraten lassen.

Bürgschaften in der Unternehmensfinanzierung

Im Firmenkreditgeschäft sind Bürgschaften Alltag. Banken verlangen von Gesellschaftern einer GmbH häufig eine persönliche Bürgschaft, womit die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft für diesen Kredit praktisch aufgehoben ist. Daneben gibt es Bürgschaften, die eine Bank im Auftrag ihres Kunden gegenüber Dritten abgibt, etwa als Mietsicherheit oder Gewährleistungssicherheit. Das nennt man Avalkredit. Außerdem übernehmen die Bürgschaftsbanken der Länder Ausfallbürgschaften für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen, wenn eigene Sicherheiten fehlen.

Häufige Fragen

Eine Bürgschaft für eine bestimmte, bereits bestehende Schuld lässt sich in der Regel nicht einseitig kündigen. Bei unbefristeten Bürgschaften für künftige Forderungen, etwa für einen Kontokorrentkredit, ist eine Kündigung mit Wirkung für die Zukunft oft möglich. Für Schulden, die bis dahin entstanden sind, haftet der Bürge weiter.

Grundsätzlich ja. Die Haftung richtet sich nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld, dazu gehören auch Zinsen. Nach § 767 BGB haftet der Bürge außerdem für die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung, die der Hauptschuldner zu ersetzen hat. Eine Höchstbetragsbürgschaft begrenzt das Risiko auf die vereinbarte Summe.

Ein Mitdarlehensnehmer ist selbst Vertragspartei des Kredits und schuldet die Raten von Anfang an. Ein Bürge haftet dagegen nur für fremde Schulden und nur, soweit diese bestehen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist der praktische Unterschied im Ernstfall allerdings klein.

Ja. Die Verpflichtung aus einer Bürgschaft gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten und geht auf die Erben über. Wer eine überschuldete Erbschaft nicht antreten möchte, kann sie innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlagen.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.