Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer: dasselbe mit zwei Namen

Das Gesetz kennt nur die Umsatzsteuer. Sie ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt und fällt an, wenn ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt Waren liefert oder Leistungen erbringt. Der Begriff Mehrwertsteuer beschreibt, wie sie wirkt: Besteuert wird auf jeder Stufe nur der Wert, der dort neu hinzukommt.

Der Regelsatz liegt bei 19 Prozent, der ermäßigte Satz bei 7 Prozent. Unternehmen schlagen die Steuer auf ihre Nettopreise auf, ziehen die Steuer ab, die sie selbst an Lieferanten gezahlt haben, und führen nur die Differenz an das Finanzamt ab. Die abgezogene Steuer aus Eingangsrechnungen heißt Vorsteuer.

Das System am Beispiel einer Lieferkette

Fachlich spricht man von einer Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Das klingt sperrig, wird aber an einem Beispiel schnell klar. Angenommen, ein Holzhändler verkauft einer Tischlerei Holz, und die Tischlerei baut daraus einen Esstisch für eine Privatkundin.

Umsatzsteuer entlang einer Lieferkette (Beispielzahlen in Euro)
StufeNettopreisUmsatzsteuer 19 %VorsteuerZahlung ans Finanzamt
Holzhändler an Tischlerei1.0001900190
Tischlerei an Privatkundin2.500475190285
Summe beim Finanzamt475

Die Privatkundin zahlt 2.975 Euro. Darin stecken 475 Euro Umsatzsteuer, und genau dieser Betrag kommt beim Finanzamt an, verteilt auf zwei Unternehmen. Die Tischlerei zahlt nur auf ihre eigene Wertschöpfung von 1.500 Euro Steuer: 19 Prozent davon sind 285 Euro. Für sie selbst ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Sie kassiert und zahlt, ohne dass ihr Gewinn sich dadurch ändert.

Gut zu wissen: Weil jede Stufe nur ihren Mehrwert versteuert, ist es für die Steuerlast egal, wie viele Händler zwischengeschaltet sind. Das war der wesentliche Grund, warum Deutschland 1968 vom alten Allphasen-Brutto-System auf die Mehrwertsteuer umgestellt hat.

Steuersätze: 19 Prozent, 7 Prozent oder steuerfrei

Welcher Satz gilt, regelt § 12 UStG mit einer langen Anlage. Die Logik dahinter ist nicht immer intuitiv. Grundnahrungsmittel sollen günstiger sein, deshalb gilt für Milch der ermäßigte Satz, für Mineralwasser aber der Regelsatz.

Typische Beispiele für die Steuersätze
SteuersatzBeispiele
19 Prozent (Regelsatz)Elektronik, Kleidung, Möbel, Mineralwasser und Säfte, Handwerkerleistungen, Beratung, Software
7 Prozent (ermäßigt)die meisten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und E-Books, Übernachtungen in Hotels, Fahrkarten im Nahverkehr und im Bahn-Fernverkehr
0 ProzentLieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen auf oder nahe Wohngebäuden
steuerfreiHeilbehandlungen durch Ärzte, Vermietung von Wohnraum, Bank- und Versicherungsleistungen

Steuerfrei und 0 Prozent klingen gleich, wirken aber unterschiedlich. Bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 UStG darf der Unternehmer in der Regel keine Vorsteuer abziehen. Eine Arztpraxis zahlt also auf Geräte und Miete Umsatzsteuer, die sie nicht zurückbekommt. Beim Nullsteuersatz bleibt der Vorsteuerabzug dagegen erhalten. Auch Lieferungen in andere EU-Staaten an Unternehmen und Exporte in Drittländer sind steuerfrei, hier aber mit Vorsteuerabzug.

Wer die Umsatzsteuer wirtschaftlich trägt

Rechtlich schuldet der Unternehmer die Steuer. Er muss sie berechnen, anmelden und zahlen, und er haftet, wenn er es nicht tut. Wirtschaftlich gedacht ist die Umsatzsteuer aber eine Verbrauchsteuer. Getragen wird sie von dem, der am Ende der Kette konsumiert und keine Vorsteuer abziehen kann: von Privatpersonen.

In der Praxis ist das Bild weniger sauber. Ob ein Unternehmen die Steuer vollständig an Kunden weitergeben kann, hängt vom Markt ab. Bei Steuersenkungen zeigt sich oft, dass Preise nicht im selben Umfang fallen. Bei Erhöhungen müssen Anbieter mit starker Konkurrenz einen Teil selbst schlucken. Ebenfalls Träger sind alle, die keine Vorsteuer ziehen dürfen: Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen, Vereine im ideellen Bereich und Betriebe unter der Kleinunternehmerregelung.

Ökonomen kritisieren, dass die Umsatzsteuer Haushalte mit kleinem Einkommen relativ stärker belastet. Sie geben einen größeren Teil ihres Geldes für Konsum aus, während Haushalte mit hohem Einkommen mehr sparen. Der ermäßigte Satz für Lebensmittel soll das abmildern. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keinen Freibetrag und keinen progressiven Tarif.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Unternehmen warten nicht bis zum Jahresende. Sie melden die Steuer laufend selbst an und zahlen sie im Voraus. Die Voranmeldung wird elektronisch über ELSTER übermittelt. Am Jahresende folgt eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die die Vorauszahlungen abrechnet.

Monatlich oder vierteljährlich

Der Regelzeitraum ist das Kalendervierteljahr. Lag die Steuer im Vorjahr über 7.500 Euro, ist monatlich anzumelden. War sie sehr gering, kann das Finanzamt ganz von Voranmeldungen befreien. Die genauen Grenzen stehen in § 18 UStG und wurden in der Vergangenheit mehrfach angepasst. Für Neugründungen gelten eigene Regeln.

Fristen und Ablauf

  1. Ausgangsrechnungen des Zeitraums erfassen und die darin enthaltene Umsatzsteuer summieren.
  2. Vorsteuer aus Eingangsrechnungen desselben Zeitraums summieren.
  3. Differenz bilden: Ist die Umsatzsteuer höher, entsteht eine Zahllast, ist die Vorsteuer höher, ein Erstattungsanspruch.
  4. Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums über ELSTER übermitteln und die Zahllast bis dahin überweisen.

Mit einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat. Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres, die mit der Dezember-Anmeldung verrechnet wird. Wer zu spät anmeldet oder zahlt, riskiert Verspätungs- und Säumniszuschläge nach der Abgabenordnung. Viele Betriebe lassen die Voranmeldungen deshalb von einem Steuerberater erstellen.

Sonderfälle, die oft Fragen auslösen

  • Reverse-Charge-Verfahren: Bei bestimmten Leistungen, etwa Bauleistungen zwischen Bauunternehmen oder Leistungen ausländischer Firmen, schuldet nach § 13b UStG der Empfänger die Steuer. Die Rechnung kommt dann ohne Umsatzsteuer.
  • Soll- und Istversteuerung: Im Normalfall entsteht die Steuer mit der Leistung, auch wenn der Kunde noch nicht bezahlt hat. Kleinere Unternehmen und Freiberufler können auf Antrag erst bei Zahlungseingang versteuern.
  • Anzahlungen: Wer eine Anzahlung erhält, muss die darin enthaltene Steuer bereits für den Zeitraum der Zahlung anmelden.
  • Falscher Steuerausweis: Wer in einer Rechnung zu viel Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag nach § 14c UStG, bis die Rechnung berichtigt ist.

Wichtig zu wissen: Bei der Sollversteuerung streckt das Unternehmen die Steuer vor, wenn Kunden spät zahlen. Das belastet die Liquidität. Fällt eine Forderung endgültig aus, lässt sich die Steuer nach § 17 UStG berichtigen, aber erst dann.

Umsatzsteuer im Betriebsalltag

Der häufigste Fehler von Selbstständigen ist kein rechtlicher, sondern ein organisatorischer: Die eingenommene Umsatzsteuer liegt auf dem Geschäftskonto und wird wie Umsatz behandelt. Sie gehört aber dem Finanzamt. Sinnvoll ist, den Steueranteil jeder Zahlung sofort gedanklich oder auf einem eigenen Konto zurückzulegen.

Für die Gewinnermittlung zählt bei bilanzierenden Unternehmen nur der Nettobetrag. Bei der Einnahmenüberschussrechnung dagegen gelten eingenommene Umsatzsteuer als Einnahme und gezahlte Umsatzsteuer als Ausgabe, was sich über das Jahr ausgleicht. Wer das System einmal verstanden hat, erkennt in der Steuer keinen Kostenfaktor, sondern einen Betrag, den das Unternehmen treuhänderisch weiterreicht.

Wie gut das in einem Betrieb funktioniert, hängt vor allem an sauberen Belegen. Jede Ausgangsrechnung muss den richtigen Steuersatz tragen, jede Eingangsrechnung die Pflichtangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug hält. Bei einer Betriebsprüfung schaut das Finanzamt genau auf diese Punkte. Fehler fallen oft erst Jahre später auf und führen dann zu Nachzahlungen mit Zinsen.

Häufige Fragen

Ja. Umsatzsteuer ist der gesetzliche Begriff, Mehrwertsteuer der umgangssprachliche. Beide meinen dieselbe Steuer mit den Sätzen 19 und 7 Prozent.

Beim Regelsatz teilt man den Bruttobetrag durch 1,19 und erhält den Nettobetrag, die Differenz ist die Steuer. Bei 7 Prozent teilt man durch 1,07. Aus 119 Euro brutto werden so 100 Euro netto und 19 Euro Steuer.

Nein, solange sie nicht als Unternehmer handeln. Wer gelegentlich private Gegenstände verkauft, ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei regelmäßigem, auf Dauer angelegtem Handel kann das anders aussehen.

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wird die Zahllast nicht pünktlich gezahlt, fallen zusätzlich Säumniszuschläge an. Bei wiederholten Versäumnissen drohen Schätzungen.

Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung hat, verrechnet die gezahlte Steuer mit der eigenen Umsatzsteuer. Ist die Vorsteuer höher, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzestexte und Angaben der genannten Stellen in der jeweils aktuellen Fassung. Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung.